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MANDATE

VR-Mandat in der Schweiz: der Verwaltungsrat für Ihre AG

Ein VR-Mandat stellt Ihrer Schweizer AG das gesetzlich verlangte Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR). Kosten: CHF 2'750 pro Jahr, Antritt innert weniger Tage (Stand: Juli 2026).

Stand: 23.07.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Der Grund für beide Mandate ist derselbe: Ohne mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz trägt das Handelsregisteramt Ihre Gesellschaft nicht ein — und setzt bei später wegfallendem Wohnsitz eine Frist zur Behebung des Organisationsmangels, bis hin zur Auflösung durch das Gericht. Für Gründer und Eigentümer im Ausland schliesst ein treuhänderischer Mandatsträger diese Lücke: rechtskonform, im Handelsregister eingetragen, mit klar geregelten Pflichten.

CHF 2'750VR-Mandat pro Jahr
CHF 2'950GF-Mandat pro Jahr
1 Personmit CH-Wohnsitz gesetzlich nötig
Art. 718/814 ORgesetzliche Grundlage

Warum braucht eine Schweizer Firma einen residenten Direktor?

Das Obligationenrecht verlangt für jede Kapitalgesellschaft eine lokale Vertretung. Für die Aktiengesellschaft bestimmt Art. 718 Abs. 4 OR:

«Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein.»

Für die GmbH formuliert Art. 814 Abs. 3 OR wortgleich:

«Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein.»

Drei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens zählt der Wohnsitz, nicht der Pass — die Nationalität ist seit der Revision von 2008 ohne Bedeutung. Zweitens muss die residente Person vertretungsberechtigt sein: Ein Verwaltungsrat mit Schweizer Wohnsitz, aber ohne Zeichnungsberechtigung erfüllt die Anforderung nicht. Drittens gilt bei Kollektivunterschrift zu zweien in der Praxis der Handelsregisterämter: Es braucht zwei zeichnungsberechtigte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, damit die Gesellschaft tatsächlich handlungsfähig vertreten ist.

VR-Mandat für die Schweizer AG

Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan der Aktiengesellschaft. Seine Kernaufgaben nach Art. 716a OR sind unübertragbar: Oberleitung der Gesellschaft, Festlegung der Organisation, Ausgestaltung von Rechnungswesen und Finanzkontrolle, Ernennung und Überwachung der Geschäftsführung, Erstellung des Geschäftsberichts — und die Pflicht, bei Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen.

Ein treuhänderischer VR nimmt diese Aufgaben aktiv wahr: Er prüft die Jahresrechnung, nimmt an Sitzungen und Generalversammlungen teil, überwacht Liquidität und Kapitaldeckung und vertritt die Gesellschaft gegenüber Behörden. Die operative Führung bleibt bei der Geschäftsleitung, die strategische Hoheit bei den Aktionären — der Mandatsträger sorgt dafür, dass die Gesellschaft ihre gesetzlichen Pflichten einhält.

Geschäftsführer-Mandat für die GmbH

Die GmbH kennt keinen Verwaltungsrat: Ihre Führung liegt bei den Geschäftsführern (Art. 809 ff. OR), und mindestens einer mit Vertretungsbefugnis muss in der Schweiz wohnen. Das Gegenstück zum VR-Mandat ist dort das Geschäftsführer-Mandat (CHF 2'950 pro Jahr); Leistungsumfang, Haftung nach Art. 827 OR und Ablauf beschreibt die Seite Geschäftsführer-Mandat.

Was ein Mandat umfasst — und was nicht

Im Mandat enthaltenNicht enthalten
Eintrag als Organ im Handelsregister, Zeichnungsberechtigung (üblich: kollektiv zu zweien)Operative Geschäftsführung, Verkauf, Personal, Kundenkontakt
Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 718 Abs. 4 bzw. Art. 814 Abs. 3 ORBuchführung und Lohnadministration (separat als Administration buchbar)
Teilnahme an Generalversammlung und ordentlichen Sitzungen, Prüfung der JahresrechnungKapitalbeschaffung, Kreditvermittlung, Kundengarantien
Überwachung von Liquidität, Kapitaldeckung und gesetzlichen PflichtenBlankounterschriften oder Handlungen ohne vorgängige Prüfung
Vertretung gegenüber Handelsregister, Steuerverwaltung und AusgleichskasseÜbernahme von Altlasten-Haftung aus der Zeit vor Mandatsbeginn
Laufende Information des Eigentümers, definierter WeisungsrahmenAnonymität — Organe sind im Handelsregister öffentlich einsehbar

Haftungsrisiken — und wie sie abgesichert werden

Die Organhaftung nach Art. 754 OR ist persönlich, unbeschränkt und trifft den treuhänderischen Mandatsträger genauso wie den Eigentümer im Amt: Wer Pflichten absichtlich oder fahrlässig verletzt, haftet der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern für den Schaden. Praktisch am relevantesten sind drei Konstellationen:

Ein professioneller Mandatsträger steuert diese Risiken über den Mandatsvertrag: definierte Informations- und Einsichtsrechte, Kollektivunterschrift statt Einzelvollmacht, dokumentierte Beschlüsse, eine Schadloshaltungsvereinbarung mit dem wirtschaftlich Berechtigten und — je nach Risikoprofil — eine D&O-Versicherung. Genau diese Sorgfalt erklärt auch den Preis: Ein Honorar deutlich unter Markt bedeutet meist, dass keine echte Überwachung stattfindet — und damit ein unkalkuliertes Risiko für beide Seiten.

«Nominee Director»: was der Begriff verschweigt

Der Begriff «Nominee Director» stammt aus Offshore-Jurisdiktionen und meint dort einen eingesetzten Direktor, der nur auf dem Papier erscheint. Auf die Schweiz lässt sich dieses Konzept nicht übertragen: Das Schweizer Recht kennt keinen haftungsfreien Strohmann. Jede im Handelsregister eingetragene Organperson trägt die volle Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR, ist öffentlich sichtbar und muss ihre Sorgfaltspflichten tatsächlich wahrnehmen. Wer Ihnen ein «anonymes» oder «haftungsfreies» Nominee-Konstrukt für eine Schweizer AG verspricht, verkauft etwas, das rechtlich nicht existiert. Das treuhänderische VR-Mandat ist die seriöse Entsprechung — mit echter Pflichterfüllung statt Papierfunktion.

Typische Szenarien aus der Praxis

Gründung aus dem Ausland: Ein Unternehmer aus Deutschland gründet eine GmbH in Zug, bleibt aber in München wohnhaft. Ohne residenten Geschäftsführer verweigert das Handelsregisteramt den Eintrag. Mit Geschäftsführungsmandat, Firmendomizil und Buchhaltung aus einer Hand ist die Gesellschaft eintragungsfähig und gegenüber Bank und Steuerverwaltung konsistent aufgestellt.

Nachfolge und Wegzug: Der Inhaber einer Zürcher AG wandert aus; die Kinder übernehmen die Aktien, wohnen aber im Ausland. Das VR-Mandat überbrückt die Vertretungslücke, bis die Nachfolge geregelt ist — ohne Verkauf, ohne Umzugszwang.

Investorenstruktur: Eine ausländische Holding hält eine Schweizer Tochter-AG. Der treuhänderische VR stellt die lokale Handlungsfähigkeit sicher und hält Fristen, Jahresrechnung und Registerpflichten im Griff, während die Gruppe die Strategie vorgibt.

VR-Mandat in Zug oder Zürich

Beide Standorte haben für Mandate ihre eigene Logik: Zug punktet mit tiefen Unternehmenssteuern und kurzen Wegen zu Handelsregister und Steuerverwaltung, Zürich mit Banken- und Kapitalmarktnähe. Unser Team arbeitet in beiden Kantonen mit eingespielten Kontakten zu Notariaten, Registerämtern und Banken — der Mandatsträger ist dort ansässig, wo Ihre Gesellschaft ihren Sitz hat. Das ist mehr als Formalität: Ein Organ mit Wohnsitz und Arbeitsort in der Sitzregion stärkt die Substanz der Gesellschaft gegenüber Banken und Steuerbehörden.

So kommt das Mandat zustande

  1. Anfrage und Compliance-Prüfung

    Wir prüfen Geschäftsmodell, wirtschaftlich berechtigte Personen und Risikoprofil nach Geldwäschereigesetz. Nicht jedes Mandat nehmen wir an — die Kriterien stehen unter Mandatsübernahmen.

  2. Mandatsvertrag

    Aufgaben, Weisungsrahmen, Informationsrechte, Honorar und Schadloshaltung werden schriftlich fixiert. Sie wissen vor der Unterschrift, was das Mandat leistet — und was nicht.

  3. Handelsregister-Eintrag

    Wahlbeschluss, Annahmeerklärung und beglaubigte Unterschrift gehen ans Handelsregisteramt. Bei bestehenden Gesellschaften kostet die Mutation CHF 150 zuzüglich Registergebühren (Stand: Juli 2026).

  4. Laufende Mandatsführung

    Sitzungen, Jahresrechnung, Fristenkontrolle, Behördenkontakt — dokumentiert und mit regelmässiger Berichterstattung an den Eigentümer.

