RECHTSFORMEN
Gesellschaften in der Schweiz: die Rechtsformen im Vergleich
Das Schweizer Recht kennt acht praktisch relevante Gesellschaftsformen — von der Einzelfirma ohne Kapitalvorgabe bis zur AG mit CHF 100'000 Aktienkapital. Diese Übersicht vergleicht Kapital, Haftung und Registerpflichten und zeigt, welche Form zu welchem Vorhaben passt.
Wer in der Schweiz eine Firma gründet, wählt zwischen Personengesellschaften (Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und den Sonderformen Verein, Stiftung und Genossenschaft. Die Wahl bestimmt Haftung, Kapitalbedarf, Steuern und Publizität — und lässt sich später nur mit Aufwand korrigieren. Die Tabelle zeigt alle Formen im direkten Vergleich, danach folgen die Entscheidungskriterien nach Szenario.
Alle Gesellschaftsformen auf einen Blick
| Rechtsform | Mindestkapital | Handelsregister | Haftung | Geeignet für |
|---|---|---|---|---|
| Einzelfirma | Keines | Pflicht ab CHF 100'000 Jahresumsatz | Unbeschränkt mit Privatvermögen | Selbständige, Freiberufler, Nebenerwerb |
| Kollektivgesellschaft | Keines | Eintragungspflichtig | Alle Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch | Kleine Partnerschaften natürlicher Personen |
| Kommanditgesellschaft | Keines | Eintragungspflichtig | Komplementär unbeschränkt, Kommanditär bis zur Kommanditsumme | Partnerschaften mit passiven Kapitalgebern |
| GmbH | CHF 20'000, voll einbezahlt | Eintrag konstitutiv | Nur Gesellschaftsvermögen | KMU, Familienbetriebe, Solo-Gründer mit Risiko |
| AG | CHF 100'000, mind. CHF 50'000 einbezahlt | Eintrag konstitutiv | Nur Gesellschaftsvermögen | Wachstumsfirmen, Investoren, Diskretionsbedarf |
| Verein | Keines | Nur bei kaufmännischem Gewerbe oder Revisionspflicht | Vereinsvermögen | Sport, Kultur, Non-Profit, Verbände |
| Stiftung | Kein gesetzliches Minimum; Praxis der Aufsicht: ab CHF 50'000 Anfangsvermögen | Eintragungspflichtig | Stiftungsvermögen | Gemeinnützige Zwecke, Vermögenswidmung, Vorsorge |
| Genossenschaft | Keines; mind. 7 Gründungsmitglieder | Eintrag konstitutiv | Genossenschaftsvermögen | Selbsthilfe: Wohnbau, Einkauf, Landwirtschaft |
| Zweigniederlassung | Keines (kein eigenes Kapital) | Eintragungspflichtig am Schweizer Standort | Hauptsitz haftet vollumfänglich | Ausländische Firmen mit Schweizer Präsenz |
Kapitalgesellschaften: GmbH und AG
Die GmbH ist die häufigste Wahl für kleine und mittlere Unternehmen: CHF 20'000 Stammkapital, vollständige Haftungstrennung, dafür stehen alle Gesellschafter öffentlich im Handelsregister. Die AG verlangt CHF 100'000 Aktienkapital (mindestens CHF 50'000 einbezahlt), hält ihre Aktionäre aus dem Register heraus und erleichtert Beteiligungen und Nachfolge über frei übertragbare Aktien. Steuerlich sind beide identisch; effektiv fallen je nach Kanton rund 11.9 bis 21 Prozent Gewinnsteuer an (Stand: Juli 2026).
Beide Formen verlangen mindestens eine zur Vertretung befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz — für ausländische Gründer der wichtigste praktische Punkt. Wer zwischen den beiden Formen schwankt, findet die Kriterien mit Rechenbeispielen im Vergleich GmbH oder AG.
Personengesellschaften: Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
Die Einzelfirma ist die schnellste Form: keine Gründungsurkunde, kein Mindestkapital, die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse als selbständigerwerbend genügt für den Start. Der Handelsregistereintrag wird erst ab CHF 100'000 Jahresumsatz Pflicht. Der Preis dafür: Die Inhaberin haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen, und der Firmenname muss den Familiennamen enthalten. Für den Wechsel in eine GmbH bei wachsendem Risiko gibt es ein geordnetes Umwandlungsverfahren — die sieben Entscheidungskriterien vergleicht Einzelfirma oder GmbH.
Die Kollektivgesellschaft ist der Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen Personen unter gemeinsamer Firma. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch; die Gesellschaft zahlt keine eigene Gewinnsteuer — der Gewinn wird den Gesellschaftern direkt zugerechnet. In der Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Komplementär unbeschränkt, während Kommanditäre nur bis zur im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme einstehen — eine Struktur für Betriebe mit passiven Kapitalgebern.
