STEUERN & RECHT
Gesellschaftsrecht in der Schweiz: Grundlagen, Rechtsformen und Beratung
Das Schweizer Gesellschaftsrecht ist im Obligationenrecht geregelt (Art. 530–926 OR) und bestimmt, wie Gesellschaften gegründet, geführt, umstrukturiert und liquidiert werden. Hier finden Sie den Überblick über Rechtsquellen, Rechtsformen und die Kosten typischer gesellschaftsrechtlicher Verfahren.
Für Unternehmer ist das Gesellschaftsrecht kein Theoriefach, sondern der Rahmen jeder praktischen Entscheidung: Welche Rechtsform passt, wie viel Kapital muss einbezahlt sein, wer haftet, wie läuft eine Kapitalerhöhung, was passiert bei Überschuldung. Diese Seite ordnet die Rechtsquellen, vergleicht die Gesellschaftsformen und zeigt mit konkreten Preisen, was gesellschaftsrechtliche Verfahren in der Praxis kosten.
Rechtsquellen: wo das Gesellschaftsrecht geregelt ist
Das Obligationenrecht enthält den Kern des Schweizer Gesellschaftsrechts in den Art. 530–926 OR — nach Gesellschaftsformen geordnet: einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.), Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff.), Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff.), Aktiengesellschaft (Art. 620 ff.), GmbH (Art. 772 ff.) und Genossenschaft (Art. 828 ff.). Dazu kommen vier flankierende Erlasse:
- ZGB: Verein (Art. 60 ff.) und Stiftung (Art. 80 ff.) stehen nicht im OR, sondern im Zivilgesetzbuch.
- Handelsregisterverordnung (HRegV): regelt Eintragung, Belege und Publizität aller Registervorgänge.
- Fusionsgesetz (FusG): Grundlage für Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.
- Firmenrecht (Art. 944 ff. OR): bestimmt, welche Firmennamen zulässig sind — prüfbar über den Zefix-Firmenindex.
Für Buchführung und Rechnungslegung gelten ergänzend Art. 957 ff. OR, für die Revisionspflicht Art. 727 ff. OR.
Vom Gesellschaftsrecht zu unterscheiden ist das Handelsrecht im weiteren Sinn: Es umfasst zusätzlich Registerrecht, Firmenrecht und die kaufmännischen Pflichten im Geschäftsverkehr. Praktisch greifen beide ineinander — wer eine Gesellschaft führt, bewegt sich immer in beiden Regelwerken zugleich.
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht: die Abgrenzung
Das Handelsrecht der Schweiz ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern der kaufmännische Teil des Obligationenrechts rund um das Gesellschaftsrecht herum: das Registerrecht (Art. 927 ff. OR) mit dem Handelsregistereintrag als Kernstück, das Firmenrecht (Art. 944 ff. OR) über Bildung und Schutz des Firmennamens, die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) sowie das Wertpapierrecht. Das Gesellschaftsrecht regelt, was eine Gesellschaft ist und wie ihre Organe handeln; das Handelsrecht regelt, wie sie im Rechtsverkehr auftritt — eingetragen, benannt, buchführend. Für die Praxis heisst das: Gründung, Statuten und Organbeschlüsse sind gesellschaftsrechtliche Fragen, Registeranmeldungen, Firmennamen und Publizität handelsrechtliche — und fast jedes Vorhaben berührt beide.
Statuten und Gesellschaftsvertrag: das Fundament jeder Gesellschaft
Die Statuten (bei AG und GmbH) bzw. der Gesellschaftsvertrag (bei Personengesellschaften) legen die innere Ordnung fest: Firma und Sitz, Zweck, Kapital und Anteile, Organe und Beschlussfassung, Vinkulierungs- und Vorkaufsrechte sowie die Regeln für Ein- und Austritt von Gesellschaftern. Bei Kapitalgesellschaften sind die Statuten öffentlich zu beurkunden und im Handelsregister hinterlegt; was dort nicht geregelt ist, gilt nach der gesetzlichen Ordnung des OR. Ergänzend regeln Aktionärbindungs- oder Gesellschaftervereinbarungen das Verhältnis der Eigentümer untereinander — vertraulich, ausserhalb des Registers.
