RECHTSFORMEN
Einzelfirma oder GmbH: der Entscheid in sieben Kriterien
Die Kurzformel: Die Einzelfirma passt für den risikoarmen Start ohne Kapital — gegründet ist sie an einem Tag. Die GmbH kostet CHF 20'000 Stammkapital plus Gründungsaufwand, trennt dafür Privat- und Geschäftsvermögen und wächst mit. Der Wechsel von der Einzelfirma zur GmbH ist später jederzeit möglich.
Die grosse Mehrheit der Neugründungen in der Schweiz wählt eine dieser beiden Formen — und die meisten Fehlentscheide entstehen nicht aus falschen Fakten, sondern aus falscher Gewichtung: Die Gründungskosten sind der sichtbarste Unterschied und der unwichtigste. Was in fünf Jahren zählt, sind Haftung, Sozialversicherung und die Frage, ob die Firma wachsen, verkauft oder vererbt werden soll.
Der Entscheid in Kürze
Einzelfirma, wenn das Risiko klein und persönlich tragbar ist: Beratung, Kreativarbeit, Nebenerwerb, ein Handwerksbetrieb ohne grosse Auftragsvolumen. Kein Kapital, minimale Formalitäten, voller Zugriff auf den Gewinn — dafür volle persönliche Haftung.
GmbH, sobald eines von drei Dingen zutrifft: Das Geschäftsrisiko übersteigt, was Sie privat verlieren dürfen (Warenlager, Werkverträge, Produkthaftung); Kunden oder Partner erwarten eine Kapitalgesellschaft; oder mittelfristig sollen Partner, Investoren oder ein Käufer einsteigen. Details zur Form selbst: Schweizer GmbH.
Erst Einzelfirma, dann GmbH ist der legitime dritte Weg für alle, die klein starten: Die spätere Umwandlung ist geregelt und bei Buchwertfortführung steuerneutral — mit einer Sperrfrist, dazu unten mehr.
Die sieben Kriterien im Überblick
| Kriterium | Einzelfirma | GmbH |
|---|---|---|
| 1 · Haftung | unbeschränkt, mit dem Privatvermögen | beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen |
| 2 · Kapital & Gründung | CHF 0; Start faktisch sofort | CHF 20'000, voll liberiert; Gründung 2–3 Wochen, Honorar CHF 750 |
| 3 · Sozialversicherung | selbständig: keine ALV, BVG freiwillig, UVG-Inhaber freiwillig | Geschäftsführer ist angestellt: ALV, BVG und UVG obligatorisch |
| 4 · Steuern | Gewinn = Einkommen des Inhabers, progressiv; AHV auf dem Gewinn | Gewinnsteuer 11.9–21 % je Kanton; Lohn und Dividende beim Inhaber |
| 5 · Buchführung | vereinfacht («Milchbüechli») bis CHF 500'000 Umsatz | kaufmännische Buchführung ab dem ersten Franken |
| 6 · Name & Publizität | Familienname im Firmennamen zwingend; HR-Eintrag ab CHF 100'000 Umsatz | Name frei (mit Zusatz «GmbH»); Gesellschafter im Register öffentlich |
| 7 · Wachstum & Nachfolge | keine Beteiligung möglich; Verkauf nur als Betriebsübertragung | Stammanteile übertragbar; investoren- und nachfolgefähig |
Haftung: das Kriterium, das Existenzen entscheidet
Die unbeschränkte Haftung der Einzelfirma ist keine Formalie. Scheitert ein grosser Auftrag, kommt eine Produkthaftungsklage oder bleibt ein Debitor die Zahlung schuldig, greifen Gläubiger auf das gesamte Privatvermögen des Inhabers — Wohneigentum, Ersparnisse, freie Vorsorgegelder. Die GmbH zieht hier die Linie: Gläubiger halten sich an das Gesellschaftsvermögen. Durchbrochen wird der Schutz nur dort, wo der Inhaber ihn selbst aufgibt — mit persönlichen Bürgschaften, die Banken bei jungen GmbH häufig verlangen — oder wo er als Organ Pflichten verletzt, etwa Sozialversicherungsbeiträge nicht abliefert. Wer ehrlich rechnet, bewertet also nicht «Haftung ja/nein», sondern: Wie viel unbeschränktes Risiko verträgt meine private Bilanz?
