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GRÜNDUNG

Aktiengesellschaft (AG) gründen in der Schweiz

Für die Gründung einer AG brauchen Sie CHF 100'000 Aktienkapital, wovon mindestens CHF 50'000 einbezahlt sein müssen, einen Verwaltungsrat und eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Dafür bleiben die Aktionäre anonym — sie erscheinen nicht im Handelsregister.

Stand: 23.07.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Die Aktiengesellschaft ist die Rechtsform mit dem höchsten Standing im Schweizer Wirtschaftsleben — und die einzige, bei der die Eigentümer nicht im Handelsregister erscheinen. Dafür verlangt sie das fünffache Mindestkapital einer GmbH. Diese Seite zeigt, was die AG-Gründung nach Art. 620 ff. OR voraussetzt, was sie wirklich kostet, wie der Ablauf aussieht — und wann eine AG schlicht zu viel Rechtsform für Ihr Vorhaben ist.

CHF 100'000Aktienkapital (Minimum)
CHF 50'000Mindesteinzahlung bei Gründung
1Aktionär genügt (Einpersonen-AG)
3–5 Wochenbis zum HR-Eintrag

Was eine AG ausmacht

Die AG (Aktiengesellschaft) ist eine juristische Person, deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Aktionäre haften nie persönlich — ihr Risiko beschränkt sich auf den Ausgabebetrag ihrer Aktien, bei teilliberiertem Kapital zuzüglich der noch geschuldeten Einzahlung. Der Nennwert einer Aktie muss seit der Aktienrechtsrevision von 2023 lediglich grösser als null sein; üblich sind Nennwerte zwischen CHF 0.01 und CHF 1'000.

Gegenüber der GmbH bietet die AG drei strukturelle Vorteile: Anonymität (Aktionäre werden nicht publiziert, nur der Verwaltungsrat steht im Handelsregister), freie Übertragbarkeit der Aktien ohne Notar und — daraus folgend — Kapitalmarktfähigkeit: Beteiligungsrunden, Mitarbeiterbeteiligungen und Verkäufe lassen sich über einfache Aktienübertragungen abwickeln, soweit die Statuten keine Vinkulierung vorsehen.

Voraussetzungen für die AG-Gründung

VoraussetzungAnforderung
AktienkapitalMindestens CHF 100'000; einbezahlt mindestens 20 % jeder Aktie, insgesamt mindestens CHF 50'000 (Art. 632 OR)
Gründer / AktionäreMindestens eine natürliche oder juristische Person, Nationalität und Wohnsitz frei
VerwaltungsratMindestens ein Mitglied; die Gesellschaft muss durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können (Art. 718 OR)
Sitz und AdresseRechtsdomizil in einer Schweizer Gemeinde; Domiziladresse zulässig
Statuten und BeurkundungStatuten mit Firma, Sitz, Zweck, Kapital und Aktienstruktur; öffentliche Beurkundung des Gründungsakts
RevisionsstellePflicht; Opting-out möglich bei weniger als zehn Vollzeitstellen

Der Firmenname braucht den Zusatz «AG» und muss sich von allen eingetragenen Firmen unterscheiden — die Prüfung läuft über den Zefix.

Die Organe der AG

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ: Sie wählt den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle, genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über die Gewinnverwendung. Die ordentliche GV muss innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden — bei der Einpersonen-AG genügt der protokollierte Beschluss des Alleinaktionärs.

Der Verwaltungsrat führt die Gesellschaft. Bestimmte Aufgaben kann er nicht delegieren: Oberleitung, Festlegung der Organisation, Finanzverantwortung inklusive Finanzplanung, Ernennung der Geschäftsleitung und die Benachrichtigung des Gerichts bei Überschuldung (Art. 716a OR). Wer ein Verwaltungsratsmandat übernimmt — auch treuhänderisch — haftet persönlich für Sorgfaltspflichtverletzungen; seriöse Mandatsträger prüfen deshalb laufend Liquidität und Buchhaltung.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Kleine AGs mit weniger als zehn Vollzeitstellen können per Opting-out darauf verzichten; die eingeschränkte Revision gilt für die übrigen KMU, und erst wer zwei Jahre in Folge zwei der drei Schwellen überschreitet — CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz, 250 Vollzeitstellen — braucht die ordentliche Revision.