Verein, Stiftung, Genossenschaft
Der Verein (Art. 60 ff. ZGB) entsteht durch schriftliche Statuten und eine Gründungsversammlung mit mindestens zwei Personen — ohne Kapital und in der Regel ohne Handelsregistereintrag. Er eignet sich für Sport, Kultur und Verbände; sobald er ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, wird der Eintrag Pflicht. Den Ablauf mit Statuten-Checkliste zeigt Verein gründen.
Die Stiftung (Art. 80 ff. ZGB) widmet ein Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck. Sie braucht eine öffentliche Beurkundung, den Handelsregistereintrag und untersteht staatlicher Aufsicht; die Aufsichtspraxis erwartet für gewöhnliche Stiftungen ein Anfangsvermögen ab rund CHF 50'000. Einmal errichtet, ist der Zweck nur noch eingeschränkt änderbar — die Stiftung ist ein Instrument für die lange Frist, nicht für operatives Unternehmertum. Ablauf, Kosten und der Vergleich mit dem Verein stehen im Ratgeber Stiftung gründen.
Die Genossenschaft verlangt mindestens sieben Gründungsmitglieder und kennt kein Mindestkapital. Sie gehört ihren Mitgliedern nach Köpfen, nicht nach Kapital (ein Mitglied, eine Stimme) und passt für Selbsthilfezwecke wie Wohnbau- oder Einkaufsorganisationen. Für renditeorientierte Vorhaben ist sie wegen des Kopfstimmprinzips ungeeignet.
Zweigniederlassung: die Schweizer Präsenz ausländischer Firmen
Eine Zweigniederlassung ist rechtlich unselbständiger Teil eines ausländischen (oder ausserkantonalen) Hauptsitzes, wird aber am Schweizer Standort ins Handelsregister eingetragen und kann hier Verträge schliessen, Personal anstellen und Rechnungen stellen. Eigenes Kapital braucht sie nicht — dafür haftet der Hauptsitz vollumfänglich, und es braucht eine bevollmächtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Steuerlich wird die Zweigniederlassung als Betriebsstätte in der Schweiz veranlagt. Details und Abgrenzung zur Tochtergesellschaft: Zweigniederlassung in der Schweiz.
Entscheidungshilfe: welche Form für welches Szenario
Haftungsrisiko klären
Drohen aus Verträgen, Produkten oder Projekten Forderungen, die das Privatvermögen gefährden? Dann Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG). Bei überschaubarem Risiko — etwa Beratung im Nebenerwerb — genügt die Einzelfirma.
Verfügbares Kapital prüfen
CHF 20'000 verfügbar: GmbH. CHF 50'000 bis 100'000 und grössere Pläne: AG. Kein Kapital, aber zwei oder mehr Partner: Kollektivgesellschaft — im Bewusstsein der persönlichen Haftung.
Publizität und Partner bedenken
Sollen die Eigentümer nicht öffentlich im Handelsregister stehen oder sind wechselnde Investoren geplant, spricht das für die AG. Ein stabiler, namentlich bekannter Gesellschafterkreis passt zur GmbH.
Zweck und Struktur festlegen
Ideelle Zwecke: Verein. Dauerhafte Vermögenswidmung: Stiftung. Gemeinsame Selbsthilfe: Genossenschaft. Beteiligungen bündeln: Holdingstruktur mit AG oder GmbH als Dach — siehe Holding gründen. Ausländisches Unternehmen mit Schweizer Standort: Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft.
Häufige Wechsel zwischen Rechtsformen
Rechtsformen sind kein Endzustand. Drei Übergänge kommen in der Praxis laufend vor: Die Einzelfirma wird bei wachsendem Risiko per Vermögensübertragung in eine GmbH überführt; die GmbH wird bei Investoreneinstieg nach Fusionsgesetz direkt in eine AG umgewandelt (gleiche juristische Person, gleiche Verträge); und operative Gesellschaften erhalten eine Holding als Dach, sobald mehrere Beteiligungen oder Immobilien zu trennen sind. Wichtig ist die Reihenfolge: erst Struktur planen, dann gründen — der umgekehrte Weg kostet Notariats-, Steuer- und Beratungsaufwand. Eine Übersicht über Ablauf und Kosten jeder Gründung bietet der Service Firmengründung Schweiz.
Häufige Fragen
Welche Gesellschaftsformen gibt es in der Schweiz?
Welche Rechtsform passt für eine einzelne Person?
Was ist der Unterschied zwischen GmbH und AG?
Muss jede Firma ins Handelsregister?
Können Ausländer in der Schweiz eine Gesellschaft gründen?
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