Kosten: VR- und GF-Mandate im Überblick

LeistungHonorar (Stand: Juli 2026)
Treuhänderisches Verwaltungsratsmandat (AG)CHF 2'750 pro Jahr
Treuhänderisches Geschäftsführungsmandat (GmbH)CHF 2'950 pro Jahr
Treuhänderischer GesellschafterCHF 1'450 pro Jahr
Treuhänderisches Halten und Verwahren von AktienCHF 1'450 pro Jahr
Handelsregister-Mutation der OrganeCHF 150
Treuhänderische Gründung AG oder GmbH (zzgl. Gründungskosten)CHF 1'500

Alle Preise zuzüglich MWST (8.1%). Die Pauschalen decken das Standardmandat ab; höherer Aufwand — häufige Sitzungen, Einzelunterschrift, regulierte Tätigkeit, Sanierungssituation — wird vorab offeriert. Bei einer Neugründung lässt sich das Mandat direkt in den Gründungsablauf integrieren: Übersicht unter Firmengründung in der Schweiz.

Wann sich ein VR-Mandat nicht lohnt

Ein treuhänderisches Mandat ist die zweitbeste Lösung, wenn eine bessere existiert: Lebt ein Gesellschafter, Mitgründer oder leitender Mitarbeiter mit Wohnsitz in der Schweiz, ist dessen Wahl ins Organ meist sinnvoller und günstiger. Wer ohnehin plant, selbst in die Schweiz zu ziehen, braucht das Mandat höchstens als Übergangslösung. Und wer ein rein operatives Geschäft vor Ort führt, braucht keine Vertretungslösung, sondern echtes Management. Kein seriöser Anbieter ersetzt zudem fehlende Substanz: Eine Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit, Konto und Domizil bleibt auch mit Mandatsträger eine leere Hülle — Banken erkennen das im Onboarding zuverlässig.

Häufige Fragen

Was kostet ein VR-Mandat in der Schweiz?
Bei uns kostet das treuhänderische Verwaltungsratsmandat CHF 2'750 pro Jahr, das Geschäftsführungsmandat für die GmbH CHF 2'950 pro Jahr, jeweils zuzüglich MWST (Stand: Juli 2026). Erhöhter Aufwand — viele Sitzungen, Einzelunterschrift, regulierte Branche, Sanierungslage — wird nach Offerte verrechnet. Marktüblich sind je nach Risiko CHF 2'500 bis 15'000 pro Jahr.
Wer haftet als Verwaltungsrat?
Jedes Verwaltungsratsmitglied haftet nach Art. 754 OR persönlich und unbeschränkt für Schäden aus absichtlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung — gegenüber Gesellschaft, Aktionären und Gläubigern. Dazu kommen die solidarische Haftung für nicht abgerechnete AHV-Beiträge (Art. 52 AHVG) und Steuerhaftung bei Liquidation (Art. 55 DBG). Das gilt für treuhänderische Mandatsträger genauso wie für Eigentümer im Amt.
Muss der Verwaltungsrat Schweizer Staatsbürger sein?
Nein. Das Gesetz verlangt keine Schweizer Staatsbürgerschaft, sondern den Wohnsitz: Die Gesellschaft muss durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können (Art. 718 Abs. 4 OR für die AG, Art. 814 Abs. 3 OR für die GmbH). Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zug erfüllt die Anforderung — ein Schweizer mit Wohnsitz in Berlin nicht.
Behalte ich als Eigentümer die Kontrolle über meine Firma?
Ja. Strategische Entscheide bleiben bei der General- bzw. Gesellschafterversammlung, also bei Ihnen als Eigentümer. Der Mandatsträger handelt im Rahmen des Mandatsvertrags, informiert laufend und zeichnet üblicherweise kollektiv zu zweien. Er darf allerdings gesetzliche Pflichten nie weisungsbedingt verletzen — bei Überschuldung etwa muss er handeln, auch gegen den Willen des Eigentümers.
Was ist der Unterschied zwischen VR-Mandat und Nominee Director?
Im Ergebnis kaum einer — im Anspruch ein grosser. «Nominee Director» stammt aus Offshore-Strukturen und suggeriert einen blossen Strohmann ohne Verantwortung. In der Schweiz gibt es das nicht: Jedes eingetragene Organ haftet voll nach Art. 754 OR und ist im Handelsregister öffentlich sichtbar. Seriöse Anbieter sprechen deshalb von treuhänderischen VR- oder Geschäftsführungsmandaten mit klaren Pflichten.
Kann ich das Mandat wieder kündigen?
Ja, jederzeit. Nach Art. 404 OR können beide Seiten den Auftrag jederzeit beenden. Der Austritt des Mandatsträgers wird per Handelsregister-Mutation vollzogen (bei uns CHF 150 zuzüglich Registergebühren, Stand: Juli 2026). Wichtig: Die Gesellschaft muss danach weiterhin eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz haben, sonst setzt das Handelsregisteramt eine Frist zur Behebung des Organisationsmangels.

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