Kosten der AG-Gründung

Die Bandbreiten stammen aus der Gründungspraxis und variieren je nach Kanton (Stand: Juli 2026):

KostenpunktBetragAnmerkung
Aktienkapital (Liberierung)mind. CHF 50'000Bleibt Vermögen der AG; Rest von CHF 50'000 kann später nachliberiert werden
Notarielle BeurkundungCHF 1'500–3'000Kantonal unterschiedliche Tarife; im Gründungsservice enthalten
HandelsregistergebührenCHF 800–1'200Rechnung des Kantons
Beratung (optional)CHF 2'000–5'000Bei Stundenhonorar; komplexe Aktionärsstrukturen am oberen Rand
Emissionsabgabe1 % über CHF 1 Mio.Bei Standardgründung mit CHF 100'000 Kapital: keine
Bargründung mit Gründung SchweizCHF 750 pauschalInklusive Beratung und Notarkosten, exklusive HR-Gebühren; Sachgründung CHF 1'990

Wer teilliberiert gründet, sollte die offene Einzahlungspflicht ernst nehmen: Die restlichen CHF 50'000 bleiben geschuldet, der Verwaltungsrat kann sie jederzeit einfordern — und im Konkursfall tut es die Verwaltung. Die spätere Nachliberierung über uns kostet pauschal CHF 1'100; alle Pauschalen stehen in der Preisliste.

Kapital flexibel halten: Kapitalband und Kapitalerhöhung

Seit der Aktienrechtsrevision von 2023 können die Statuten ein Kapitalband vorsehen: Die GV ermächtigt den Verwaltungsrat, das Aktienkapital während maximal fünf Jahren innerhalb einer Bandbreite von plus/minus 50 Prozent des eingetragenen Kapitals zu erhöhen oder herabzusetzen — ohne für jede Runde eine neue GV einzuberufen. Für Startups mit gestaffelten Finanzierungsrunden ist das der eleganteste Weg, Beteiligungen vorzubereiten, und ein Grund, das Kapitalband gleich bei der Gründung in die Statuten zu schreiben statt später eine Statutenänderung zu bezahlen.

Die klassische ordentliche Kapitalerhöhung bleibt daneben möglich: GV-Beschluss, Beurkundung, Handelsregistereintrag — als Pauschale bei uns CHF 1'750. Wichtig für die Planung: Jede Erhöhung über die Schwelle von CHF 1 Million kumuliertes Kapital löst die Emissionsabgabe von 1 Prozent auf dem übersteigenden Betrag aus.

AG gründen in sieben Schritten

  1. Firmennamen und Aktienstruktur festlegen

    Zefix-Prüfung des Namens, Entscheid über Nennwert, Aktienart und allfällige Vinkulierung. Diese Weichen bestimmen später, wie einfach Beteiligungen möglich sind.

  2. Statuten und Gründungsdokumente erstellen

    Statuten, Handelsregisteranmeldung, Wahlannahmeerklärungen des Verwaltungsrats, gegebenenfalls Opting-out-Erklärung für die Revision und Domizilhaltererklärung.

  3. Kapitaleinzahlungskonto eröffnen und liberieren

    Die Bank sperrt die Einzahlung von mindestens CHF 50'000 und stellt die Kapitalbescheinigung aus. Die Compliance-Prüfung ist der häufigste Zeitfresser — vollständige Dossiers beschleunigen sie.

  4. Gründung öffentlich beurkunden

    Der Notar beurkundet Gründungsakt und Statuten; die Gründer erscheinen persönlich oder handeln per Vollmacht. Damit ist die Errichtung vollzogen — rechtsfähig wird die AG aber erst mit dem Eintrag.

  5. Handelsregistereintrag

    Das kantonale Handelsregisteramt prüft und trägt ein; die Publikation folgt im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Ab jetzt existiert die AG als juristische Person.

  6. Aktienbuch anlegen und wirtschaftlich Berechtigte melden

    Der Verwaltungsrat führt das Aktienbuch über alle Namenaktionäre. Wer allein oder mit Dritten 25 Prozent oder mehr erwirbt, meldet der Gesellschaft zusätzlich die wirtschaftlich berechtigte Person — eine oft übersehene Pflicht mit empfindlichen Rechtsfolgen (Ruhen der Mitgliedschaftsrechte).

