GRÜNDUNG
Einzelfirma gründen: selbständig machen in der Schweiz
Die Einzelfirma ist die schnellste und günstigste Rechtsform der Schweiz: kein Mindestkapital, kein Notar, Start oft innert einer Woche. Entscheidend sind die AHV-Anerkennung als Selbständigerwerbender und ab CHF 100'000 Jahresumsatz der Handelsregistereintrag.
Für eine Einzelfirma brauchen Sie kein Mindestkapital, keine notarielle Beurkundung und keine Statuten: Sie nehmen die Tätigkeit auf, melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse (SVA) als Selbständigerwerbender an – und sind startklar. Der Handelsregistereintrag kostet CHF 120 Amtsgebühr (Stand: Juli 2026) und wird erst ab CHF 100'000 Jahresumsatz zur Pflicht. Die eigentliche Hürde ist nicht das Papier, sondern die AHV: Die SVA anerkennt Sie nur als selbständig, wenn Sie auf eigene Rechnung, mit eigenem wirtschaftlichem Risiko und für mehrere Auftraggeber arbeiten. Diese Seite führt durch Anerkennung, Kosten und Steuern – und zeigt ehrlich, wann die GmbH die bessere Wahl ist.
Was ist eine Einzelfirma?
Die Einzelfirma – rechtlich korrekt: das Einzelunternehmen – entsteht, sobald eine natürliche Person allein und im eigenen Namen eine auf Dauer angelegte, wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Einen formellen Gründungsakt gibt es nicht: keine Statuten, keine Beurkundung, keine Kapitaleinzahlung. Genau deshalb ist sie die einfachste Rechtsform der Schweiz und der Standardweg für Beraterinnen, Handwerker, Ärztinnen, Grafiker und alle, die sich selbständig machen wollen.
Die Kehrseite: Die Einzelfirma ist keine juristische Person. Inhaber und Unternehmen sind rechtlich identisch. Sie haften unbeschränkt mit Ihrem gesamten Privatvermögen, der Geschäftsgewinn ist Ihr privates Einkommen, und Verträge schliessen Sie persönlich ab. Eine Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen, wie sie die GmbH mit ihrem Stammkapital von CHF 20'000 bietet, existiert nicht.
Wer kann in der Schweiz eine Einzelfirma gründen?
Schweizer Staatsangehörige und Personen mit Niederlassungsbewilligung C gründen ohne zusätzliche Bewilligung. Für alle anderen entscheidet der Aufenthaltsstatus:
- EU/EFTA-Staatsangehörige können sich dank Personenfreizügigkeit selbständig machen. Wer in die Schweiz zieht, beantragt eine Aufenthaltsbewilligung B für selbständige Erwerbstätigkeit und weist die Tragfähigkeit nach (Businessplan, Aufträge, Handelsregister- oder SVA-Nachweise). Auch Grenzgänger mit Bewilligung G dürfen selbständig erwerbstätig sein.
- Drittstaatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung haben es deutlich schwerer: Selbständigkeit ist in der Regel erst mit C-Bewilligung möglich oder als Ehepartner von Schweizern bzw. C-Inhabern. Sonst braucht es ein kantonales Gesuch, das ein gesamtwirtschaftliches Interesse belegt – die Hürde ist hoch.
Ein Punkt wird oft übersehen: Bei GmbH oder AG genügt es, wenn eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz eingesetzt wird – diese Rolle lässt sich delegieren. Bei der Einzelfirma sind Sie selbst das Unternehmen. Wohnsitz- und Bewilligungsfragen können Sie nicht auf einen Dritten übertragen. Wer aus dem Ausland heraus eine Schweizer Struktur ohne Umzug will, landet deshalb praktisch immer bei der Kapitalgesellschaft.
SVA-Anerkennung: die eigentliche Gründungshürde
Die SVA (Sozialversicherungsanstalt bzw. Ausgleichskasse des Kantons) entscheidet, ob Sie sozialversicherungsrechtlich als selbständigerwerbend gelten – und dieser Entscheid ist der Kern jeder Einzelfirmen-Gründung. Ohne Anerkennung gelten Ihre Einnahmen als unselbständiger Erwerb: Ihre Auftraggeber müssten Sie wie Angestellte abrechnen, inklusive Arbeitgeberbeiträgen. Viele Firmen arbeiten darum gar nicht erst mit Freelancern ohne SVA-Bestätigung zusammen.
Die Ausgleichskasse prüft im Einzelfall, ob Sie nach den Kriterien des AHV-Rechts selbständig sind. Massgebend sind insbesondere:
- Eigener Name, eigene Rechnung: Sie treten am Markt sichtbar als Unternehmen auf (Offerten, Rechnungen, Website, Briefpapier).
