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RECHTSFORMEN

Verein gründen – von den Statuten bis zur Gründungsversammlung

Ein Verein entsteht nach Art. 60 ZGB, sobald mindestens zwei Personen schriftliche Statuten mit Zweck, Mitteln und Organisation verabschieden – ohne Kapital und ohne Notar. Ins Handelsregister muss er nur in gesetzlich bestimmten Fällen.

Stand: 23.07.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Der Verein ist die einfachste juristische Person des Schweizer Rechts: Zwei Personen, schriftliche Statuten mit Zweck, Mitteln und Organisation, eine Gründungsversammlung – mehr verlangt Art. 60 ZGB nicht. Es braucht kein Kapital, keinen Notar und in den meisten Fällen keinen Handelsregistereintrag. Trotzdem entsteht eine vollwertige Rechtsperson, die Verträge abschliesst, ein Bankkonto führt und deren Schulden nur das Vereinsvermögen belasten. Diese Anleitung zeigt den Ablauf Schritt für Schritt, liefert die Traktandenliste für die Gründungsversammlung und klärt die zwei Fragen, an denen es in der Praxis am häufigsten hakt: Handelsregisterpflicht und Steuerbefreiung.

2Personen als Minimum
CHF 0Gründungskapital
CHF 420HR-Gebühr (nur bei Eintrag)
CHF 20'000Gewinn-Freigrenze beim Bund

Rechtsgrundlage: Art. 60 ff. ZGB

Das Vereinsrecht steht in den Artikeln 60 bis 79 des Zivilgesetzbuchs. Vereine sind Personenzusammenschlüsse für politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige oder andere nicht wirtschaftliche Aufgaben. Die Rechtspersönlichkeit entsteht, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus schriftlichen Statuten ersichtlich ist – also mit deren Annahme an der Gründungsversammlung, nicht erst mit einem Registereintrag.

Für die Gläubiger haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die Mitglieder haften nicht persönlich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 75a ZGB). Beiträge schulden Mitglieder nur, wenn die Statuten sie vorsehen (Art. 71 ZGB), und der Austritt ist von Gesetzes wegen mit halbjähriger Frist auf das Ende des Kalenderjahres möglich (Art. 70 ZGB). Diese Kombination aus Haftungsschutz, Flexibilität und Gratis-Gründung macht den Verein zur Standardform für Sport, Kultur, Quartierleben, Berufsverbände – und auch für Grossorganisationen: Selbst die FIFA ist ein Verein nach Schweizer Recht.

Voraussetzungen und Statuten

Ein Verein braucht mindestens zwei Gründungspersonen – natürliche oder juristische – sowie zwei Organe: die Vereinsversammlung als oberstes Organ (Art. 64 ZGB) und den Vorstand als geschäftsführendes Organ (Art. 69 ZGB). Das Gesetz schreibt für die Statuten nur Zweck, Mittel und Organisation vor; eine brauchbare Statuten-Vorlage regelt darüber hinaus:

Verein gründen: Ablauf in fünf Schritten

  1. Zweck definieren und Mitstreiter gewinnen

    Formulieren Sie den Vereinszweck konkret und prüfen Sie, ob mindestens eine zweite Person die Gründung mitträgt. Klären Sie früh, ob eine Steuerbefreiung angestrebt wird – das beeinflusst Zweckartikel und Auflösungsbestimmung.

  2. Statuten entwerfen

    Erstellen Sie die Statuten schriftlich mit den oben genannten Punkten. Halten Sie die Organisation so schlank wie möglich: Ein Vorstand mit Präsidium, Kasse und Aktuariat genügt für die meisten Vereine.

  3. Gründungsversammlung durchführen

    Die Gründungsversammlung beschliesst die Gründung, verabschiedet die Statuten und wählt den Vorstand. Führen Sie ein Gründungsprotokoll, das Präsidium und Protokollführung unterzeichnen – Banken und Behörden verlangen es später regelmässig.

  4. Anmeldungen erledigen

    Je nach Tätigkeit folgen: Bankkonto (Statuten und Protokoll mitnehmen), Anmeldung bei der Ausgleichskasse, sobald der Verein Löhne zahlt, Mehrwertsteuer-Prüfung sowie – falls nötig oder gewünscht – der Handelsregistereintrag. Für die Steuerbefreiung stellen Sie ein Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung mit Statuten, Protokoll und Tätigkeitsbeschrieb.

