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RECHTSFORMEN

GmbH oder AG gründen? So entscheiden Sie richtig

Die GmbH braucht CHF 20'000 Stammkapital, die AG CHF 100'000 Aktienkapital (mindestens CHF 50'000 einbezahlt). Die GmbH ist persönlicher und günstiger im Unterhalt, die AG anonymer und besser für Investoren — die Wahl hängt am Geschäftsmodell, nicht am Prestige.

Stand: 23.07.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

GmbH oder AG — diese Frage entscheidet über Kapitalbedarf, Publizität und die Zukunftsfähigkeit der Struktur, nicht über die Haftung: Bei beiden Formen haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Die kurze Antwort für Eilige: Wer mit begrenztem Kapital ein überschaubares Geschäft führt, wählt die GmbH (CHF 20'000, voll einbezahlt). Wer Investoren aufnehmen, anonym bleiben oder in wenigen Jahren verkaufen will, wählt die AG (CHF 100'000, mindestens CHF 50'000 einbezahlt). Die lange Antwort mit Vergleichstabelle, Szenarien und dem Umwandlungsweg folgt hier.

CHF 20'000Stammkapital GmbH, voll einbezahlt
CHF 100'000Aktienkapital AG, min. 50'000 einbezahlt
0Steuerunterschied nach Rechtsform
CHF 2'450Honorar Umwandlung GmbH→AG

Der direkte Vergleich in Zahlen

Die Vergleichstabelle zeigt die entscheidungsrelevanten Unterschiede zwischen GmbH und AG nach Schweizer Obligationenrecht (Stand: Juli 2026):

KriteriumGmbHAG
MindestkapitalCHF 20'000, voll einbezahltCHF 100'000, min. CHF 50'000 einbezahlt
Haftungnur Gesellschaftsvermögennur Gesellschaftsvermögen
Eigentümer im Handelsregisterja — alle Gesellschafter öffentlichnein — Aktionäre nicht eingetragen
OrganeGesellschafterversammlung, GeschäftsführungGeneralversammlung, Verwaltungsrat
Übertragung der Anteileschriftliche Abtretung + Zustimmung der Gesellschafterversammlung, HR-Mutationformfrei bzw. per Indossament, keine Registeränderung
Gewinn- und Kapitalsteuernidentisch (rechtsformneutral)identisch (rechtsformneutral)
Sozialversicherung des mitarbeitenden Inhabersangestellt, AHV/ALV/BVG über Lohnangestellt, AHV/ALV/BVG über Lohn
Revisionsstelleeingeschränkte Revision, Opting-out möglicheingeschränkte Revision, Opting-out möglich
Kapitalaufnahme / Investorenschwerfällig (Zustimmungserfordernisse)einfach (Aktienausgabe, Kapitalband)
Wahrnehmung bei Banken und Partnernsolide, KMU-typischhöheres Gewicht, konzern- und investorentauglich

Haftung und Kapital

Die Haftungsfrage ist der am häufigsten missverstandene Punkt: GmbH und AG schützen das Privatvermögen exakt gleich — Gläubiger greifen nur auf das Gesellschaftsvermögen. Der reale Unterschied ist die Kapitalbindung. Die GmbH verlangt CHF 20'000, vollständig liberiert. Die AG verlangt CHF 100'000 Aktienkapital, von dem bei der Gründung mindestens CHF 50'000 einbezahlt sein müssen (Art. 632 OR); der Rest bleibt als Nachliberierungspflicht der Aktionäre bestehen. Wichtig für die Planung: Das einbezahlte Kapital ist kein verlorener Betrag, sondern Startvermögen der Firma — die vollständige Rechnung dazu steht im Beitrag zu den Gründungskosten.

