RECHTSFORMEN
Stiftung gründen – Vermögen, Beurkundung, Aufsicht
Eine Stiftung entsteht nach Art. 80 ZGB durch die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck: öffentlich beurkundet oder von Todes wegen, mit Eintrag ins Handelsregister. Als Anfangsvermögen verlangt die Aufsichtspraxis in der Regel CHF 50'000.
Die Stiftung ist die Rechtsform für gewidmetes Vermögen: Ein Stifter überträgt Geld, Wertschriften oder Liegenschaften unwiderruflich auf eine neue juristische Person, die dieses Vermögen für den festgelegten Zweck einsetzt – wohltätig, kulturell, wissenschaftlich oder als Familienstiftung mit engen gesetzlichen Grenzen. Errichtet wird sie mit öffentlicher Beurkundung oder letztwilliger Verfügung, wirksam wird sie mit dem Handelsregistereintrag; als Anfangsvermögen erwartet die Aufsichtspraxis CHF 50'000 (Stand: Juli 2026). Anders als bei GmbH und AG gibt es keine Eigentümer und keine Anteile – die Stiftung gehört sich selbst.
Stiftung gründen: der Ablauf in fünf Schritten
Zweck und Stiftungsurkunde festlegen
Der Zweckartikel ist das Herzstück – er lässt sich später nur unter engen Voraussetzungen ändern. Die Urkunde regelt Name, Sitz, Vermögen, Organisation und Änderungsvorbehalte nach Art. 86a ZGB.
Stiftungsrat und Revisionsstelle bestimmen
Die Praxis verlangt mindestens drei Stiftungsräte; wie bei der AG muss eine zeichnungsberechtigte Person in der Schweiz wohnen. Die Revisionsstelle ist Pflicht, kleine Stiftungen können die Aufsicht um Befreiung ersuchen.
Öffentliche Beurkundung
Der Notar beurkundet die Errichtung; alternativ entsteht die Stiftung durch Verfügung von Todes wegen. Das gewidmete Vermögen wird nachgewiesen.
Handelsregistereintrag
Mit dem Eintrag erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit – seit 2016 gilt das auch für Familien- und kirchliche Stiftungen. Wie der Eintrag abläuft, zeigt der Beitrag zum Handelsregistereintrag.
Aufsichtsübernahme und Steuerbefreiung
Die ESA oder die kantonale Aufsicht übernimmt die Stiftung ins Aufsichtsverhältnis; parallel stellen gemeinnützige Stiftungen das Gesuch um Steuerbefreiung bei der kantonalen Steuerverwaltung.
Stiftung oder Verein – welche Form für gemeinnützige Projekte?
Beide Formen tragen gemeinnützige Arbeit, aber sie funktionieren gegensätzlich: Der Verein ist mitgliedergesteuert und ohne Kapital gründbar, die Stiftung ist vermögensgesteuert und praktisch erst ab CHF 50'000 sinnvoll.
| Stiftung | Verein | |
|---|---|---|
| Entsteht durch | Widmung eines Vermögens, Beurkundung | Statuten + Gründungsversammlung |
| Mindestvermögen | CHF 50'000 (Aufsichtspraxis) | keines |
| Oberstes Organ | Stiftungsrat (kein Eigentümer) | Vereinsversammlung der Mitglieder |
| Zweckänderung | nur eng, via Aufsicht | jederzeit durch Statutenänderung |
| Staatliche Aufsicht | ja (ausser Familien-/kirchliche) | keine |
| Typischer Einsatz | Förderstiftung, Philanthropie, Nachlass | Sport, Kultur, Interessenvertretung |
Faustregel: Wer laufend Mitglieder einbinden will, gründet den Verein; wer ein Vermögen dauerhaft und unabhängig von Personen wirken lassen will, die Stiftung. Für unternehmerische Zwecke mit Gewinnabsicht ist keine der beiden Formen gedacht – dafür stehen GmbH und AG bereit, für Beteiligungsstrukturen die Holding.
Kosten und laufende Pflichten
Die Errichtung kostet mit Notariat, Handelsregister und Beratung realistisch CHF 4'000–8'000; dazu kommt das gewidmete Vermögen. Laufend fallen an: Buchführung und Jahresrechnung, Revision (sofern nicht befreit), die jährliche Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde und – ohne Steuerbefreiung – Gewinn- und Kapitalsteuern; für eine schlanke gemeinnützige Stiftung liegt das Jahresbudget für Administration, Revision und Reporting realistisch bei CHF 3'000–6'000 (Stand: Juli 2026). Für Stiftungsräte im Ausland gilt dieselbe Regel wie bei Kapitalgesellschaften: mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz, was sich über ein treuhänderisches Mandat lösen lässt.
Wann die Stiftung die falsche Wahl ist
- Sie wollen die Mittel zurückholen können. Die Widmung ist unwiderruflich – wer sich Rückflüsse offenhalten will, fährt mit einer Kapitalgesellschaft oder schlicht mit Spenden an bestehende Organisationen besser.
- Das Budget liegt unter CHF 50'000. Unter dem Richtwert lehnt die Aufsicht klassische Stiftungen regelmässig ab; ein Verein oder eine unselbständige Stiftung unter dem Dach einer Dachstiftung erfüllt den Zweck günstiger.
- Unterhalt der eigenen Familie ist das Ziel. Schweizer Familienstiftungen dürfen nach Art. 335 ZGB nur Erziehung, Ausstattung und Unterstützung in Notlagen finanzieren – laufende Unterhaltszahlungen sind unzulässig; dafür werden ausländische Strukturen oder ein Trust geprüft.
- Es soll operativ Gewinn erwirtschaftet werden. Unternehmerische Tätigkeit gehört in eine GmbH oder AG; die Stiftung kann Beteiligungen halten, ist aber kein Handelsvehikel.
Wir begleiten die Errichtung von der Zweckformulierung bis zur Steuerbefreiung und übernehmen auf Wunsch Stiftungsratsmandate mit Schweizer Wohnsitz – schildern Sie Ihr Vorhaben über das Kontaktformular.
Häufige Fragen
Wie viel Kapital braucht eine Stiftung in der Schweiz?
Wer beaufsichtigt eine Schweizer Stiftung?
Was kostet die Gründung einer Stiftung?
Ist eine Stiftung steuerbefreit?
Kann eine Stiftung wieder aufgelöst werden?
Bereit für den nächsten Schritt?
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