- Eigenes wirtschaftliches Risiko: Sie tätigen Investitionen, tragen die Betriebskosten, haften für Schlechtleistung und tragen das Inkassorisiko.
- Unabhängige Organisation: Sie bestimmen Arbeitszeit, Arbeitsort und Vorgehen selbst und sind nicht in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert.
- Mehrere Auftraggeber: Wer dauerhaft nur für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, riskiert die Einstufung als scheinselbständig – selbst mit Handelsregistereintrag, denn der HR-Eintrag allein beweist keine Selbständigkeit.
Für die Anmeldung verlangt die SVA Belege: bereits gestellte Rechnungen (üblicherweise drei bis fünf), Offerten, Verträge mit verschiedenen Kunden, Mietvertrag für Geschäftsräume, Versicherungsnachweise. Daraus folgt die praktische Reihenfolge: zuerst Tätigkeit aufnehmen und erste Aufträge abwickeln, dann anmelden. Eine Anerkennung «auf Vorrat» ohne Geschäftstätigkeit gibt es nicht.
Anerkannte Selbständigerwerbende zahlen auf dem Geschäftsgewinn maximal 10,0 Prozent an AHV, IV und EO (8,1 % + 1,4 % + 0,5 %); bei Einkommen unter rund CHF 60'000 gilt eine sinkende Beitragsskala (Stand: Juli 2026, Merkblatt 2.02 der AHV/IV). Die Kasse erhebt Akontobeiträge auf dem geschätzten Einkommen und rechnet nach der Steuerveranlagung definitiv ab.
Einzelfirma gründen: Ablauf in sieben Schritten
Geschäftsmodell und Budget festlegen
Klären Sie Angebot, Zielkunden und Stundensätze, bevor Formulare ins Spiel kommen. Rechnen Sie die Sozialabgaben (rund 10 % AHV/IV/EO) und die eigene Vorsorge von Anfang an in Ihre Preise ein – der häufigste Kalkulationsfehler von Neugründern.
Firmennamen prüfen
Der Name muss Ihren Familiennamen enthalten (Art. 945 OR). Prüfen Sie im Zefix, dem zentralen Firmenindex des Bundes, ob der gewünschte Name am Standort frei ist, und sichern Sie die passende Domain.
Tätigkeit aufnehmen und Aufträge dokumentieren
Stellen Sie erste Offerten und Rechnungen im eigenen Namen. Diese Belege sind die Grundlage für die SVA-Anerkennung – sammeln Sie sie systematisch.
Bei der SVA als Selbständigerwerbender anmelden
Reichen Sie das Anmeldeformular der Ausgleichskasse Ihres Kantons mit den Belegen ein. Die Prüfung dauert erfahrungsgemäss einige Wochen. Erst der positive Entscheid macht Sie sozialversicherungsrechtlich zum Unternehmer.
Handelsregistereintrag vornehmen
Ab CHF 100'000 Jahresumsatz ist der Eintrag Pflicht, darunter freiwillig. Er kostet CHF 120 Amtsgebühr (Stand: Juli 2026), verlangt eine beglaubigte Unterschrift und bringt Firmenschutz sowie Glaubwürdigkeit bei Banken und Geschäftskunden.
Versicherungen und Vorsorge regeln
Selbständige sind nicht obligatorisch unfallversichert und haben keine Arbeitslosenversicherung. Prüfen Sie freiwillige Unfalldeckung, Krankentaggeld und Berufshaftpflicht. Für die Altersvorsorge stehen die grosse Säule 3a (bis 20 % des Nettoeinkommens) oder der freiwillige Anschluss an eine Pensionskasse offen.
Mehrwertsteuer und Buchhaltung einrichten
Ab CHF 100'000 Jahresumsatz sind Sie mehrwertsteuerpflichtig (Normalsatz 8,1 %, Stand: Juli 2026). Bis CHF 500'000 Umsatz genügt die vereinfachte Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 OR) – das sprichwörtliche «Milchbüechli».
