gründung-schweiz.com

STEUERN & RECHT

Gesellschaftsrecht in der Schweiz: Grundlagen, Rechtsformen und Beratung

Das Schweizer Gesellschaftsrecht ist im Obligationenrecht geregelt (Art. 530–926 OR) und bestimmt, wie Gesellschaften gegründet, geführt, umstrukturiert und liquidiert werden. Hier finden Sie den Überblick über Rechtsquellen, Rechtsformen und die Kosten typischer gesellschaftsrechtlicher Verfahren.

Stand: 23.07.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Für Unternehmer ist das Gesellschaftsrecht kein Theoriefach, sondern der Rahmen jeder praktischen Entscheidung: Welche Rechtsform passt, wie viel Kapital muss einbezahlt sein, wer haftet, wie läuft eine Kapitalerhöhung, was passiert bei Überschuldung. Diese Seite ordnet die Rechtsquellen, vergleicht die Gesellschaftsformen und zeigt mit konkreten Preisen, was gesellschaftsrechtliche Verfahren in der Praxis kosten.

Art. 530–926OR: Kern des Gesellschaftsrechts
CHF 20'000Stammkapital GmbH
CHF 100'000Aktienkapital AG (50'000 einbezahlt)
01.01.2023revidiertes Aktienrecht in Kraft

Rechtsquellen: wo das Gesellschaftsrecht geregelt ist

Das Obligationenrecht enthält den Kern des Schweizer Gesellschaftsrechts in den Art. 530–926 OR — nach Gesellschaftsformen geordnet: einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.), Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff.), Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff.), Aktiengesellschaft (Art. 620 ff.), GmbH (Art. 772 ff.) und Genossenschaft (Art. 828 ff.). Dazu kommen vier flankierende Erlasse:

Für Buchführung und Rechnungslegung gelten ergänzend Art. 957 ff. OR, für die Revisionspflicht Art. 727 ff. OR.

Vom Gesellschaftsrecht zu unterscheiden ist das Handelsrecht im weiteren Sinn: Es umfasst zusätzlich Registerrecht, Firmenrecht und die kaufmännischen Pflichten im Geschäftsverkehr. Praktisch greifen beide ineinander — wer eine Gesellschaft führt, bewegt sich immer in beiden Regelwerken zugleich.

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht: die Abgrenzung

Das Handelsrecht der Schweiz ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern der kaufmännische Teil des Obligationenrechts rund um das Gesellschaftsrecht herum: das Registerrecht (Art. 927 ff. OR) mit dem Handelsregistereintrag als Kernstück, das Firmenrecht (Art. 944 ff. OR) über Bildung und Schutz des Firmennamens, die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) sowie das Wertpapierrecht. Das Gesellschaftsrecht regelt, was eine Gesellschaft ist und wie ihre Organe handeln; das Handelsrecht regelt, wie sie im Rechtsverkehr auftritt — eingetragen, benannt, buchführend. Für die Praxis heisst das: Gründung, Statuten und Organbeschlüsse sind gesellschaftsrechtliche Fragen, Registeranmeldungen, Firmennamen und Publizität handelsrechtliche — und fast jedes Vorhaben berührt beide.

Statuten und Gesellschaftsvertrag: das Fundament jeder Gesellschaft

Die Statuten (bei AG und GmbH) bzw. der Gesellschaftsvertrag (bei Personengesellschaften) legen die innere Ordnung fest: Firma und Sitz, Zweck, Kapital und Anteile, Organe und Beschlussfassung, Vinkulierungs- und Vorkaufsrechte sowie die Regeln für Ein- und Austritt von Gesellschaftern. Bei Kapitalgesellschaften sind die Statuten öffentlich zu beurkunden und im Handelsregister hinterlegt; was dort nicht geregelt ist, gilt nach der gesetzlichen Ordnung des OR. Ergänzend regeln Aktionärbindungs- oder Gesellschaftervereinbarungen das Verhältnis der Eigentümer untereinander — vertraulich, ausserhalb des Registers.