  5. Vereinsbetrieb aufsetzen

    Mitgliederverzeichnis führen, einfache Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen einrichten, jährliche Vereinsversammlung mit Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands abhalten. So bleibt der Verein auch formell in Ordnung.

Bewährte Traktandenliste für die Gründungsversammlung:

  1. Begrüssung und Feststellung der anwesenden Gründungsmitglieder
  2. Beschluss über die Gründung des Vereins
  3. Beratung und Verabschiedung der Statuten
  4. Wahl des Vorstands (Präsidium, Kasse, Aktuariat)
  5. Wahl der Revisionsstelle, sofern die Statuten eine vorsehen
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Ausblick auf die ersten Aktivitäten, Varia

Handelsregister: wann der Eintrag Pflicht ist

Das Handelsregister ist für Vereine die Ausnahme, nicht die Regel. Eintragungspflichtig ist ein Verein in drei Konstellationen (Art. 61 ZGB):

KonstellationEintrag ins Handelsregister
Verein betreibt für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (z. B. Klubrestaurant, Shop, kostenpflichtige Kurse in erheblichem Umfang)Pflicht
Verein ist revisionspflichtig (zwei Jahre nacheinander 2 von 3 Grössen überschritten: CHF 10 Mio. Bilanzsumme, CHF 20 Mio. Umsatz, 50 Vollzeitstellen – Art. 69b ZGB)Pflicht
Verein sammelt oder verteilt hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland (seit 01.01.2023, betrifft v. a. karitative Auslandshilfe)Pflicht, zudem Mitgliederverzeichnis und Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz
Alle übrigen Vereine (Sport, Kultur, Quartier, Verbände ohne kaufmännisches Gewerbe)freiwillig

Der freiwillige Eintrag kostet CHF 420 Amtsgebühr (Stand: Juli 2026) und lohnt sich, wenn der Verein gegenüber Banken, Sponsoren oder Behörden auftreten will: Er schafft einen öffentlich prüfbaren Nachweis von Existenz und Zeichnungsberechtigung. Nach dem Eintrag unterliegt der Verein der Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung – ein Punkt, den der Vorstand kennen sollte.

Steuern: Befreiung und Freigrenzen

Die Steuerbefreiung ist für gemeinnützige Vereine der wichtigste Statusentscheid – automatisch erfolgt sie nie. Als juristische Person versteuert der Verein Gewinn und Kapital, allerdings mit Erleichterungen: Mitgliederbeiträge gehören nicht zum steuerbaren Gewinn (Art. 66 DBG), und Gewinne von Vereinen mit ideellen Zwecken bleiben beim Bund bis CHF 20'000 unbesteuert (Art. 66a DBG, Stand: Juli 2026).

Die vollständige Befreiung nach Art. 56 lit. g DBG setzt ein Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung voraus und verlangt kumulativ:

Bei der Mehrwertsteuer gilt für ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen eine erhöhte Umsatzgrenze von CHF 250'000 statt CHF 100'000 (Art. 10 MWSTG, Stand: Juli 2026). Sobald der Verein Personal anstellt, gelten die üblichen Arbeitgeberpflichten: AHV-Abrechnung, Unfallversicherung, gegebenenfalls Pensionskasse.

Verein oder GmbH – wo die Grenzen des Vereins liegen

Der Verein taugt nicht als Ersatz für eine Handelsgesellschaft. Wirtschaftliche Endzwecke – ein Geschäft betreiben, um Gewinne an die Beteiligten zu verteilen – sind ihm verwehrt: Dividenden gibt es im Vereinsrecht nicht, und ein Verein, der wie ein Unternehmen am Markt auftritt, wird handelsregister- und buchführungspflichtig, ohne die Finanzierungs- und Beteiligungsinstrumente einer Kapitalgesellschaft zu bieten. Zulässig ist ein kaufmännisches Gewerbe nur als Mittel zum ideellen Zweck – das Klubrestaurant, das die Jugendarbeit finanziert.