Publizität: wer sichtbar ist — und wer nicht

Das Handelsregister macht bei der GmbH jeden Gesellschafter mit Namen, Wohnort und Stammanteil öffentlich — über Zefix ist das für jedermann in Sekunden abrufbar, auch Jahre später noch. Bei der AG sind nur Verwaltungsrat und Zeichnungsberechtigte sichtbar; die Aktionärsstruktur bleibt dem öffentlichen Register verborgen. Diese Diskretion hat Grenzen: Die AG führt intern ein Aktienbuch und ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen, und gegenüber Banken gilt volle Transparenz. Wer aus geschäftlichen Gründen nicht als Eigentümer erscheinen will — etwa neben einer Anstellung oder gegenüber Konkurrenten —, hat mit der AG die passende Form; die GmbH schliesst diese Option strukturell aus.

Steuern und Sozialversicherungen

Die Gewinnsteuer behandelt GmbH und AG identisch: Beide sind juristische Personen, besteuert nach Sitz-Kanton — der Standortentscheid wiegt steuerlich um ein Vielfaches schwerer als die Rechtsformwahl. Auch die wirtschaftliche Doppelbelastung (Gewinnsteuer bei der Gesellschaft, Einkommenssteuer auf der Dividende) trifft beide gleich und wird durch die Teilbesteuerung qualifizierter Beteiligungen ab 10% gemildert. Sozialversicherungsrechtlich sind mitarbeitende Inhaber in beiden Formen Angestellte ihrer eigenen Gesellschaft: AHV, ALV und BVG laufen über den Lohn. Eine Nuance betrifft beide gleichermassen: Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben faktisch keinen Zugang zu Kurzarbeits- und Arbeitslosenentschädigung — ein Punkt, den viele Gründer erst in der Krise entdecken.

Übertragbarkeit und Investoren

Der Anteilstransfer trennt die beiden Formen am deutlichsten. GmbH-Stammanteile wechseln nur per schriftlicher Abtretung mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung; der neue Gesellschafter wird ins Handelsregister eingetragen und damit publik. Aktien einer AG sind dagegen formfrei übertragbar (Namenaktien per Indossament oder Zession), ohne Registeränderung und ohne Publizität — sofern die Statuten keine Vinkulierung vorsehen. Für Finanzierungsrunden, Mitarbeiterbeteiligungen und den späteren Firmenverkauf ist die AG deshalb die tragfähigere Struktur: Kapitalerhöhungen, Aktienkategorien und das Kapitalband geben Spielraum, den die GmbH nicht bietet.

Entscheidungsszenarien aus der Praxis

Die Rechtsformwahl folgt dem Geschäftsmodell. Sechs typische Konstellationen:

Umwandlung GmbH → AG: der Weg ist offen

Das Fusionsgesetz erlaubt den Rechtsformwechsel ohne Liquidation und ohne Neugründung (Art. 53 ff. FusG): Die Gesellschaft bleibt dieselbe juristische Person, Verträge, Bewilligungen und Kundenbeziehungen laufen unverändert weiter. Praktisch verlangt die Umwandlung die Erhöhung des Kapitals auf CHF 100'000, einen Umwandlungsplan und -bericht, die Prüfung durch eine zugelassene Revisorin oder einen Revisor sowie die öffentlich beurkundete Beschlussfassung; steuerneutral ist der Vorgang bei fortgeführten Buchwerten. Unser Pauschalhonorar beträgt CHF 2'450, dazu kommen Notariat und die Handelsregistergebühr (Umwandlung: CHF 420 gemäss GebV-HReg). Der umgekehrte Weg AG → GmbH existiert ebenfalls, ist in der Praxis aber selten sinnvoll.

Wer die Umwandlung schon bei der Gründung als realistisches Szenario sieht, spart mit der direkten AG-Gründung doppelt: die Umwandlungskosten und die zweite Notarrunde.