Sozialversicherungen: der unterschätzte Posten
Die Sozialversicherungen sind das am häufigsten übersehene Kriterium. Der Selbständige zahlt AHV/IV/EO direkt auf dem Geschäftsgewinn (rund 10 Prozent bei höheren Einkommen, degressiv darunter — massgebend ist die Beitragstabelle der Ausgleichskasse), steht aber ausserhalb der Arbeitslosenversicherung und des BVG-Obligatoriums: Gibt er auf, gibt es kein Taggeld; spart er nicht selbst, fehlt die zweite Säule. Der GmbH-Gesellschafter zahlt sich dagegen Lohn als Angestellter seiner Gesellschaft — mit ALV-Beiträgen, obligatorischer Pensionskasse und Unfallversicherung. Das kostet sichtbar mehr Abgaben pro Monat und liefert dafür den vollen Versicherungsschutz. Für Gründer mit Familie ist dieser Punkt regelmässig gewichtiger als die Steuerdifferenz.
Steuern: Progression gegen Doppelbelastung
Die Einzelfirma kennt eine Ebene: Der Gewinn fliesst in die persönliche Steuererklärung und unterliegt der Progression plus AHV. Die GmbH kennt zwei: Die Gesellschaft zahlt Gewinnsteuer — effektiv zwischen rund 11.9 Prozent in Zug und rund 21 Prozent am oberen Ende (Stand: Juli 2026) —, der Inhaber versteuert Lohn und Dividende, letztere ab 10 Prozent Beteiligung privilegiert. Bei tiefen Gewinnen gewinnt die einfache Ebene; bei hohen Gewinnen schlägt die flache Gewinnsteuer die Progression, zumal einbehaltene Gewinne in der GmbH nur einmal besteuert bleiben, bis sie ausgeschüttet werden. Wo die Schwelle liegt, hängt an Kanton, Gemeinde, Zivilstand und daran, wie viel Gewinn im Unternehmen bleibt — die Grössenordnungen für Standorte zeigt die Übersicht Steuern in der Schweiz.
Name, Register und Buchführung
Firmenname und Buchführung liefern zwei Alltagsunterschiede, die das Bild abrunden. Die Einzelfirma trägt zwingend den Familiennamen des Inhabers (Art. 945 OR) — «Weber Sanitär» geht, ein Fantasiename ohne «Weber» nicht; die GmbH benennt sich frei, vom eigenen Namen bis zur Marke. Und bei den Büchern gilt: Die Einzelfirma darf bis CHF 500'000 Umsatz vereinfacht über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch führen, die GmbH bilanziert von Beginn an kaufmännisch — ein realer, aber mit guter Software und externer Unterstützung überschaubarer Mehraufwand.
Der Wechsel: von der Einzelfirma zur GmbH
Der Standardweg ist die Sachgründung: Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens werden als Sacheinlage in die neue GmbH eingebracht — mit Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung (Honorar bei uns CHF 1'750 zuzüglich Gründungskosten, Stand: Juli 2026). Steuerlich ist die Umwandlung bei Fortführung der Buchwerte neutral; die stillen Reserven wandern unversteuert mit. Die Gegenleistung des Fiskus ist die Sperrfrist: Verkauft der Inhaber die Anteile innert fünf Jahren, werden die übertragenen stillen Reserven nachbesteuert. Wer den Verkauf des Geschäfts konkret plant, wandelt also früh um — nicht erst, wenn der Käufer vor der Tür steht. Den Ablauf der Neugründung selbst beschreibt Einzelfirma gründen für die eine Seite; für die GmbH läuft er über die notarielle Gründung.
Wenn keine der beiden Formen passt
Der Vergleich hat blinde Flecken, die zur dritten Option führen. Wer Anonymität der Eigentümer braucht, findet sie weder bei der Einzelfirma noch bei der GmbH — beide legen die Namen offen; erst die Schweizer AG hält Aktionäre aus dem Register. Wer mit Partnern gleichberechtigt gründet, aber (noch) keine Kapitalgesellschaft will, landet bei der Kollektivgesellschaft — mit unbeschränkter Solidarhaftung aller Partner, also derselben Achillesferse wie die Einzelfirma. Und wer von Beginn an Investoren, Optionspläne und internationale Sichtbarkeit plant, überspringt die GmbH häufig ganz zugunsten der AG. Die vollständige Übersicht aller Formen mit ihren Grenzfällen steht unter Gesellschaftsformen der Schweiz.
Häufige Fragen
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Einzelfirma und GmbH?
Braucht die Einzelfirma einen Handelsregistereintrag?
Wo verliert der Einzelunternehmer bei den Sozialversicherungen?
Welche Rechtsform zahlt weniger Steuern?
Kann ich die Einzelfirma später in eine GmbH umwandeln?
Kann eine Einzelfirma Mitarbeiter anstellen?
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