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RECHTSFORMEN

Gesellschaften in der Schweiz: die Rechtsformen im Vergleich

Das Schweizer Recht kennt acht praktisch relevante Gesellschaftsformen — von der Einzelfirma ohne Kapitalvorgabe bis zur AG mit CHF 100'000 Aktienkapital. Diese Übersicht vergleicht Kapital, Haftung und Registerpflichten und zeigt, welche Form zu welchem Vorhaben passt.

Stand: 23.07.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Wer in der Schweiz eine Firma gründet, wählt zwischen Personengesellschaften (Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und den Sonderformen Verein, Stiftung und Genossenschaft. Die Wahl bestimmt Haftung, Kapitalbedarf, Steuern und Publizität — und lässt sich später nur mit Aufwand korrigieren. Die Tabelle zeigt alle Formen im direkten Vergleich, danach folgen die Entscheidungskriterien nach Szenario.

Alle Gesellschaftsformen auf einen Blick

RechtsformMindestkapitalHandelsregisterHaftungGeeignet für
EinzelfirmaKeinesPflicht ab CHF 100'000 JahresumsatzUnbeschränkt mit PrivatvermögenSelbständige, Freiberufler, Nebenerwerb
KollektivgesellschaftKeinesEintragungspflichtigAlle Gesellschafter unbeschränkt und solidarischKleine Partnerschaften natürlicher Personen
KommanditgesellschaftKeinesEintragungspflichtigKomplementär unbeschränkt, Kommanditär bis zur KommanditsummePartnerschaften mit passiven Kapitalgebern
GmbHCHF 20'000, voll einbezahltEintrag konstitutivNur GesellschaftsvermögenKMU, Familienbetriebe, Solo-Gründer mit Risiko
AGCHF 100'000, mind. CHF 50'000 einbezahltEintrag konstitutivNur GesellschaftsvermögenWachstumsfirmen, Investoren, Diskretionsbedarf
VereinKeinesNur bei kaufmännischem Gewerbe oder RevisionspflichtVereinsvermögenSport, Kultur, Non-Profit, Verbände
StiftungKein gesetzliches Minimum; Praxis der Aufsicht: ab CHF 50'000 AnfangsvermögenEintragungspflichtigStiftungsvermögenGemeinnützige Zwecke, Vermögenswidmung, Vorsorge
GenossenschaftKeines; mind. 7 GründungsmitgliederEintrag konstitutivGenossenschaftsvermögenSelbsthilfe: Wohnbau, Einkauf, Landwirtschaft
ZweigniederlassungKeines (kein eigenes Kapital)Eintragungspflichtig am Schweizer StandortHauptsitz haftet vollumfänglichAusländische Firmen mit Schweizer Präsenz

Kapitalgesellschaften: GmbH und AG

Die GmbH ist die häufigste Wahl für kleine und mittlere Unternehmen: CHF 20'000 Stammkapital, vollständige Haftungstrennung, dafür stehen alle Gesellschafter öffentlich im Handelsregister. Die AG verlangt CHF 100'000 Aktienkapital (mindestens CHF 50'000 einbezahlt), hält ihre Aktionäre aus dem Register heraus und erleichtert Beteiligungen und Nachfolge über frei übertragbare Aktien. Steuerlich sind beide identisch; effektiv fallen je nach Kanton rund 11.9 bis 21 Prozent Gewinnsteuer an (Stand: Juli 2026).

Beide Formen verlangen mindestens eine zur Vertretung befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz — für ausländische Gründer der wichtigste praktische Punkt. Wer zwischen den beiden Formen schwankt, findet die Kriterien mit Rechenbeispielen im Vergleich GmbH oder AG.

Personengesellschaften: Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft

Die Einzelfirma ist die schnellste Form: keine Gründungsurkunde, kein Mindestkapital, die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse als selbständigerwerbend genügt für den Start. Der Handelsregistereintrag wird erst ab CHF 100'000 Jahresumsatz Pflicht. Der Preis dafür: Die Inhaberin haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen, und der Firmenname muss den Familiennamen enthalten. Für den Wechsel in eine GmbH bei wachsendem Risiko gibt es ein geordnetes Umwandlungsverfahren — die sieben Entscheidungskriterien vergleicht Einzelfirma oder GmbH.

Die Kollektivgesellschaft ist der Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen Personen unter gemeinsamer Firma. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch; die Gesellschaft zahlt keine eigene Gewinnsteuer — der Gewinn wird den Gesellschaftern direkt zugerechnet. In der Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Komplementär unbeschränkt, während Kommanditäre nur bis zur im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme einstehen — eine Struktur für Betriebe mit passiven Kapitalgebern.

Verein, Stiftung, Genossenschaft

Der Verein (Art. 60 ff. ZGB) entsteht durch schriftliche Statuten und eine Gründungsversammlung mit mindestens zwei Personen — ohne Kapital und in der Regel ohne Handelsregistereintrag. Er eignet sich für Sport, Kultur und Verbände; sobald er ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, wird der Eintrag Pflicht. Den Ablauf mit Statuten-Checkliste zeigt Verein gründen.

Die Stiftung (Art. 80 ff. ZGB) widmet ein Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck. Sie braucht eine öffentliche Beurkundung, den Handelsregistereintrag und untersteht staatlicher Aufsicht; die Aufsichtspraxis erwartet für gewöhnliche Stiftungen ein Anfangsvermögen ab rund CHF 50'000. Einmal errichtet, ist der Zweck nur noch eingeschränkt änderbar — die Stiftung ist ein Instrument für die lange Frist, nicht für operatives Unternehmertum. Ablauf, Kosten und der Vergleich mit dem Verein stehen im Ratgeber Stiftung gründen.

