RECHTSFORMEN
Verein gründen – von den Statuten bis zur Gründungsversammlung
Ein Verein entsteht nach Art. 60 ZGB, sobald mindestens zwei Personen schriftliche Statuten mit Zweck, Mitteln und Organisation verabschieden – ohne Kapital und ohne Notar. Ins Handelsregister muss er nur in gesetzlich bestimmten Fällen.
Der Verein ist die einfachste juristische Person des Schweizer Rechts: Zwei Personen, schriftliche Statuten mit Zweck, Mitteln und Organisation, eine Gründungsversammlung – mehr verlangt Art. 60 ZGB nicht. Es braucht kein Kapital, keinen Notar und in den meisten Fällen keinen Handelsregistereintrag. Trotzdem entsteht eine vollwertige Rechtsperson, die Verträge abschliesst, ein Bankkonto führt und deren Schulden nur das Vereinsvermögen belasten. Diese Anleitung zeigt den Ablauf Schritt für Schritt, liefert die Traktandenliste für die Gründungsversammlung und klärt die zwei Fragen, an denen es in der Praxis am häufigsten hakt: Handelsregisterpflicht und Steuerbefreiung.
Rechtsgrundlage: Art. 60 ff. ZGB
Das Vereinsrecht steht in den Artikeln 60 bis 79 des Zivilgesetzbuchs. Vereine sind Personenzusammenschlüsse für politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige oder andere nicht wirtschaftliche Aufgaben. Die Rechtspersönlichkeit entsteht, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus schriftlichen Statuten ersichtlich ist – also mit deren Annahme an der Gründungsversammlung, nicht erst mit einem Registereintrag.
Für die Gläubiger haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die Mitglieder haften nicht persönlich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 75a ZGB). Beiträge schulden Mitglieder nur, wenn die Statuten sie vorsehen (Art. 71 ZGB), und der Austritt ist von Gesetzes wegen mit halbjähriger Frist auf das Ende des Kalenderjahres möglich (Art. 70 ZGB). Diese Kombination aus Haftungsschutz, Flexibilität und Gratis-Gründung macht den Verein zur Standardform für Sport, Kultur, Quartierleben, Berufsverbände – und auch für Grossorganisationen: Selbst die FIFA ist ein Verein nach Schweizer Recht.
Voraussetzungen und Statuten
Ein Verein braucht mindestens zwei Gründungspersonen – natürliche oder juristische – sowie zwei Organe: die Vereinsversammlung als oberstes Organ (Art. 64 ZGB) und den Vorstand als geschäftsführendes Organ (Art. 69 ZGB). Das Gesetz schreibt für die Statuten nur Zweck, Mittel und Organisation vor; eine brauchbare Statuten-Vorlage regelt darüber hinaus:
- Name und Sitz (der Name ist frei wählbar, ein Zusatz «Verein» ist nicht vorgeschrieben)
- Zweckartikel – prägt Steuerstatus und Aussenwirkung, deshalb präzis formulieren
- Mitgliedschaft: Aufnahme, Austritt, Ausschluss, allfällige Mitgliederkategorien
- Beiträge oder die Kompetenz der Versammlung, sie jährlich festzulegen
- Organe und Kompetenzen: Versammlung, Vorstand, allenfalls Revisionsstelle
- Einberufung und Beschlussfassung der Vereinsversammlung inklusive Statutenänderungs-Quorum
- Zeichnungsberechtigung (üblich: Kollektivunterschrift zu zweien)
- Rechnungswesen und Geschäftsjahr
- Auflösung und Vermögensverwendung – für eine spätere Steuerbefreiung muss das Vermögen unwiderruflich an eine andere steuerbefreite Organisation mit ähnlichem Zweck fallen, nicht an die Mitglieder
Verein gründen: Ablauf in fünf Schritten
Zweck definieren und Mitstreiter gewinnen
Formulieren Sie den Vereinszweck konkret und prüfen Sie, ob mindestens eine zweite Person die Gründung mitträgt. Klären Sie früh, ob eine Steuerbefreiung angestrebt wird – das beeinflusst Zweckartikel und Auflösungsbestimmung.