Gesellschaftsformen im Überblick

Die Wahl der Rechtsform entscheidet über Kapitalbedarf, Haftung und Handlungsspielraum. Die vier praktisch wichtigsten Formen im Vergleich:

RechtsformGesetzMindestkapitalHaftung
Aktiengesellschaft (AG)Art. 620 ff. ORCHF 100'000, davon CHF 50'000 einbezahltnur Gesellschaftsvermögen
GmbHArt. 772 ff. ORCHF 20'000, voll einbezahltnur Gesellschaftsvermögen
EinzelunternehmenArt. 945 ff. OR (Firma); HR-Eintrag ab CHF 100'000 Umsatzkeinespersönlich, unbeschränkt
Kollektiv-/KommanditgesellschaftArt. 552 ff. / 594 ff. ORkeinespersönlich (Kommanditäre bis zur Kommanditsumme)

Details zu allen Formen inklusive Genossenschaft, Verein und Stiftung sammelt die Übersicht Gesellschaften in der Schweiz; den kompletten Gründungsablauf mit Kosten zeigt Firmengründung Schweiz.

Aktienrechtsrevision 2023: die wichtigsten Änderungen

Das revidierte Aktienrecht ist seit dem 01.01.2023 in Kraft und hat die Spielräume für AG und GmbH spürbar erweitert:

Bestehende Statuten aus der Zeit vor 2023 bleiben gültig, nutzen die neuen Instrumente aber nicht automatisch — dafür braucht es eine Statutenänderung.

Gesellschaftsrechtliche Dienstleistungen und Kosten

Gesellschaftsrecht Beratung heisst bei uns: Vorbereitung der Beschlüsse, öffentliche Beurkundung über unsere Notariatspartner und Anmeldung beim Handelsregisteramt — zum Pauschalpreis. Die häufigsten Verfahren:

VerfahrenTypischer AnlassHonorar (Stand: Juli 2026)
Statutenänderungneue Aktienrechts-Instrumente, Firmenwortlaut, AktienstrukturCHF 1'100
KapitalerhöhungWachstum, Investoreneinstieg, SanierungCHF 1'750
KapitalherabsetzungKapitalrückzahlung, BilanzbereinigungCHF 2'250
NachliberierungVolleinzahlung teilliberierter AktienCHF 1'100
SitzverlegungKantonswechsel, z. B. nach ZugCHF 1'100
Zweckänderungneues GeschäftsfeldCHF 1'100
Umfirmierung AG (inkl. Notar- und HR-Kosten)Rebranding, NachfolgeCHF 1'500
Umwandlung AG oder GmbHRechtsformwechsel nach FusGCHF 2'450
Mutation OrganeWechsel von Verwaltungsrat oder GeschäftsführungCHF 150
Eintragung Zweigniederlassung (inländisch / ausländisch)Expansion, MarktzutrittCHF 390 / CHF 850
Liquidationgeordnete Auflösungauf Anfrage

Alle Preise zuzüglich MWST (8.1%); Notariats- und Handelsregistergebühren kommen hinzu, wo nicht ausgewiesen. Verfahren mit Beurkundungspflicht (Statutenänderung, Kapitalmassnahmen, Umwandlung, Sitzverlegung) dauern ab Beschlussfassung in der Regel ein bis drei Wochen bis zum Registereintrag.

Rechtsprechung: worauf Gerichte achten

Drei Linien der bundesgerichtlichen Praxis prägen den Alltag von Gesellschaftsorganen. Erstens die Business Judgment Rule: Geschäftsentscheide, die in einem einwandfreien, dokumentierten Verfahren, frei von Interessenkonflikten und auf angemessener Informationsbasis getroffen wurden, überprüfen Gerichte nur mit Zurückhaltung — wer Beschlüsse sauber protokolliert, schützt sich. Zweitens die faktische Organschaft: Wer die Geschicke einer Gesellschaft massgeblich lenkt, ohne formell gewählt zu sein — etwa ein dominierender Alleinaktionär —, haftet wie ein eingetragenes Organ nach Art. 754 OR. Drittens der Durchgriff: Die Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter fällt ausnahmsweise, wenn die juristische Person rechtsmissbräuchlich als blosse Fassade zur Umgehung von Pflichten eingesetzt wird — etwa bei systematischer Vermögensvermischung.

Für die Organhaftung in der Praxis besonders relevant: verspätete Reaktion auf Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 725 ff. OR) sowie nicht abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge — beides Konstellationen, in denen Verwaltungsräte regelmässig persönlich belangt werden. Wie treuhänderische Organe diese Risiken vertraglich und organisatorisch absichern, zeigt die Seite VR-Mandat Schweiz.

