GRÜNDUNG
Holdinggesellschaft in der Schweiz gründen
Eine Holding ist rechtlich eine gewöhnliche AG oder GmbH, deren Zweck das Halten von Beteiligungen ist. Das kantonale Holdingprivileg wurde per 01.01.2020 abgeschafft – die Steuervorteile laufen heute über den Beteiligungsabzug nach Art. 69–70 DBG.
Wer eine Holding gründen will, gründet rechtlich eine normale Kapitalgesellschaft – meist eine AG mit CHF 100'000 Aktienkapital (davon CHF 50'000 einbezahlt), seltener eine GmbH mit CHF 20'000 – und verankert in den Statuten das Halten und Verwalten von Beteiligungen als Zweck. Das oft zitierte «Holdingprivileg» existiert seit dem 01.01.2020 nicht mehr. Steuerlich attraktiv bleibt die Struktur trotzdem: Dividenden der Tochtergesellschaften und Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen ab 10 Prozent (bei mindestens einem Jahr Haltedauer) bleiben dank Beteiligungsabzug praktisch unbesteuert. Diese Seite zeigt, wie die Besteuerung heute funktioniert, wann sich die Struktur trägt – und wann sie nur Kosten produziert.
Was ist eine Holding – rechtlich betrachtet?
Die Holdinggesellschaft ist keine eigene Rechtsform des Schweizer Rechts. Es gibt kein «Holding-Gesetz»: Grundlage sind die normalen Bestimmungen über die AG (Art. 620 ff. OR) oder die GmbH (Art. 772 ff. OR). Zur Holding wird die Gesellschaft durch ihren statutarischen Zweck – typischerweise «Erwerb, Halten, Verwalten und Veräussern von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen» – und durch ihre tatsächliche Funktion als Dach über operativen Tochtergesellschaften.
In der Praxis wird die Holding fast immer als AG errichtet: Aktionäre erscheinen nicht im Handelsregister, Aktien lassen sich für Nachfolge und Beteiligungsprogramme flexibel übertragen, und Banken sind die Struktur gewohnt. Die GmbH-Variante spart Gründungskapital, macht die Gesellschafter aber öffentlich sichtbar. Wie die Gründung einer Aktiengesellschaft im Einzelnen abläuft, zeigt der Leitfaden AG gründen.
Holdingprivileg abgeschafft: der Rechtsstand seit 2020
Das kantonale Holdingprivileg – die weitgehende Befreiung reiner Holdings von der kantonalen Gewinnsteuer – wurde mit der Steuerreform STAF per 01.01.2020 abgeschafft, zusammen mit den übrigen kantonalen Sonderstatus für Domizil- und gemischte Gesellschaften. Wer heute von «Holdingprivileg Schweiz» liest, liest veraltete Information: Eine Holding wird seit 2020 ordentlich besteuert wie jede andere Kapitalgesellschaft.
Dass die Holdingstruktur steuerlich trotzdem funktioniert, liegt an einem Mechanismus, der die Reform überlebt hat: dem Beteiligungsabzug (Art. 69–70 DBG, harmonisiert auch auf Kantonsebene). Er verhindert die Mehrfachbesteuerung von Gewinnen, die bereits bei der Tochtergesellschaft versteuert wurden. Ergänzend gilt seit dem 01.01.2024 die OECD-Mindeststeuer von 15 Prozent – sie betrifft aber nur Konzerne mit weltweitem Umsatz ab EUR 750 Millionen; für KMU-Holdings spielt sie keine Rolle (Stand: Juli 2026).