Gesellschaftsformen im Überblick
Die Wahl der Rechtsform entscheidet über Kapitalbedarf, Haftung und Handlungsspielraum. Die vier praktisch wichtigsten Formen im Vergleich:
| Rechtsform | Gesetz | Mindestkapital | Haftung |
|---|---|---|---|
| Aktiengesellschaft (AG) | Art. 620 ff. OR | CHF 100'000, davon CHF 50'000 einbezahlt | nur Gesellschaftsvermögen |
| GmbH | Art. 772 ff. OR | CHF 20'000, voll einbezahlt | nur Gesellschaftsvermögen |
| Einzelunternehmen | Art. 945 ff. OR (Firma); HR-Eintrag ab CHF 100'000 Umsatz | keines | persönlich, unbeschränkt |
| Kollektiv-/Kommanditgesellschaft | Art. 552 ff. / 594 ff. OR | keines | persönlich (Kommanditäre bis zur Kommanditsumme) |
Details zu allen Formen inklusive Genossenschaft, Verein und Stiftung sammelt die Übersicht Gesellschaften in der Schweiz; den kompletten Gründungsablauf mit Kosten zeigt Firmengründung Schweiz.
Aktienrechtsrevision 2023: die wichtigsten Änderungen
Das revidierte Aktienrecht ist seit dem 01.01.2023 in Kraft und hat die Spielräume für AG und GmbH spürbar erweitert:
- Kapitalband (Art. 653s ff. OR): Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital während längstens fünf Jahren um bis zu 50% zu erhöhen oder herabzusetzen — ohne jedes Mal eine Generalversammlung einzuberufen.
- Fremdwährungskapital: Das Aktien- oder Stammkapital darf in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung geführt werden (EUR, USD, GBP, JPY).
- Flexible Generalversammlung: virtuelle GV, mehrere Tagungsorte und schriftliche Beschlussfassung sind zulässig, wenn die Statuten es vorsehen.
- Zwischendividenden: Ausschüttungen aus dem laufenden Geschäftsjahr sind auf Basis eines Zwischenabschlusses erlaubt.
- Sanierungsrecht (Art. 725–725c OR): Neu geregelte Handlungspflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit, hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung — mit klaren Fristen für den Verwaltungsrat.
Bestehende Statuten aus der Zeit vor 2023 bleiben gültig, nutzen die neuen Instrumente aber nicht automatisch — dafür braucht es eine Statutenänderung.
Gesellschaftsrechtliche Dienstleistungen und Kosten
Gesellschaftsrecht Beratung heisst bei uns: Vorbereitung der Beschlüsse, öffentliche Beurkundung über unsere Notariatspartner und Anmeldung beim Handelsregisteramt — zum Pauschalpreis. Die häufigsten Verfahren:
| Verfahren | Typischer Anlass | Honorar (Stand: Juli 2026) |
|---|---|---|
| Statutenänderung | neue Aktienrechts-Instrumente, Firmenwortlaut, Aktienstruktur | CHF 1'100 |
| Kapitalerhöhung | Wachstum, Investoreneinstieg, Sanierung | CHF 1'750 |
| Kapitalherabsetzung | Kapitalrückzahlung, Bilanzbereinigung | CHF 2'250 |
| Nachliberierung | Volleinzahlung teilliberierter Aktien | CHF 1'100 |
| Sitzverlegung | Kantonswechsel, z. B. nach Zug | CHF 1'100 |
| Zweckänderung | neues Geschäftsfeld | CHF 1'100 |
| Umfirmierung AG (inkl. Notar- und HR-Kosten) | Rebranding, Nachfolge | CHF 1'500 |
| Umwandlung AG oder GmbH | Rechtsformwechsel nach FusG | CHF 2'450 |
| Mutation Organe | Wechsel von Verwaltungsrat oder Geschäftsführung | CHF 150 |
| Eintragung Zweigniederlassung (inländisch / ausländisch) | Expansion, Marktzutritt | CHF 390 / CHF 850 |
| Liquidation | geordnete Auflösung | auf Anfrage |
Alle Preise zuzüglich MWST (8.1%); Notariats- und Handelsregistergebühren kommen hinzu, wo nicht ausgewiesen. Verfahren mit Beurkundungspflicht (Statutenänderung, Kapitalmassnahmen, Umwandlung, Sitzverlegung) dauern ab Beschlussfassung in der Regel ein bis drei Wochen bis zum Registereintrag.