Typische Fehler — und ihre Folgen

Die häufigsten Stolpersteine aus der Beratungspraxis:

Jeder dieser Fehler kostet Wochen und mehrfache Gebühren; die Vorabklärung kostet ein Gespräch.

Wann Sie eine gesellschaftsrechtliche Beratung brauchen

Der Bedarf entsteht an den Wendepunkten der Gesellschaft: bei der Gründung (Rechtsformwahl, Statuten, Kapital), beim Einstieg von Investoren (Kapitalerhöhung, Aktionärbindungsvertrag), bei Wachstum über die Kantonsgrenze (Sitzverlegung, Zweigniederlassung), beim Rechtsformwechsel von der GmbH zur AG, in der Nachfolge — und am Ende beim geordneten Ausstieg über Verkauf oder Liquidation. In all diesen Verfahren gilt: Der Handelsregistereintrag ist konstitutiv, formelle Fehler blockieren ihn, und steuerliche Nebenfolgen (Emissionsabgabe, Verrechnungssteuer, Liquidationsgewinn) entscheiden oft über die richtige Reihenfolge der Schritte.

Unser Team aus Treuhand- und Rechtsexperten in Zug und Zürich begleitet diese Verfahren von der Beschlussvorlage bis zum Registereintrag. Schildern Sie uns Ihr Vorhaben über das Kontaktformular — Sie erhalten innert eines Arbeitstages eine Einschätzung mit Fixpreis.

Häufige Fragen

Was regelt das Gesellschaftsrecht in der Schweiz?
Das Gesellschaftsrecht regelt Gründung, Organisation, Kapital, Haftung und Auflösung von Gesellschaften. Kern ist das Obligationenrecht: Art. 530–551 OR für die einfache Gesellschaft, Art. 552–619 OR für Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Art. 620–763 OR für die AG, Art. 772–827 OR für die GmbH, Art. 828–926 OR für die Genossenschaft. Verein und Stiftung stehen im ZGB.
Welche Gesellschaftsformen gibt es in der Schweiz?
Kapitalgesellschaften sind die AG (Mindestkapital CHF 100'000, davon CHF 50'000 einbezahlt) und die GmbH (CHF 20'000, voll einbezahlt) — beide mit Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Daneben bestehen Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft mit persönlicher Haftung sowie Genossenschaft, Verein und Stiftung für besondere Zwecke.
Was hat die Aktienrechtsrevision 2023 geändert?
Seit dem 01.01.2023 gilt das revidierte Aktienrecht: Das Kapitalband erlaubt dem Verwaltungsrat, das Aktienkapital während bis zu fünf Jahren um bis zu 50% zu erhöhen oder herabzusetzen. Das Aktienkapital darf in ausländischer Währung geführt werden, Generalversammlungen sind virtuell möglich, Zwischendividenden sind zulässig, und die Sanierungspflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung wurden in Art. 725 ff. OR neu gefasst.
Was kostet eine Statutenänderung?
Bei uns kostet die Statutenänderung CHF 1'100, eine Kapitalerhöhung CHF 1'750, eine Kapitalherabsetzung CHF 2'250 und die Umwandlung einer AG oder GmbH CHF 2'450 — jeweils zuzüglich MWST sowie Notariats- und Handelsregistergebühren (Stand: Juli 2026). Sitzverlegung und Zweckänderung liegen bei je CHF 1'100.
Wann brauche ich eine gesellschaftsrechtliche Beratung?
Immer dann, wenn ein Eintrag im Handelsregister oder die Struktur der Gesellschaft ändert: bei Gründung und Rechtsformwahl, Statuten- und Zweckänderungen, Kapitalmassnahmen, Sitzverlegung, Umwandlung, Nachfolge oder Liquidation. Fehler in diesen Verfahren blockieren den Registereintrag oder lösen Steuerfolgen aus — eine kurze Vorabklärung ist günstiger als jede Korrektur.

Bereit für den nächsten Schritt?

Schildern Sie uns Ihr Vorhaben — Sie erhalten innert eines Arbeitstages eine kostenlose Ersteinschätzung.

Beratung anfragen+41 44 515 25 93