Statuten entwerfen
Erstellen Sie die Statuten schriftlich mit den oben genannten Punkten. Halten Sie die Organisation so schlank wie möglich: Ein Vorstand mit Präsidium, Kasse und Aktuariat genügt für die meisten Vereine.
Gründungsversammlung durchführen
Die Gründungsversammlung beschliesst die Gründung, verabschiedet die Statuten und wählt den Vorstand. Führen Sie ein Gründungsprotokoll, das Präsidium und Protokollführung unterzeichnen – Banken und Behörden verlangen es später regelmässig.
Anmeldungen erledigen
Je nach Tätigkeit folgen: Bankkonto (Statuten und Protokoll mitnehmen), Anmeldung bei der Ausgleichskasse, sobald der Verein Löhne zahlt, Mehrwertsteuer-Prüfung sowie – falls nötig oder gewünscht – der Handelsregistereintrag. Für die Steuerbefreiung stellen Sie ein Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung mit Statuten, Protokoll und Tätigkeitsbeschrieb.
Vereinsbetrieb aufsetzen
Mitgliederverzeichnis führen, einfache Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen einrichten, jährliche Vereinsversammlung mit Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands abhalten. So bleibt der Verein auch formell in Ordnung.
Bewährte Traktandenliste für die Gründungsversammlung:
- Begrüssung und Feststellung der anwesenden Gründungsmitglieder
- Beschluss über die Gründung des Vereins
- Beratung und Verabschiedung der Statuten
- Wahl des Vorstands (Präsidium, Kasse, Aktuariat)
- Wahl der Revisionsstelle, sofern die Statuten eine vorsehen
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Ausblick auf die ersten Aktivitäten, Varia
Handelsregister: wann der Eintrag Pflicht ist
Das Handelsregister ist für Vereine die Ausnahme, nicht die Regel. Eintragungspflichtig ist ein Verein in drei Konstellationen (Art. 61 ZGB):
| Konstellation | Eintrag ins Handelsregister |
|---|---|
| Verein betreibt für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (z. B. Klubrestaurant, Shop, kostenpflichtige Kurse in erheblichem Umfang) | Pflicht |
| Verein ist revisionspflichtig (zwei Jahre nacheinander 2 von 3 Grössen überschritten: CHF 10 Mio. Bilanzsumme, CHF 20 Mio. Umsatz, 50 Vollzeitstellen – Art. 69b ZGB) | Pflicht |
| Verein sammelt oder verteilt hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland (seit 01.01.2023, betrifft v. a. karitative Auslandshilfe) | Pflicht, zudem Mitgliederverzeichnis und Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz |
| Alle übrigen Vereine (Sport, Kultur, Quartier, Verbände ohne kaufmännisches Gewerbe) | freiwillig |
Der freiwillige Eintrag kostet CHF 420 Amtsgebühr (Stand: Juli 2026) und lohnt sich, wenn der Verein gegenüber Banken, Sponsoren oder Behörden auftreten will: Er schafft einen öffentlich prüfbaren Nachweis von Existenz und Zeichnungsberechtigung. Nach dem Eintrag unterliegt der Verein der Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung – ein Punkt, den der Vorstand kennen sollte.
Steuern: Befreiung und Freigrenzen
Die Steuerbefreiung ist für gemeinnützige Vereine der wichtigste Statusentscheid – automatisch erfolgt sie nie. Als juristische Person versteuert der Verein Gewinn und Kapital, allerdings mit Erleichterungen: Mitgliederbeiträge gehören nicht zum steuerbaren Gewinn (Art. 66 DBG), und Gewinne von Vereinen mit ideellen Zwecken bleiben beim Bund bis CHF 20'000 unbesteuert (Art. 66a DBG, Stand: Juli 2026).