Einzelfirma: Kosten der Gründung
Die Einzelfirma ist auch bei den Kosten konkurrenzlos. Es gibt keine Kapitalbindung und keine Notariatsrechnung – die staatlichen Gebühren bleiben unter CHF 200:
| Position | Kosten |
|---|---|
| Mindestkapital | entfällt (CHF 0) |
| Notarielle Beurkundung | entfällt |
| SVA-Anmeldung als Selbständigerwerbender | kostenlos |
| Handelsregistereintrag (Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz) | CHF 120 Amtsgebühr (Stand: Juli 2026) |
| Beglaubigung der Unterschrift für die HR-Anmeldung | geringe Gebühr, je nach Notariat/Gemeinde |
| Mehrwertsteuer-Registrierung bei der ESTV | kostenlos |
| Treuhand-Begleitung (Anmeldungen, Vorsorge, Buchhaltung) | auf Anfrage |
Zum Vergleich: Eine GmbH-Gründung erfordert CHF 20'000 einbezahltes Stammkapital plus Notariats- und Handelsregisterkosten. Was Kapitalgesellschaften im Detail kosten, zeigt die Übersicht der Firmengründungskosten.
Firmenname: der Familienname ist Pflicht
Das Firmenrecht schreibt der Einzelfirma in Art. 945 OR vor, dass der Familienname des Inhabers den Kern des Firmennamens bildet – mit oder ohne Vornamen. Zusätze sind erlaubt, sofern sie nicht täuschen (Art. 944 OR): Tätigkeitsbeschriebe, Fantasieelemente oder Ortsangaben dürfen den Namen ergänzen, ihn aber nicht ersetzen.
- Zulässig: «Baumann Schreinerei», «IT-Beratung Baumann», «Baumann Digital»
- Unzulässig: «Alpina Solutions» (ohne Familienname), «Baumann AG» (täuschender Rechtsformzusatz)
Der Schutz des Namens ist schwächer als bei Kapitalgesellschaften: Die eingetragene Einzelfirma geniesst Ausschliesslichkeit nur am Geschäftssitz (Art. 946 OR), während GmbH- und AG-Firmen schweizweit geschützt sind (Art. 951 OR). Wer eine schweizweite Marke aufbauen will, sichert den Namen zusätzlich als Marke oder wählt früh die Kapitalgesellschaft.
Einzelfirma oder GmbH? Der Vergleich
Die GmbH ist die häufigste Alternative zur Einzelfirma – und der Wechselpunkt ist fast immer dieselbe Frage: Wie viel Haftungsrisiko tragen Sie, und wie viel Struktur braucht Ihr Geschäft? Die Gegenüberstellung (Stand: Juli 2026):
| Kriterium | Einzelfirma | GmbH |
|---|---|---|
| Mindestkapital | keines | CHF 20'000, voll einbezahlt |
| Haftung | unbeschränkt mit Privatvermögen | beschränkt auf Gesellschaftsvermögen |
| Gründungskosten | CHF 120 HR-Gebühr, kein Notar | Notariat + HR-Gebühren, mehrere hundert Franken bis vierstellig |
| Gründungsdauer | wenige Tage | üblicherweise 2–3 Wochen |
| Rechtspersönlichkeit | keine – Inhaber ist das Unternehmen | eigene juristische Person |
| Firmenname | Familienname zwingend, Schutz nur am Sitz | frei wählbar mit Zusatz «GmbH», schweizweiter Schutz |
| Sozialversicherungen | 10,0 % AHV/IV/EO, keine ALV, Pensionskasse freiwillig | Inhaber ist angestellt: AHV, ALV und Pensionskasse obligatorisch |
| Steuern | Gewinn = privates Einkommen, keine Doppelbelastung | Gewinnsteuer der GmbH + Besteuerung der Dividende (Teilbesteuerung mildert) |
| Verluste | mit übrigem Einkommen verrechenbar | bleiben in der Gesellschaft |
| Publizität | Inhaber ab HR-Eintrag sichtbar | Gesellschafter und Anteile im HR öffentlich |
| Buchführung | vereinfacht bis CHF 500'000 Umsatz | doppelte Buchhaltung immer |
| Revisionsstelle | keine | Pflicht, Opting-out für Kleinbetriebe möglich |
| Verkauf und Nachfolge | nur Übertragung einzelner Aktiven | Stammanteile als Ganzes übertragbar |
| Mitgründer und Investoren | nicht möglich | mehrere Gesellschafter, Beteiligungen möglich |
Als Faustregel bewährt sich: Die Einzelfirma passt für risikoarme Dienstleistungen, den Nebenerwerb und die Startphase mit überschaubaren Gewinnen. Sobald Haftungsrisiken, Wachstum, Partner oder namhafte Geschäftskunden ins Spiel kommen, lohnt sich der Schritt zur Kapitalgesellschaft – wie das konkret geht, zeigt der Leitfaden GmbH gründen.