So wird eine Holding heute besteuert
Der Beteiligungsabzug reduziert die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettobeteiligungsertrags zum gesamten Reingewinn. Besteht der Gewinn einer reinen Holding vollständig aus qualifizierten Dividenden, sinkt die Gewinnsteuer auf null – ohne Sonderstatus, allein durch die ordentliche Mechanik. Die wichtigsten Regeln im Überblick (Stand: Juli 2026):
| Vorgang | Regelung | Wirkung |
|---|---|---|
| Dividenden der Tochtergesellschaften | Beteiligungsabzug ab 10 % Kapital- bzw. Gewinnanteil oder Verkehrswert ab CHF 1 Mio. (Art. 69 DBG) | praktisch steuerfrei auf Stufe Holding |
| Kapitalgewinn aus Beteiligungsverkauf | Beteiligungsabzug, wenn mindestens 10 % veräussert werden und die Beteiligung mindestens 1 Jahr gehalten wurde (Art. 70 DBG) | praktisch steuerfrei |
| Verrechnungssteuer auf Konzerndividenden | 35 % geschuldet, im Konzernverhältnis ab 10 % Beteiligung per Meldeverfahren statt Ablieferung | keine Liquiditätsbindung |
| Emissionsabgabe bei Gründung und Kapitalerhöhungen | 1 % auf Eigenkapital über der Freigrenze von CHF 1 Mio.; Umstrukturierungen ausgenommen | bei der Kapitalplanung zu berücksichtigen |
| Kantonale Kapitalsteuer | Ermässigungen für Beteiligungen; einzelne Kantone rechnen die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer an | tiefe bis faktisch keine Kapitalsteuer |
| Ausschüttung an Privataktionäre | Teilbesteuerung qualifizierter Dividenden: 70 % steuerbar beim Bund, kantonal mindestens 50 % | Einkommenssteuer fällt erst bei Ausschüttung an |
Der letzte Punkt beschreibt den eigentlichen Hebel der Struktur: Solange Gewinne in der Holding bleiben und reinvestiert werden, zahlt der Inhaber darauf keine Einkommenssteuer. Die Holding wirkt als Speicher – nicht als Steuerbefreiung, sondern als Steueraufschub mit Gestaltungsspielraum beim Ausschüttungszeitpunkt.
Die typische Holdingstruktur
Eine Schweizer KMU-Holdingstruktur besteht aus drei Ebenen:
| Ebene | Funktion |
|---|---|
| Inhaber (natürliche Personen) | halten die Holding-Anteile im Privatvermögen; Einkommenssteuer erst bei Dividendenbezug (Teilbesteuerung ab 10 % Beteiligung) |
| Holding AG/GmbH | hält die Beteiligungen, sammelt Dividenden, finanziert Töchter, kauft Beteiligungen zu, hortet Reserven getrennt vom operativen Risiko |
| Operative Tochtergesellschaften | führen je ein Geschäftsfeld; häufig ergänzt durch eine separate Immobiliengesellschaft für Betriebsliegenschaften |
Gewinne fliessen von unten nach oben praktisch steuerfrei (Beteiligungsabzug, Meldeverfahren) und stehen in der Holding für neue Projekte, Zukäufe oder Darlehen an Schwestergesellschaften bereit. Scheitert eine operative Einheit, bleiben die in der Holding parkierten Reserven und die übrigen Beteiligungen unangetastet.
Wann eine Holding sinnvoll ist
Eine Holdingstruktur rechtfertigt ihre Kosten in klar umrissenen Situationen:
| Situation | Was die Holding bringt |
|---|---|
| Mehrere operative Gesellschaften | Risiken bleiben getrennt, Gewinne und Finanzierung werden zentral gesteuert |
| Gewinne sollen reinvestiert statt bezogen werden | Steueraufschub: keine Einkommenssteuer, solange nicht ausgeschüttet wird |
| Nachfolge oder Verkauf in Etappen | Anteile lassen sich gestaffelt übertragen; Verkaufserlöse landen steuerentlastet in der Holding und können neu investiert werden |
| Betriebsliegenschaft vom Betrieb trennen | Immobilie bleibt bei Verkauf oder Krise des operativen Geschäfts geschützt |
| Zukäufe geplant | die Holding dient als Akquisitionsvehikel und bündelt die Finanzierung |
| Beteiligungen im Ausland | zentrale Beteiligungsführung und Zugang zum Schweizer DBA-Netz – sofern die Holding echte Substanz hat |
Wann sich eine Holding nicht lohnt
Die Holding ist kein Steuersparautomat – in der Beratung raten wir häufiger von ihr ab, als Gründer erwarten:
- Nur eine operative Gesellschaft, laufender Gewinnbezug: Wer den Gewinn ohnehin jährlich als Lohn und Dividende bezieht, gewinnt durch die Zwischenholding nichts – die Teilbesteuerung beim Endbezug bleibt gleich.
- Doppelte Strukturkosten: Zweite Buchhaltung, zweiter Jahresabschluss, zweite Steuererklärung, eigenes Domizil, eigene Organe, HR-Mutationen – diese Fixkosten fallen jedes Jahr an und müssen erst verdient werden.
- Transponierung beim Einbringen: Wer Anteile aus dem Privatvermögen über dem Nominalwert (plus Kapitaleinlagereserven) an die eigene Holding verkauft, löst die Transponierung aus – der «Verkaufserlös» wird als Vermögensertrag besteuert (Art. 20a DBG; die frühere 5-%-Schwelle ist seit der STAF aufgehoben). Beteiligungen werden deshalb in der Regel zu Buch- bzw. Nominalwerten eingebracht.