Die vollständige Befreiung nach Art. 56 lit. g DBG setzt ein Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung voraus und verlangt kumulativ:
- einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck im Allgemeininteresse – der Destinatärkreis darf nicht auf Mitglieder oder einen geschlossenen Kreis beschränkt sein;
- Uneigennützigkeit: keine Gewinn- oder Selbsthilfezwecke, ehrenamtlicher Einsatz des Vorstands im Kernbereich;
- die unwiderrufliche Widmung der Mittel: Statuten schliessen die Rückverteilung an Mitglieder aus, bei Auflösung fällt das Vermögen an eine andere steuerbefreite Organisation;
- die tatsächliche Umsetzung des Zwecks – ein Zweckartikel auf Papier genügt nicht.
Bei der Mehrwertsteuer gilt für ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen eine erhöhte Umsatzgrenze von CHF 250'000 statt CHF 100'000 (Art. 10 MWSTG, Stand: Juli 2026). Sobald der Verein Personal anstellt, gelten die üblichen Arbeitgeberpflichten: AHV-Abrechnung, Unfallversicherung, gegebenenfalls Pensionskasse.
Verein oder GmbH – wo die Grenzen des Vereins liegen
Der Verein taugt nicht als Ersatz für eine Handelsgesellschaft. Wirtschaftliche Endzwecke – ein Geschäft betreiben, um Gewinne an die Beteiligten zu verteilen – sind ihm verwehrt: Dividenden gibt es im Vereinsrecht nicht, und ein Verein, der wie ein Unternehmen am Markt auftritt, wird handelsregister- und buchführungspflichtig, ohne die Finanzierungs- und Beteiligungsinstrumente einer Kapitalgesellschaft zu bieten. Zulässig ist ein kaufmännisches Gewerbe nur als Mittel zum ideellen Zweck – das Klubrestaurant, das die Jugendarbeit finanziert.
Daraus ergibt sich eine klare Arbeitsteilung: Branchenverbände, Fachnetzwerke, Trägerschaften und NPO fahren mit dem Verein richtig; wer dagegen ein kommerzielles Geschäft mit Investoren, Beteiligungen und Gewinnbezug plant, braucht eine GmbH oder AG. Die Unterschiede aller Rechtsformen im Detail zeigt der Überblick der Gesellschaftsformen in der Schweiz; für den Schritt zur eigenen Kapitalgesellschaft finden Sie die Leistungen und Abläufe unter Firmengründung in der Schweiz.
Verein oder Stiftung? Beide dienen ideellen Zwecken, funktionieren aber gegensätzlich: Der Verein ist eine demokratische Mitgliederorganisation – die Versammlung kann Zweck, Statuten und Vorstand ändern. Die Stiftung ist gewidmetes Vermögen ohne Mitglieder: Der Stifterwille ist praktisch unabänderlich, eine staatliche Aufsicht kontrolliert die Verwendung, und die Errichtung verlangt eine öffentliche Beurkundung samt Anfangsvermögen (in der Praxis üblicherweise ab CHF 50'000). Für lebendige, wachsende Organisationen passt der Verein; für die dauerhafte Bindung eines Vermögens an einen Zweck die Stiftung. Ein «Club» ist übrigens keine eigene Rechtsform – rechtlich ist der Fussballclub genauso ein Verein wie der Alumni-Club.
Der nächste Schritt ist unspektakulär: Statutenentwurf schreiben, zwei Mitstreiter ans Küchentisch-Meeting holen, Traktandenliste abarbeiten – und der Verein steht noch am selben Abend. Wenn Steuerbefreiung, Handelsregister oder angestelltes Personal ins Spiel kommen, lohnt sich eine kurze Fachberatung, bevor die Statuten verabschiedet sind: Nachträgliche Änderungen brauchen wieder eine Versammlung.
Häufige Fragen
Wie viele Personen braucht es, um einen Verein zu gründen?
Muss ein Verein ins Handelsregister eingetragen werden?
Was müssen die Statuten eines Vereins enthalten?
Zahlt ein Verein Steuern?
Haften Vereinsmitglieder persönlich für Schulden des Vereins?
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