Die Genossenschaft verlangt mindestens sieben Gründungsmitglieder und kennt kein Mindestkapital. Sie gehört ihren Mitgliedern nach Köpfen, nicht nach Kapital (ein Mitglied, eine Stimme) und passt für Selbsthilfezwecke wie Wohnbau- oder Einkaufsorganisationen. Für renditeorientierte Vorhaben ist sie wegen des Kopfstimmprinzips ungeeignet.

Zweigniederlassung: die Schweizer Präsenz ausländischer Firmen

Eine Zweigniederlassung ist rechtlich unselbständiger Teil eines ausländischen (oder ausserkantonalen) Hauptsitzes, wird aber am Schweizer Standort ins Handelsregister eingetragen und kann hier Verträge schliessen, Personal anstellen und Rechnungen stellen. Eigenes Kapital braucht sie nicht — dafür haftet der Hauptsitz vollumfänglich, und es braucht eine bevollmächtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Steuerlich wird die Zweigniederlassung als Betriebsstätte in der Schweiz veranlagt. Details und Abgrenzung zur Tochtergesellschaft: Zweigniederlassung in der Schweiz.

Entscheidungshilfe: welche Form für welches Szenario

  1. Haftungsrisiko klären

    Drohen aus Verträgen, Produkten oder Projekten Forderungen, die das Privatvermögen gefährden? Dann Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG). Bei überschaubarem Risiko — etwa Beratung im Nebenerwerb — genügt die Einzelfirma.

  2. Verfügbares Kapital prüfen

    CHF 20'000 verfügbar: GmbH. CHF 50'000 bis 100'000 und grössere Pläne: AG. Kein Kapital, aber zwei oder mehr Partner: Kollektivgesellschaft — im Bewusstsein der persönlichen Haftung.

  3. Publizität und Partner bedenken

    Sollen die Eigentümer nicht öffentlich im Handelsregister stehen oder sind wechselnde Investoren geplant, spricht das für die AG. Ein stabiler, namentlich bekannter Gesellschafterkreis passt zur GmbH.

  4. Zweck und Struktur festlegen

    Ideelle Zwecke: Verein. Dauerhafte Vermögenswidmung: Stiftung. Gemeinsame Selbsthilfe: Genossenschaft. Beteiligungen bündeln: Holdingstruktur mit AG oder GmbH als Dach — siehe Holding gründen. Ausländisches Unternehmen mit Schweizer Standort: Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft.

Häufige Wechsel zwischen Rechtsformen

Rechtsformen sind kein Endzustand. Drei Übergänge kommen in der Praxis laufend vor: Die Einzelfirma wird bei wachsendem Risiko per Vermögensübertragung in eine GmbH überführt; die GmbH wird bei Investoreneinstieg nach Fusionsgesetz direkt in eine AG umgewandelt (gleiche juristische Person, gleiche Verträge); und operative Gesellschaften erhalten eine Holding als Dach, sobald mehrere Beteiligungen oder Immobilien zu trennen sind. Wichtig ist die Reihenfolge: erst Struktur planen, dann gründen — der umgekehrte Weg kostet Notariats-, Steuer- und Beratungsaufwand. Eine Übersicht über Ablauf und Kosten jeder Gründung bietet der Service Firmengründung Schweiz.

Häufige Fragen

Welche Gesellschaftsformen gibt es in der Schweiz?
Praktisch relevant sind acht Formen: Einzelfirma, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft als Personengesellschaften, GmbH und AG als Kapitalgesellschaften, dazu Verein, Stiftung und Genossenschaft für ideelle oder gemeinschaftliche Zwecke. Ausländische Unternehmen können zusätzlich eine Zweigniederlassung eintragen lassen. Rund 80 Prozent der Neugründungen entfallen auf Einzelfirma, GmbH und AG.
Welche Rechtsform passt für eine einzelne Person?
Ohne Startkapital und für überschaubare Risiken: die Einzelfirma — schnell gegründet, aber mit unbeschränkter persönlicher Haftung. Sobald Verträge mit Haftungspotenzial oder grössere Umsätze dazukommen, lohnt sich die GmbH mit CHF 20'000 Stammkapital, die das Privatvermögen schützt. Eine einzelne Person kann auch eine AG gründen, das Kapital von CHF 100'000 lohnt sich aber meist erst bei grösseren Vorhaben.
Was ist der Unterschied zwischen GmbH und AG?
Beide sind Kapitalgesellschaften mit Haftungsbeschränkung. Die GmbH verlangt CHF 20'000 voll einbezahltes Stammkapital und publiziert alle Gesellschafter im Handelsregister. Die AG verlangt CHF 100'000 Aktienkapital, davon mindestens CHF 50'000 einbezahlt; ihre Aktionäre erscheinen nicht im Register, und Aktien sind einfacher übertragbar. Besteuert werden beide identisch.
Muss jede Firma ins Handelsregister?
Nein. GmbH, AG, Genossenschaft und Stiftung entstehen erst mit dem Eintrag — für sie ist er zwingend. Einzelfirmen müssen sich erst ab CHF 100'000 Jahresumsatz eintragen, dürfen es aber freiwillig früher. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind eintragungspflichtig. Vereine brauchen den Eintrag nur, wenn sie ein kaufmännisches Gewerbe führen oder revisionspflichtig sind.
Können Ausländer in der Schweiz eine Gesellschaft gründen?
Ja. Für GmbH und AG gibt es keine Vorgaben zu Nationalität oder Wohnsitz der Eigentümer — verlangt wird nur eine zur Vertretung befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz, etwa ein lokaler Geschäftsführer oder Verwaltungsrat. Für eine Einzelfirma braucht die Inhaberin dagegen eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung in der Schweiz, da sie selbst das Gewerbe betreibt.

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