Steuern und Sozialversicherungen der Einzelfirma
Die Einzelfirma ist steuerlich transparent: Der Geschäftsgewinn wird zusammen mit allfälligem übrigem Einkommen als Einkommen des Inhabers besteuert, das Geschäftsvermögen unterliegt der Vermögenssteuer. Eine Doppelbesteuerung wie bei der GmbH – erst Gewinnsteuer der Gesellschaft, dann Dividendenbesteuerung beim Inhaber – gibt es nicht. Bei kleinen und mittleren Gewinnen ist die Einzelfirma dadurch meist die günstigere Struktur.
Der Effekt kehrt sich bei hohen Gewinnen um: Der gesamte Gewinn unterliegt der Einkommenssteuer-Progression und den AHV/IV/EO-Beiträgen von bis zu 10,0 Prozent – eine Steuerung über Lohn, Dividende und einbehaltene Gewinne, wie sie die GmbH erlaubt, fehlt. Dazu kommen die Lücken der sozialen Absicherung: keine Arbeitslosenversicherung, keine obligatorische Unfallversicherung, keine automatische zweite Säule. Wer diese Lücken über Säule 3a (grosser Abzug: bis 20 % des Nettoeinkommens), freiwillige Pensionskasse und private Versicherungen schliesst, sollte diese Kosten in den Stundensatz einrechnen.
Bei der Mehrwertsteuer gilt die Grenze von CHF 100'000 weltweitem Jahresumsatz; darüber müssen Sie sich bei der ESTV registrieren und abrechnen (Normalsatz 8,1 %, reduzierter Satz 2,6 %, Stand: Juli 2026).
Wann die Einzelfirma nicht passt
Die Einzelfirma ist nicht für jedes Vorhaben die richtige Wahl. In diesen Konstellationen raten wir in der Beratungspraxis regelmässig ab:
- Hohe Haftungsrisiken: Bau, Produktion, Medizin oder Beratung mit grossem Schadenspotenzial – ein einziger Haftungsfall trifft Ihr Privatvermögen, auch Haus und Ersparnisse.
- Mehrere Gründer: Die Einzelfirma kennt nur eine Inhaberin. Teams brauchen eine GmbH, AG oder Kollektivgesellschaft.
- Investoren und Fremdkapital: Beteiligungen lassen sich an einer Einzelfirma nicht ausgeben; Banken finanzieren Kapitalgesellschaften leichter.
- Regelmässig hohe Gewinne: Volle AHV-Belastung plus Einkommensprogression auf dem gesamten Gewinn machen die GmbH ab einem gewissen Gewinnniveau rechnerisch attraktiver – der Vergleich lohnt sich mit konkreten Zahlen.
- Geplanter Verkauf: Eine Einzelfirma lässt sich nicht als Ganzes übertragen, nur einzelne Aktiven und Verträge.
- Ein einziger Auftraggeber: Die SVA verweigert die Anerkennung – das Konstrukt gilt als Scheinselbständigkeit.
- Internationale Kundschaft: Viele Konzerne und ausländische Auftraggeber verlangen aus Compliance-Gründen eine Kapitalgesellschaft als Vertragspartnerin.
Von der Einzelfirma zur GmbH: die Umwandlung
Der klassische Wachstumspfad führt von der Einzelfirma zur GmbH – oft nach zwei bis fünf Jahren, wenn Umsatz, Risiken oder Mitarbeitende zunehmen. Eine direkte Umwandlung im rechtstechnischen Sinn gibt es für Einzelunternehmen nicht: In der Praxis wird eine GmbH neu gegründet und das Geschäft per Sacheinlage oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz eingebracht; anschliessend wird die Einzelfirma im Handelsregister gelöscht.
Steuerlich ist der Wechsel neutral möglich, wenn der Betrieb weitergeführt wird und die GmbH die bisherigen Buchwerte übernimmt (Art. 19 DBG). Zu beachten ist die fünfjährige Sperrfrist: Werden die Stammanteile innert fünf Jahren nach der Umwandlung verkauft, werden die stillen Reserven nachträglich besteuert. Auch die Sozialversicherungen wechseln das Regime – aus dem Selbständigerwerbenden wird ein Angestellter der eigenen GmbH mit ALV- und Pensionskassenpflicht.
Planen Sie den Wechsel auf einen Geschäftsjahresbeginn und mit sauberer Schlussbilanz der Einzelfirma. Wie eine Kapitalgesellschafts-Gründung Schritt für Schritt abläuft, zeigt unsere Seite zum Gründungsablauf.
Häufige Fragen
Wie gründe ich eine Einzelfirma in der Schweiz?
Was kostet die Gründung einer Einzelfirma?
Ist eine Einzelfirma eine juristische Person?
Muss eine Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sein?
Kann ich eine Einzelfirma im Nebenerwerb führen?
Wie viel AHV zahlt eine Einzelfirma?
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