Rechtsprechung: worauf Gerichte achten
Drei Linien der bundesgerichtlichen Praxis prägen den Alltag von Gesellschaftsorganen. Erstens die Business Judgment Rule: Geschäftsentscheide, die in einem einwandfreien, dokumentierten Verfahren, frei von Interessenkonflikten und auf angemessener Informationsbasis getroffen wurden, überprüfen Gerichte nur mit Zurückhaltung — wer Beschlüsse sauber protokolliert, schützt sich. Zweitens die faktische Organschaft: Wer die Geschicke einer Gesellschaft massgeblich lenkt, ohne formell gewählt zu sein — etwa ein dominierender Alleinaktionär —, haftet wie ein eingetragenes Organ nach Art. 754 OR. Drittens der Durchgriff: Die Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter fällt ausnahmsweise, wenn die juristische Person rechtsmissbräuchlich als blosse Fassade zur Umgehung von Pflichten eingesetzt wird — etwa bei systematischer Vermögensvermischung.
Für die Organhaftung in der Praxis besonders relevant: verspätete Reaktion auf Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 725 ff. OR) sowie nicht abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge — beides Konstellationen, in denen Verwaltungsräte regelmässig persönlich belangt werden. Wie treuhänderische Organe diese Risiken vertraglich und organisatorisch absichern, zeigt die Seite VR-Mandat Schweiz.
Typische Fehler — und ihre Folgen
Die häufigsten Stolpersteine aus der Beratungspraxis:
- Organisationsmangel nach Organaustritt: Tritt das einzige Mitglied mit Wohnsitz in der Schweiz zurück, fehlt der Gesellschaft die gesetzliche Vertretung (Art. 718 Abs. 4 bzw. Art. 814 Abs. 3 OR). Das Handelsregisteramt setzt Frist — im Extremfall löst das Gericht die Gesellschaft auf.
- Falsche Reihenfolge bei kombinierten Verfahren: Wer Sitzverlegung, Umfirmierung und Zweckänderung einzeln anmeldet, zahlt Notariat und Register mehrfach. In einer einzigen Statutenänderung gebündelt, fällt jede Gebühr nur einmal an.
- Teilliberierte Aktien vor der Umwandlung: Die Umwandlung einer AG in eine GmbH setzt voll einbezahltes Kapital voraus — ohne Nachliberierung blockiert das Verfahren.
- Veraltete Statuten: Vor 2023 errichtete Gesellschaften können Kapitalband, virtuelle GV oder Fremdwährungskapital erst nutzen, wenn die Statuten angepasst sind.
- Beschlüsse ohne Beurkundung: Statutenändernde GV-Beschlüsse ohne öffentliche Urkunde sind nicht eintragungsfähig — der Beschluss muss wiederholt werden, samt neuer Versammlung.
Jeder dieser Fehler kostet Wochen und mehrfache Gebühren; die Vorabklärung kostet ein Gespräch.
Wann Sie eine gesellschaftsrechtliche Beratung brauchen
Der Bedarf entsteht an den Wendepunkten der Gesellschaft: bei der Gründung (Rechtsformwahl, Statuten, Kapital), beim Einstieg von Investoren (Kapitalerhöhung, Aktionärbindungsvertrag), bei Wachstum über die Kantonsgrenze (Sitzverlegung, Zweigniederlassung), beim Rechtsformwechsel von der GmbH zur AG, in der Nachfolge — und am Ende beim geordneten Ausstieg über Verkauf oder Liquidation. In all diesen Verfahren gilt: Der Handelsregistereintrag ist konstitutiv, formelle Fehler blockieren ihn, und steuerliche Nebenfolgen (Emissionsabgabe, Verrechnungssteuer, Liquidationsgewinn) entscheiden oft über die richtige Reihenfolge der Schritte.
Unser Team aus Treuhand- und Rechtsexperten in Zug und Zürich begleitet diese Verfahren von der Beschlussvorlage bis zum Registereintrag. Schildern Sie uns Ihr Vorhaben über das Kontaktformular — Sie erhalten innert eines Arbeitstages eine Einschätzung mit Fixpreis.
Häufige Fragen
Was regelt das Gesellschaftsrecht in der Schweiz?
Welche Gesellschaftsformen gibt es in der Schweiz?
Was hat die Aktienrechtsrevision 2023 geändert?
Was kostet eine Statutenänderung?
Wann brauche ich eine gesellschaftsrechtliche Beratung?
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