STEUERN & RECHT
Schweizerische Vermögensverwaltungsgesellschaft: GmbH oder AG für Ihr Vermögen
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist eine GmbH oder AG, die eigenes Vermögen hält und verwaltet — Wertschriften, Beteiligungen oder Immobilien. Wer nur eigenes oder Familienvermögen verwaltet, braucht keine FINMA-Bewilligung; steuerlich entscheidet vor allem der Beteiligungsabzug über den Nutzen der Struktur.
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Funktion: Eine gewöhnliche GmbH oder AG hält und verwaltet Vermögenswerte, statt ein operatives Geschäft zu betreiben. Das Suchwort «vermögensverwaltende GmbH» stammt aus Deutschland — das Schweizer Recht kennt dieselbe Struktur unter Bezeichnungen wie Beteiligungs-, Immobilien- oder Holdinggesellschaft. Diese Seite erklärt die Schweizer Sicht: Einsatzfälle, die Wahl zwischen GmbH und AG, die Besteuerung und die Frage, ab wann die Finanzmarktaufsicht ins Spiel kommt.
Wofür eine Vermögensverwaltungsgesellschaft genutzt wird
Vier Einsatzfälle dominieren in der Praxis:
- Beteiligungen bündeln: Anteile an operativen Firmen werden in einer Dachgesellschaft zusammengefasst. Dividenden fliessen dank Beteiligungsabzug nahezu steuerfrei zu, Gewinne lassen sich für neue Investitionen thesaurieren — die klassische Holdingfunktion (siehe Holding gründen).
- Wertschriftenvermögen mit Handelscharakter: Wer so aktiv handelt, dass die Steuerbehörde ihn als gewerbsmässigen Wertschriftenhändler einstufen könnte, verliert privat die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne. In der Gesellschaft sind Gewinne zwar steuerbar, aber planbar — mit Abzug aller Kosten und ohne AHV-Überraschungen auf Handelsgewinnen.
- Immobilienportfolios: Liegenschaften in einer Gesellschaft erleichtern gestaffelte Übertragungen und die Trennung vom Privatvermögen; zu beachten sind Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern der Kantone.
- Familienvermögen und Nachfolge: Anteile lassen sich schrittweise auf die nächste Generation übertragen, Stimmrechte und Ausschüttungspolitik vertraglich ordnen — einfacher, als einzelne Vermögenswerte zu verschieben.
GmbH oder AG: die Trägerform im Vergleich
Beide Kapitalgesellschaften eignen sich als Träger; die Unterschiede liegen bei Kapital, Publizität und Übertragbarkeit:
| Kriterium | Vermögensverwaltende GmbH | Vermögensverwaltende AG |
|---|---|---|
| Mindestkapital | CHF 20'000, voll einbezahlt | CHF 100'000, mind. CHF 50'000 einbezahlt |
| Publizität der Eigentümer | Gesellschafter öffentlich im Handelsregister | Aktionäre nicht im Handelsregister |
| Übertragung der Anteile | Schriftliche Abtretung, Zustimmung der Gesellschafterversammlung, Handelsregistermutation | Formfreie Aktienübertragung, kein Registereintrag |
| Laufende Kosten | Tiefer (einfachere Struktur) | Etwas höher (GV-Formalien, Aktienbuch) |
| Typischer Einsatz | Kleinere Portfolios, ein Eigentümer, Kostenfokus | Grössere Vermögen, Familienlösungen, Diskretion, Nachfolge |
Steuerlich behandelt das Gesetz beide Formen identisch. Wer Wert auf Anonymität gegenüber der Öffentlichkeit legt oder Anteile später flexibel übertragen will, wählt die AG; wer die Kapitalbindung minimieren will, die GmbH.
Steuern: Beteiligungsabzug, Kapitalgewinne, Doppelbelastung
Die Besteuerung entscheidet, ob sich die Struktur rechnet. Die relevanten Mechanismen (Stand: Juli 2026):
- Gewinnsteuer: Die Gesellschaft versteuert ihren Reingewinn mit effektiv rund 11.9 bis 21 Prozent je nach Kanton; die Kapitalsteuer auf dem Eigenkapital kommt im Promillebereich dazu.
- Beteiligungsabzug (Art. 69–70 DBG): Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent oder mit einem Verkehrswert ab CHF 1 Mio. reduzieren die Gewinnsteuer im Verhältnis des Beteiligungsertrags zum Gesamtgewinn — im Ergebnis sind solche Dividenden nahezu steuerfrei. Dasselbe gilt für Kapitalgewinne beim Verkauf von Beteiligungen ab 10 Prozent, die mindestens ein Jahr gehalten wurden.
- Kein Privileg für übriges Wertschriftenvermögen: Zinsen, Dividenden aus Kleinstpositionen und Handelsgewinne unterliegen der vollen Gewinnsteuer. Der frühere kantonale Holding-Steuerstatus wurde mit der Steuerreform STAF per 2020 abgeschafft — die pauschale «steuerfreie Holding» existiert nicht mehr.