Daraus ergibt sich eine klare Arbeitsteilung: Branchenverbände, Fachnetzwerke, Trägerschaften und NPO fahren mit dem Verein richtig; wer dagegen ein kommerzielles Geschäft mit Investoren, Beteiligungen und Gewinnbezug plant, braucht eine GmbH oder AG. Die Unterschiede aller Rechtsformen im Detail zeigt der Überblick der Gesellschaftsformen in der Schweiz; für den Schritt zur eigenen Kapitalgesellschaft finden Sie die Leistungen und Abläufe unter Firmengründung in der Schweiz.

Verein oder Stiftung? Beide dienen ideellen Zwecken, funktionieren aber gegensätzlich: Der Verein ist eine demokratische Mitgliederorganisation – die Versammlung kann Zweck, Statuten und Vorstand ändern. Die Stiftung ist gewidmetes Vermögen ohne Mitglieder: Der Stifterwille ist praktisch unabänderlich, eine staatliche Aufsicht kontrolliert die Verwendung, und die Errichtung verlangt eine öffentliche Beurkundung samt Anfangsvermögen (in der Praxis üblicherweise ab CHF 50'000). Für lebendige, wachsende Organisationen passt der Verein; für die dauerhafte Bindung eines Vermögens an einen Zweck die Stiftung. Ein «Club» ist übrigens keine eigene Rechtsform – rechtlich ist der Fussballclub genauso ein Verein wie der Alumni-Club.

Der nächste Schritt ist unspektakulär: Statutenentwurf schreiben, zwei Mitstreiter ans Küchentisch-Meeting holen, Traktandenliste abarbeiten – und der Verein steht noch am selben Abend. Wenn Steuerbefreiung, Handelsregister oder angestelltes Personal ins Spiel kommen, lohnt sich eine kurze Fachberatung, bevor die Statuten verabschiedet sind: Nachträgliche Änderungen brauchen wieder eine Versammlung.

Häufige Fragen

Wie viele Personen braucht es, um einen Verein zu gründen?
Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen. Sie beschliessen an der Gründungsversammlung die Gründung, verabschieden die schriftlichen Statuten und wählen den Vorstand. Ein Notar ist nicht nötig, Gründungskapital ebenfalls nicht. Mit der Annahme der Statuten erlangt der Verein die eigene Rechtspersönlichkeit und kann Verträge abschliessen, ein Konto eröffnen und klagen.
Muss ein Verein ins Handelsregister eingetragen werden?
Nur in drei Fällen: wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, wenn er revisionspflichtig ist oder wenn er hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammelt oder verteilt (Regel seit 01.01.2023). Alle übrigen Vereine können sich freiwillig eintragen lassen, etwa für mehr Glaubwürdigkeit gegenüber Banken und Sponsoren. Die Eintragung kostet CHF 420 Amtsgebühr (Stand: Juli 2026).
Was müssen die Statuten eines Vereins enthalten?
Das Gesetz verlangt schriftliche Bestimmungen über Zweck, Mittel und Organisation (Art. 60 ZGB). In der Praxis gehören dazu: Name und Sitz, Zweckartikel, Mitgliedschaft mit Ein- und Austritt, Beiträge, Organe mit Kompetenzen, Einberufung der Vereinsversammlung, Zeichnungsberechtigung, Rechnungswesen, Statutenänderung und Auflösung mit Verwendung des Vermögens. Für die Steuerbefreiung muss das Vermögen bei Auflösung zwingend einer anderen steuerbefreiten Organisation zufallen.
Zahlt ein Verein Steuern?
Grundsätzlich ja: Ein Verein ist eine juristische Person und versteuert Gewinn und Kapital. Mitgliederbeiträge zählen nicht zum steuerbaren Gewinn, und beim Bund bleiben Gewinne ideeller Vereine bis CHF 20'000 steuerfrei. Vereine mit gemeinnützigem oder öffentlichem Zweck können auf Gesuch hin vollständig steuerbefreit werden – nötig sind Allgemeininteresse, Uneigennützigkeit und die unwiderrufliche Bindung des Vermögens an den Zweck.
Haften Vereinsmitglieder persönlich für Schulden des Vereins?
Nein. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nur, wenn die Statuten sie ausdrücklich vorsehen (Art. 75a ZGB). Mitglieder schulden lediglich die statutarisch festgelegten Beiträge. Vorstandsmitglieder haften wie andere Organe erst bei pflichtwidrigem, schuldhaftem Verhalten – etwa wenn Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte nicht abgeführt werden.

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