Wann weder GmbH noch AG passt

Eine Kapitalgesellschaft lohnt sich nicht für jedes Vorhaben. Wer nebenberuflich startet, ein geringes Haftungsrisiko trägt und kein Kapital binden will, fährt mit der Einzelfirma besser: kein Mindestkapital, kein Notar, minimale Fixkosten — um den Preis der persönlichen Haftung und der fehlenden Anonymität. Für ideelle Zwecke ohne Gewinnabsicht sind Verein oder Stiftung die passenden Gefässe, nicht die GmbH. Und wer primär schnell handlungsfähig sein muss, prüft statt der Neugründung den Kauf einer bestehenden Gesellschaft — mit eigenem Ablauf und eigener Preislogik.

Unsicher, welches Szenario auf Ihr Vorhaben zutrifft? Schildern Sie es uns über das Kontaktformular — Sie erhalten innert eines Arbeitstages eine Ersteinschätzung mit Empfehlung zur Rechtsform und einer Fixofferte für die Gründung.

Häufige Fragen

Was ist der wichtigste Unterschied zwischen GmbH und AG?
Kapital und Publizität. Die GmbH verlangt CHF 20'000 voll einbezahltes Stammkapital, und alle Gesellschafter stehen öffentlich im Handelsregister. Die AG verlangt CHF 100'000 Aktienkapital (mindestens CHF 50'000 einbezahlt), dafür bleiben die Aktionäre im Register unsichtbar — eingetragen ist nur der Verwaltungsrat. Haftungsseitig sind beide gleich: Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Welche Rechtsform ist in der Gründung günstiger?
Die Honorare und Gebühren sind fast identisch: Notariat, Handelsregister-Grundgebühr CHF 420 und vergleichbarer Dokumentenaufwand. Der Unterschied liegt im gebundenen Kapital — CHF 20'000 gegenüber mindestens CHF 50'000 einbezahlt. Im Unterhalt ist die GmbH schlanker, weil Verwaltungsrat und aufwendigere Gremienarbeit entfallen; dafür trägt die AG-Struktur spätere Finanzierungsrunden ohne Umbau.
Kann ich eine GmbH später in eine AG umwandeln?
Ja, das Fusionsgesetz regelt die Umwandlung ohne Liquidation: Die GmbH wechselt das Rechtskleid, Verträge und Verpflichtungen laufen weiter. Nötig sind die Erhöhung des Kapitals auf CHF 100'000, ein Umwandlungsplan mit Prüfung durch zugelassene Revisoren und die öffentliche Beurkundung. Unser Honorar dafür beträgt CHF 2'450 zuzüglich Notariat und Handelsregistergebühren (Stand: Juli 2026).
Sind die Aktionäre einer AG wirklich anonym?
Gegenüber der Öffentlichkeit ja: Aktionäre erscheinen nicht im Handelsregister, im Gegensatz zu GmbH-Gesellschaftern. Intern gilt das nicht — die AG führt ein Aktienbuch und ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen, und Banken prüfen die Eigentümer bei der Kontoeröffnung vollständig. Anonymität bedeutet also Diskretion im öffentlichen Register, nicht Unsichtbarkeit gegenüber Behörden und Banken.
Zahlt eine AG weniger Steuern als eine GmbH?
Nein. Die Gewinn- und Kapitalsteuern sind rechtsformneutral — massgebend ist der Sitz-Kanton, nicht die Rechtsform. Auch die Doppelbelastung von Gewinn und Dividende trifft beide Formen gleich, gemildert durch die Teilbesteuerung qualifizierter Beteiligungen ab 10%. Steuerlich relevant ist die Wahl des Standorts und die Lohn-Dividenden-Strategie des Inhabers, nicht das Kürzel im Firmennamen.
Welche Rechtsform passt für ausländische Gründer?
Beide stehen Ausländern offen, unabhängig von Wohnsitz und Nationalität der Eigentümer. Entscheidend ist Art. 718 bzw. 814 OR: Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben — lösbar über ein treuhänderisches Mandat. Die GmbH ist der häufigere Einstieg wegen des tieferen Kapitals; die AG wählen Gründer mit Investorenplänen oder Diskretionsbedarf.

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