- Ausschüttung und Doppelbelastung: Schüttet die Gesellschaft aus, fallen 35 Prozent Verrechnungssteuer an (rückforderbar bei Deklaration), und der Empfänger versteuert die Dividende privat — bei Beteiligungen ab 10 Prozent nur teilweise (Teilbesteuerung, beim Bund zu 70 Prozent). Die wirtschaftliche Doppelbelastung bleibt trotzdem der Preis der Struktur.
- Vermögenssteuer: Die Anteile an der Gesellschaft unterliegen beim Eigentümer der kantonalen Vermögenssteuer zum Steuerwert.
Wichtig für die Planung: Private Kapitalgewinne auf Wertschriften sind in der Schweiz steuerfrei — wer Titel in die Gesellschaft einbringt, tauscht diese Steuerfreiheit gegen Abschirmung und Planbarkeit ein. Ohne Beteiligungsqualität der Anlagen kippt die Rechnung schnell zugunsten des Privatvermögens.
FINMA-Abgrenzung: wann eine Bewilligung nötig wird — und wann nicht
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) erfasst nur, wer gewerbsmässig Vermögenswerte Dritter verwaltet. Daraus ergibt sich eine klare Trennlinie:
Keine Bewilligung braucht, wer ausschliesslich eigenes Vermögen der Gesellschaft verwaltet — auch wenn dieses von mehreren Familienmitgliedern stammt: Die Verwaltung von Vermögen innerhalb wirtschaftlich verbundener familiärer Personen (Family Office) ist vom FINIG ausgenommen. Die private Vermögensverwaltungsgesellschaft, um die es auf dieser Seite geht, bewegt sich vollständig ausserhalb der Aufsicht.
Bewilligungspflichtig als Vermögensverwalter wird, wer für Dritte tätig ist und die Gewerbsmässigkeits-Schwellen der Finanzinstitutsverordnung überschreitet: mehr als CHF 50'000 Bruttoertrag pro Jahr, oder Geschäftsbeziehungen mit mehr als 20 Vertragsparteien, oder dauernde Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte von mehr als CHF 5 Mio. Dann sind FINMA-Bewilligung und Anschluss an eine Aufsichtsorganisation Pflicht — die Kategorien, Kapitalanforderungen und den Ablauf beschreibt die Seite FINMA-Lizenz für Finanzdienstleistungen.
Zwischen beiden Polen liegt eine Grauzone, die in der Praxis oft unterschätzt wird: Wer «nebenbei» Depots von Bekannten mitbetreut oder für Dritte Vollmachten hält, kann die Schwellen schneller reissen als gedacht. Vor der Aufnahme jeder Tätigkeit für Nicht-Familienmitglieder gehört die Bewilligungsfrage geklärt.
Wann sich die Gesellschaft nicht lohnt
Drei Konstellationen sprechen gegen die Struktur:
- Reines Privatdepot: Wer ein passiv verwaltetes Wertschriftenportfolio hält, fährt privat fast immer besser — steuerfreie Kapitalgewinne, keine Doppelbelastung, keine Strukturkosten.
- Kleine Vermögen: Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärung und Domizil kosten jedes Jahr; diese Fixkosten müssen durch Steuer- oder Organisationsvorteile erst verdient werden. Je kleiner das Vermögen, desto schwerer gelingt das.
- Kurzfristige Vorhaben: Die Liquidation einer Gesellschaft kostet Zeit und löst die Besteuerung stiller Reserven aus. Wer sein Setup in wenigen Jahren wieder auflösen will, sollte gar nicht erst strukturieren.
Ein verbreiteter Irrtum stammt zudem aus deutschen Ratgebern: Die Erbschaftssteuer-Argumente der deutschen vermögensverwaltenden GmbH lassen sich nicht übertragen — in der Schweiz ist die Erbschaftssteuer kantonal geregelt, und direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen ohnehin befreit. Die Schweizer Struktur rechtfertigt sich über Beteiligungsabzug, Haftungstrennung und Nachfolgeorganisation, nicht über die Erbschaftssteuer.
Gründung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
Die Gründung folgt dem normalen Weg jeder Kapitalgesellschaft: Statuten mit passendem Zweck («Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen und Vermögenswerten»), Kapitaleinzahlung, öffentliche Beurkundung, Handelsregistereintrag — in der Regel innert zwei bis drei Wochen. Sacheinlagen von Wertschriften oder Beteiligungen sind möglich, brauchen aber einen Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung; steuerlich ist die Einbringung vorher zu planen (Einbringungswert, latente Steuern). Danach gelten die gewöhnlichen Pflichten: Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärung, aktuelles Domizil.
Häufige Fragen
Was ist eine vermögensverwaltende GmbH?
Braucht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine FINMA-Bewilligung?
GmbH oder AG für die Vermögensverwaltung — was ist besser?
Welche Steuern zahlt eine vermögensverwaltende Gesellschaft?
Wann lohnt sich die Struktur nicht?
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