  7. Konto, AHV und Mehrwertsteuer

    Das Sperrkonto wird zum Geschäftskonto. Es folgen AHV-Anmeldung (auch für den Lohn des mitarbeitenden Aktionärs) und ab CHF 100'000 Jahresumsatz die MWST-Registrierung.

AG gründen als Ausländer

Aktionärin oder Aktionär einer Schweizer AG kann jede Person weltweit sein — auch zu 100 Prozent und auch als ausländische Gesellschaft. Der Schweiz-Anker ist allein die Vertretungsregel: Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person braucht Wohnsitz in der Schweiz. Gründer ohne eigenen Wohnsitz kombinieren deshalb drei Bausteine: die Gründung per Vollmacht (Beurkundung ohne Anreise, Zuschlag CHF 300), eine Domiziladresse als Sitz und das treuhänderische Verwaltungsratsmandat für CHF 2'750 pro Jahr. Rechnen Sie als ausländischer wirtschaftlich Berechtigter mit einer strengeren Bankprüfung bei der Kapitaleinzahlung — beglaubigte Ausweise, Herkunftsnachweis der Mittel und ein nachvollziehbares Geschäftsmodell gehören von Beginn an ins Dossier.

Stolpersteine aus der Beurkundungspraxis

Namenaktien oder Inhaberaktien?

Namenaktien sind heute der Regelfall: Sie lauten auf den Namen des Aktionärs, werden im Aktienbuch geführt und lassen sich durch Indossament oder Abtretung übertragen. Inhaberaktien sind seit der GAFI-Gesetzesrevision von 2019 nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft börsenkotiert ist oder die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind — für neu gegründete KMU-AGs faktisch keine Option mehr. Bestehende unzulässige Inhaberaktien wurden von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Wie Aktienarten, Stimmrechtsaktien und Partizipationsscheine funktionieren, zeigt die Übersicht zu Aktien der Schweizer AG.

AG gründen in Zug oder Zürich

Kantonal unterscheiden sich bei der AG-Gründung vor allem drei Dinge: die Notariatstarife (die Bandbreite von CHF 1'500–3'000 entsteht genau hier), die Durchlaufzeiten der Handelsregisterämter und die spätere Gewinnsteuerbelastung. Zug kombiniert tiefe Gewinnsteuern mit einem Handelsregisteramt, das Gründungsdossiers routiniert und schnell verarbeitet — kein Zufall bei der Dichte an Holding-, Handels- und Krypto-Gesellschaften im Kanton. Zürich bietet den grössten Absatzmarkt und Bankenplatz; wer Kundschaft, Personal und Netzwerk vor Ort braucht, gewinnt hier mehr, als die Steuerdifferenz kostet. Entscheidend bleibt die Substanz: Der Sitz sollte dort liegen, wo die AG tatsächlich geführt wird und erreichbar ist.

Steuern der AG in Kürze

Die AG versteuert ihren Reingewinn mit der direkten Bundessteuer von 8.5 Prozent plus kantonale und kommunale Gewinnsteuern — die effektive Gesamtbelastung hängt damit stark vom Sitzkanton ab. Dazu kommt eine kantonale Kapitalsteuer auf dem Eigenkapital. Ausgeschüttete Dividenden versteuern die Aktionäre privat als Einkommen; ab zehn Prozent Beteiligung greift die privilegierte Teilbesteuerung. Diese zweite Ebene unterscheidet die AG steuerlich von der Einzelfirma — und macht die Planung von Lohn und Dividende zur wichtigsten Stellschraube nach der Gründung.

Pflichten nach der Gründung

Die AG lebt von dokumentierten Beschlüssen — wer sie vernachlässigt, riskiert im Streitfall oder bei der Bank böse Überraschungen. Zum Pflichtprogramm gehören die doppelte Buchführung mit Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang), die ordentliche GV innert sechs Monaten nach Geschäftsjahresende samt Protokoll, die laufende Nachführung des Aktienbuchs und des Verzeichnisses der gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten sowie die jährliche Steuererklärung und AHV-Lohndeklaration. Mutationen — neuer Verwaltungsrat, Adresswechsel, Zeichnungsberechtigungen — müssen zeitnah beim Handelsregister angemeldet werden; als Pauschale kostet eine Organmutation bei uns CHF 150.

