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RATGEBER

Lizenzierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz

Ob Vermögensverwalter, Fintech oder Bank: Wer in der Schweiz gewerbsmässig Finanzdienstleistungen erbringt, braucht in vielen Fällen eine Bewilligung der FINMA. Die Kapitalanforderungen reichen von CHF 100'000 für Vermögensverwalter bis CHF 10 Mio. für Banken.

Stand: 23.07.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Der Schweizer Finanzplatz ist reguliert, aber zugänglich: Seit FIDLEG und FINIG 2020 in Kraft traten, gelten für alle Institutstypen klare, abgestufte Anforderungen. Für Gründer heisst das — die Frage ist nicht, ob Regulierung gilt, sondern welche Kategorie das eigene Geschäftsmodell trifft und was sie an Kapital, Organisation und Zeit kostet.

Bewilligungskategorien und Kapitalanforderungen

Das Finanzinstitutsgesetz ordnet die Institute in einer Bewilligungskaskade: Die höhere Bewilligung deckt die tieferen mit ab. Die wichtigsten Kategorien (Stand: Juli 2026):

KategorieRechtsgrundlageMindestkapitalLaufende Aufsicht
BankBankGCHF 10 Mio.FINMA (direkt), Prüfgesellschaft
Fintech-Bewilligung Publikumseinlagen bis CHF 100 Mio., ohne ZinsdifferenzgeschäftArt. 1b BankGCHF 300'000 bzw. 3 % der EinlagenFINMA
WertpapierhausFINIGCHF 1.5 Mio.FINMA
FondsleitungFINIGCHF 1 Mio.FINMA
Verwalter von KollektivvermögenFINIGCHF 200'000FINMA
Vermögensverwalter / TrusteeFINIG Art. 17 ff.CHF 100'000FINMA-Bewilligung, laufende Aufsicht durch Aufsichtsorganisation (AO)

Dazu kommen bei allen Kategorien angemessene Eigenmittel (bei Vermögensverwaltern: ein Viertel der jährlichen Fixkosten, maximal CHF 10 Mio.) und eine Berufshaftpflicht oder gleichwertige Sicherheit.

FIDLEG: Pflichten gegenüber Kundinnen und Kunden

Das Finanzdienstleistungsgesetz setzt am Kundenkontakt an. Wer Finanzdienstleistungen erbringt, muss Kunden segmentieren (Privat-, professionelle, institutionelle Kunden), über Risiken und Kosten informieren, bei Beratung die Angemessenheit oder Eignung prüfen und die Dokumentation nachführen. Kundenberaterinnen und -berater von nicht prudenziell beaufsichtigten Anbietern gehören ins Beraterregister; für den Streitfall ist der Anschluss an eine Ombudsstelle Pflicht.

FINIG-Bewilligung für Vermögensverwalter: der häufigste Fall

Für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees läuft das Verfahren zweistufig: Die FINMA erteilt die Bewilligung, die laufende Aufsicht übernimmt eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation. Verlangt werden:

Ablauf der Lizenzierung

  1. Geschäftsmodell einordnen

    Tätigkeit gegen die Bewilligungskategorien abgrenzen: Verwaltungsvollmacht über Kundenvermögen? Publikumseinlagen? Kollektivanlagen? Aus der Einordnung folgen Kapital- und Organisationsanforderungen.

  2. Gesellschaft gründen und ausstatten

    Rechtsträger gründen, Kapital einzahlen, Organisation dokumentieren (Statuten, Organisationsreglement, Compliance- und Risikokonzept). Die Gesellschaft besteht sinnvollerweise vor Gesuchseinreichung.

  3. Gesuch über die FINMA-Erhebungsplattform einreichen

    Vollständiges Dossier mit Geschäftsplan, Finanzplanung, Personendossiers (Lebenslauf, Strafregister-, Betreibungsauszug), Versicherungsnachweis und AO-Anschlussbestätigung.

  4. Rückfragen und Bewilligung

    Die FINMA prüft und stellt Rückfragen; bei Vermögensverwaltern sind sechs bis zwölf Monate bis zur Bewilligung realistisch. Danach gelten laufende Melde- und Prüfpflichten.

Wann sich der Lizenzweg nicht lohnt

Die Bewilligung ist kein Selbstzweck. Wer nur das eigene Vermögen oder das der eigenen Familie strukturiert verwaltet, braucht in der Regel keine FINIG-Bewilligung — hier genügt oft eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Drittkundengeschäft. Auch reine Beratungsmodelle ohne Vollmacht kommen ohne Lizenz aus. Der Aufbau einer beaufsichtigten Struktur lohnt sich erst, wenn wiederkehrende Erträge aus Drittkundengeschäft die jährlichen Regulierungskosten (Aufsicht, Prüfung, Compliance-Personal — realistisch ab CHF 50'000 pro Jahr) klar übersteigen.

Standort Zug und Zürich

Für regulierte Institute zählt das Umfeld: Zürich stellt den grössten Pool an Compliance- und Finanzfachkräften, Zug kombiniert tiefe Gewinnsteuern mit der Dichte des Crypto-Valley-Ökosystems. Beide Handelsregisterämter und die kantonalen Steuerverwaltungen sind mit Finanzstrukturen vertraut, was Rulings und Eintragungen beschleunigt. Die Wahl des Kantons ändert an der FINMA-Aufsicht nichts — sie ist eidgenössisch.

Häufige Fragen

Wer braucht in der Schweiz eine FINMA-Bewilligung?
Bewilligungspflichtig sind unter anderem Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen sowie unabhängige Vermögensverwalter und Trustees. Reine Anlageberatung ohne Verwaltungsvollmacht und viele Zahlungsdienste unterhalb der Einlagenschwellen kommen ohne Bewilligung aus — die Abgrenzung sollte vor dem Start geprüft werden.
Wie viel Kapital verlangt eine Vermögensverwalter-Bewilligung?
Unabhängige Vermögensverwalter nach FINIG brauchen ein Mindestkapital von CHF 100'000 (voll einbezahlt) sowie angemessene Eigenmittel von einem Viertel der jährlichen Fixkosten, maximal CHF 10 Mio. Dazu kommen eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheiten.
Wie lange dauert das FINMA-Bewilligungsverfahren?
Für Vermögensverwalter und Trustees sind sechs bis zwölf Monate realistisch, gerechnet ab vollständigem Gesuch über die FINMA-Erhebungsplattform. Banklizenzen dauern deutlich länger. Die Vorbereitungsphase mit Organisationsreglement, Compliance-Konzept und Personaldossiers wird häufig unterschätzt.
Was ist der Unterschied zwischen FIDLEG und FINIG?
Das FIDLEG regelt die Verhaltenspflichten am Point of Sale: Information, Angemessenheits- und Eignungsprüfung, Transparenz über Kosten und Risiken. Das FINIG regelt die Institute selbst: wer eine Bewilligung braucht, mit welchem Kapital, welcher Organisation und welcher Aufsicht.
Braucht eine Krypto-Firma automatisch eine FINMA-Lizenz?
Nein. Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Technologie: Wer Publikumseinlagen entgegennimmt, Zahlungs-Token für Dritte verwahrt oder Finanzintermediation betreibt, fällt unter Geldwäscherei- und gegebenenfalls Bewilligungsrecht. Ein reines Software- oder Beratungsgeschäft ist bewilligungsfrei.

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