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RECHTSFORMEN

Stiftung gründen – Vermögen, Beurkundung, Aufsicht

Eine Stiftung entsteht nach Art. 80 ZGB durch die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck: öffentlich beurkundet oder von Todes wegen, mit Eintrag ins Handelsregister. Als Anfangsvermögen verlangt die Aufsichtspraxis in der Regel CHF 50'000.

Stand: 23.07.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Die Stiftung ist die Rechtsform für gewidmetes Vermögen: Ein Stifter überträgt Geld, Wertschriften oder Liegenschaften unwiderruflich auf eine neue juristische Person, die dieses Vermögen für den festgelegten Zweck einsetzt – wohltätig, kulturell, wissenschaftlich oder als Familienstiftung mit engen gesetzlichen Grenzen. Errichtet wird sie mit öffentlicher Beurkundung oder letztwilliger Verfügung, wirksam wird sie mit dem Handelsregistereintrag; als Anfangsvermögen erwartet die Aufsichtspraxis CHF 50'000 (Stand: Juli 2026). Anders als bei GmbH und AG gibt es keine Eigentümer und keine Anteile – die Stiftung gehört sich selbst.

CHF 50'000Anfangsvermögen (Praxis der ESA)
Art. 80 ZGBRechtsgrundlage
3 MitgliederStiftungsrat (Praxis)
4–8 Wochenbis zum Registereintrag

Stiftung gründen: der Ablauf in fünf Schritten

  1. Zweck und Stiftungsurkunde festlegen

    Der Zweckartikel ist das Herzstück – er lässt sich später nur unter engen Voraussetzungen ändern. Die Urkunde regelt Name, Sitz, Vermögen, Organisation und Änderungsvorbehalte nach Art. 86a ZGB.

  2. Stiftungsrat und Revisionsstelle bestimmen

    Die Praxis verlangt mindestens drei Stiftungsräte; wie bei der AG muss eine zeichnungsberechtigte Person in der Schweiz wohnen. Die Revisionsstelle ist Pflicht, kleine Stiftungen können die Aufsicht um Befreiung ersuchen.

  3. Öffentliche Beurkundung

    Der Notar beurkundet die Errichtung; alternativ entsteht die Stiftung durch Verfügung von Todes wegen. Das gewidmete Vermögen wird nachgewiesen.

  4. Handelsregistereintrag

    Mit dem Eintrag erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit – seit 2016 gilt das auch für Familien- und kirchliche Stiftungen. Wie der Eintrag abläuft, zeigt der Beitrag zum Handelsregistereintrag.

  5. Aufsichtsübernahme und Steuerbefreiung

    Die ESA oder die kantonale Aufsicht übernimmt die Stiftung ins Aufsichtsverhältnis; parallel stellen gemeinnützige Stiftungen das Gesuch um Steuerbefreiung bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Stiftung oder Verein – welche Form für gemeinnützige Projekte?

Beide Formen tragen gemeinnützige Arbeit, aber sie funktionieren gegensätzlich: Der Verein ist mitgliedergesteuert und ohne Kapital gründbar, die Stiftung ist vermögensgesteuert und praktisch erst ab CHF 50'000 sinnvoll.

StiftungVerein
Entsteht durchWidmung eines Vermögens, BeurkundungStatuten + Gründungsversammlung
MindestvermögenCHF 50'000 (Aufsichtspraxis)keines
Oberstes OrganStiftungsrat (kein Eigentümer)Vereinsversammlung der Mitglieder
Zweckänderungnur eng, via Aufsichtjederzeit durch Statutenänderung
Staatliche Aufsichtja (ausser Familien-/kirchliche)keine
Typischer EinsatzFörderstiftung, Philanthropie, NachlassSport, Kultur, Interessenvertretung

Faustregel: Wer laufend Mitglieder einbinden will, gründet den Verein; wer ein Vermögen dauerhaft und unabhängig von Personen wirken lassen will, die Stiftung. Für unternehmerische Zwecke mit Gewinnabsicht ist keine der beiden Formen gedacht – dafür stehen GmbH und AG bereit, für Beteiligungsstrukturen die Holding.

Kosten und laufende Pflichten

Die Errichtung kostet mit Notariat, Handelsregister und Beratung realistisch CHF 4'000–8'000; dazu kommt das gewidmete Vermögen. Laufend fallen an: Buchführung und Jahresrechnung, Revision (sofern nicht befreit), die jährliche Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde und – ohne Steuerbefreiung – Gewinn- und Kapitalsteuern; für eine schlanke gemeinnützige Stiftung liegt das Jahresbudget für Administration, Revision und Reporting realistisch bei CHF 3'000–6'000 (Stand: Juli 2026). Für Stiftungsräte im Ausland gilt dieselbe Regel wie bei Kapitalgesellschaften: mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz, was sich über ein treuhänderisches Mandat lösen lässt.

Wann die Stiftung die falsche Wahl ist

Wir begleiten die Errichtung von der Zweckformulierung bis zur Steuerbefreiung und übernehmen auf Wunsch Stiftungsratsmandate mit Schweizer Wohnsitz – schildern Sie Ihr Vorhaben über das Kontaktformular.

Häufige Fragen

Wie viel Kapital braucht eine Stiftung in der Schweiz?
Das Gesetz nennt keinen Mindestbetrag, verlangt aber ein Vermögen, das dem Zweck angemessen ist. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht wendet als Richtwert ein Anfangsvermögen von CHF 50'000 an; darunter gilt eine klassische Stiftung als kaum lebensfähig. Weitere Zuwendungen können nach der Errichtung jederzeit folgen – auch von Dritten.
Wer beaufsichtigt eine Schweizer Stiftung?
Gemeinnützige Stiftungen mit nationalem oder internationalem Wirkungskreis untersteht der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) in Bern, lokal tätige Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (BVG- und Stiftungsaufsicht). Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind von der staatlichen Aufsicht ausgenommen, müssen sich aber seit 2016 ebenfalls ins Handelsregister eintragen.
Was kostet die Gründung einer Stiftung?
Rechnen Sie mit CHF 1'000–2'500 Notariatskosten für die öffentliche Beurkundung, rund CHF 600 Handelsregistergebühr und – bei gemeinnützigen Stiftungen – dem Aufwand für das Steuerbefreiungsgesuch. Mit Beratung, Statuten und Reglementen liegt ein realistisches Gesamtbudget bei CHF 4'000–8'000 zuzüglich des gewidmeten Vermögens (Stand: Juli 2026).
Ist eine Stiftung steuerbefreit?
Nicht automatisch. Steuerbefreit wird eine Stiftung auf Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung, wenn sie ausschliesslich gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgt, uneigennützig handelt und ihr Vermögen unwiderruflich dem Zweck gewidmet ist. Familienstiftungen sind nie steuerbefreit – sie versteuern Kapital und Ertrag wie andere juristische Personen.
Kann eine Stiftung wieder aufgelöst werden?
Nur eingeschränkt. Anders als ein Verein oder eine GmbH kennt die Stiftung keine Eigentümer, die sie auflösen könnten: Sie endet, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist und die Urkunde keine Änderung erlaubt, oder durch Fusion nach dem Fusionsgesetz. Die Aufhebung verfügt die Aufsichtsbehörde. Wer Flexibilität behalten will, plant Änderungsvorbehalte nach Art. 86a ZGB von Anfang an ein.

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