AG oder GmbH?

Die Kurzformel: Die GmbH ist die Rechtsform des kleinen Budgets mit publizierten Eigentümern, die AG die Rechtsform der Diskretion und der Kapitalmarktfähigkeit. Wer heute klein startet, aber Investoren plant, gründet trotzdem oft zuerst die GmbH und wandelt später um. Die ausführliche Entscheidungshilfe mit allen Kriterien: GmbH oder AG in der Schweiz gründen.

Wann eine AG zu viel ist

Und wenn die AG richtig ist, aber die Zeit fehlt: Eine bestehende AG-Mantelgesellschaft kaufen macht Sie in wenigen Tagen handlungsfähig — mit Handelsregistereintrag, UID und Bankkonto.

Häufige Fragen

Wie viel Kapital braucht man, um eine AG zu gründen?
Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000. Einbezahlt (liberiert) sein müssen bei der Gründung mindestens 20 Prozent jeder Aktie, insgesamt aber mindestens CHF 50'000 (Art. 632 OR). Der nicht einbezahlte Rest bleibt geschuldet: Der Verwaltungsrat kann die Nachliberierung jederzeit einfordern, und im Konkurs haften die Aktionäre für den ausstehenden Betrag. Das Kapital steht der AG nach dem Eintrag als Betriebsvermögen zur Verfügung.
Warum eine AG gründen und keine GmbH?
Drei Gründe sprechen für die AG: Die Aktionäre erscheinen nicht im Handelsregister — bei der GmbH wird jeder Gesellschafter publiziert. Aktien lassen sich formfrei übertragen, was Beteiligungen, Investorenrunden und Nachfolgen deutlich vereinfacht. Und die AG geniesst bei Banken, Lieferanten und internationalen Kunden das höhere Standing. Der Preis dafür: fünffaches Mindestkapital und etwas mehr Verwaltungsaufwand.
Was kostet die Gründung einer AG?
Neben dem Aktienkapital fallen an: Notarkosten von rund CHF 1'500–3'000, Handelsregistergebühren von rund CHF 800–1'200 und optional Beratungshonorare von CHF 2'000–5'000, je nach Kanton und Komplexität. Mit Gründungsservice kostet die Bargründung pauschal CHF 750 inklusive Beratung und Notarkosten, exklusive Handelsregistergebühren; die Sachgründung CHF 1'990 (Stand: Juli 2026). Eine Emissionsabgabe von 1 Prozent fällt erst auf Kapital über CHF 1 Million an.
Wie lange dauert die AG-Gründung?
Von der Vorbereitung der Dokumente bis zum Handelsregistereintrag dauert die AG-Gründung in der Regel drei bis fünf Wochen: ein bis zwei Wochen für Statuten und Kapitaleinzahlungskonto, danach Beurkundung und Eintrag. Mit vorbereiteten Unterlagen und einer schnellen Bank sind zwei bis drei Wochen möglich. Sofort handlungsfähig sind Sie nur mit der Übernahme einer bestehenden AG-Mantelgesellschaft.
Muss der Verwaltungsrat in der Schweiz wohnen?
Nicht der ganze Verwaltungsrat — aber die Gesellschaft muss durch mindestens eine Person vertreten werden können, die in der Schweiz wohnt (Art. 718 OR). Das kann ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Direktor mit Einzelzeichnungsberechtigung sein. Ausländische Eigentümer ohne eigenen Schweiz-Wohnsitz lösen das über ein treuhänderisches Verwaltungsratsmandat für CHF 2'750 pro Jahr.
Kann eine einzelne Person eine AG gründen?
Ja. Die Einpersonen-AG ist zulässig: Eine natürliche oder juristische Person kann alleinige Aktionärin sein und zugleich den Verwaltungsrat stellen. Wichtig bleibt die Wohnsitzregel — wohnt die Gründerin nicht in der Schweiz, braucht es eine zusätzliche zeichnungsberechtigte Person mit Schweizer Wohnsitz. Auch die Einpersonen-AG muss Generalversammlungen abhalten und protokollieren, Organbeschlüsse dokumentieren und ein Aktienbuch führen.

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