- Indirekte Teilliquidation beim Verkauf an Dritte: Schüttet die verkaufte Gesellschaft innert fünf Jahren nicht betriebsnotwendige Substanz aus, die beim Verkauf schon vorhanden war, kann der für den Verkäufer steuerfreie Kapitalgewinn nachträglich steuerbar werden. Verkaufs- und Ausschüttungsplanung gehören zusammen.
- Fehlende Substanz bei internationalen Strukturen: Eine Briefkastenholding ohne eigene Entscheidungsträger riskiert, dass ausländische Behörden DBA-Vorteile und Quellensteuer-Rückerstattungen verweigern.
- Vermeintliche Steuerfreiheit privater Verkäufe: Private Kapitalgewinne sind in der Schweiz ohnehin steuerfrei. Wer seine einzige Firma direkt aus dem Privatvermögen verkauft, braucht dafür keine Holding – sie nützt erst, wenn der Erlös unternehmerisch reinvestiert werden soll.
Unterm Strich gilt: Erst die Struktur der nächsten fünf bis zehn Jahre durchdenken, dann gründen – nicht umgekehrt.
Holding in Zug
Der Kanton Zug ist der klassische Schweizer Holdingstandort: Die ordentliche Gewinnsteuerbelastung liegt bei knapp 12 Prozent (Bund, Kanton und Gemeinde zusammen, Stand: Juli 2026), die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet, und die Dichte an Treuhand-, Rechts- und Bankenkompetenz für Beteiligungsstrukturen ist hoch. Für Holdings mit internationalen Beteiligungen kommt die eingespielte Praxis der Steuerverwaltung bei Rulings dazu. Details zum Standort finden Sie auf unserer Seite zum Wirtschaftsstandort Zug.
Wichtig zur Einordnung: Der Beteiligungsabzug ist Bundesrecht und harmonisiertes kantonales Recht – die Kernvorteile der Holding funktionieren in jedem Kanton. Der Standortentscheid betrifft die Besteuerung der übrigen Erträge, die Kapitalsteuer und das Umfeld. Einen Überblick über das Schweizer Steuersystem gibt die Seite Steuern in der Schweiz.
Holding gründen: Ablauf in sechs Schritten
Zielstruktur und Steuerfolgen klären
Definieren Sie, welche Gesellschaften, Immobilien und Beteiligungen unter das Dach sollen und wie Gewinne künftig fliessen. Bei bestehenden Gesellschaften: Transponierung, Sperrfristen und Bewertung vorab prüfen – hier entstehen die teuren Fehler.
Rechtsform und Kanton wählen
AG (CHF 100'000, mindestens CHF 50'000 einbezahlt) oder GmbH (CHF 20'000); Sitzkanton nach Steuerbelastung, Substanz und Verwaltungsnähe. Bei komplexen Einbringungen empfiehlt sich ein Steuerruling mit der kantonalen Steuerverwaltung.
Statuten mit Holdingzweck erstellen und Gesellschaft gründen
Zweckartikel auf Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen ausrichten, Kapital auf ein Kapitaleinzahlungskonto einzahlen, notarielle Beurkundung und Handelsregistereintrag – wie bei jeder Kapitalgesellschaft, üblicherweise in zwei bis drei Wochen.
Beteiligungen einbringen
Übertragung der Tochter-Anteile per Sacheinlage, Verkauf zu Nominal-/Buchwerten oder Quasifusion. Sacheinlagen verlangen einen Gründungsbericht und eine Prüfungsbestätigung; die Bewertung bestimmt die späteren Steuerfolgen.
Verrechnungssteuer-Meldeverfahren einrichten
Für Dividenden der Töchter an die Holding das Meldeverfahren bei der ESTV anmelden – so wird die Verrechnungssteuer von 35 % gemeldet statt abgeliefert und zurückgefordert.
Struktur laufend führen
Eigene Buchhaltung und Jahresabschlüsse, Verwaltungsratssitzungen, marktkonforme Konzernverrechnung, dokumentierte Dividendenbeschlüsse. Substanz und saubere Protokolle sichern die steuerliche Anerkennung – im In- und Ausland.
Häufige Fragen
Was ist eine Holdinggesellschaft?
Gibt es das Schweizer Holdingprivileg noch?
Welche Rechtsform eignet sich für eine Holding?
Wann lohnt sich eine Holding?
Was kostet eine Holding in Gründung und Unterhalt?
Kann eine Holding auch operativ tätig sein?
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