RATGEBER
Lizenzierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz
Ob Vermögensverwalter, Fintech oder Bank: Wer in der Schweiz gewerbsmässig Finanzdienstleistungen erbringt, braucht in vielen Fällen eine Bewilligung der FINMA. Die Kapitalanforderungen reichen von CHF 100'000 für Vermögensverwalter bis CHF 10 Mio. für Banken.
Der Schweizer Finanzplatz ist reguliert, aber zugänglich: Seit FIDLEG und FINIG 2020 in Kraft traten, gelten für alle Institutstypen klare, abgestufte Anforderungen. Für Gründer heisst das — die Frage ist nicht, ob Regulierung gilt, sondern welche Kategorie das eigene Geschäftsmodell trifft und was sie an Kapital, Organisation und Zeit kostet.
Bewilligungskategorien und Kapitalanforderungen
Das Finanzinstitutsgesetz ordnet die Institute in einer Bewilligungskaskade: Die höhere Bewilligung deckt die tieferen mit ab. Die wichtigsten Kategorien (Stand: Juli 2026):
| Kategorie | Rechtsgrundlage | Mindestkapital | Laufende Aufsicht |
|---|---|---|---|
| Bank | BankG | CHF 10 Mio. | FINMA (direkt), Prüfgesellschaft |
| Fintech-Bewilligung Publikumseinlagen bis CHF 100 Mio., ohne Zinsdifferenzgeschäft | Art. 1b BankG | CHF 300'000 bzw. 3 % der Einlagen | FINMA |
| Wertpapierhaus | FINIG | CHF 1.5 Mio. | FINMA |
| Fondsleitung | FINIG | CHF 1 Mio. | FINMA |
| Verwalter von Kollektivvermögen | FINIG | CHF 200'000 | FINMA |
| Vermögensverwalter / Trustee | FINIG Art. 17 ff. | CHF 100'000 | FINMA-Bewilligung, laufende Aufsicht durch Aufsichtsorganisation (AO) |
Dazu kommen bei allen Kategorien angemessene Eigenmittel (bei Vermögensverwaltern: ein Viertel der jährlichen Fixkosten, maximal CHF 10 Mio.) und eine Berufshaftpflicht oder gleichwertige Sicherheit.
FIDLEG: Pflichten gegenüber Kundinnen und Kunden
Das Finanzdienstleistungsgesetz setzt am Kundenkontakt an. Wer Finanzdienstleistungen erbringt, muss Kunden segmentieren (Privat-, professionelle, institutionelle Kunden), über Risiken und Kosten informieren, bei Beratung die Angemessenheit oder Eignung prüfen und die Dokumentation nachführen. Kundenberaterinnen und -berater von nicht prudenziell beaufsichtigten Anbietern gehören ins Beraterregister; für den Streitfall ist der Anschluss an eine Ombudsstelle Pflicht.
FINIG-Bewilligung für Vermögensverwalter: der häufigste Fall
Für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees läuft das Verfahren zweistufig: Die FINMA erteilt die Bewilligung, die laufende Aufsicht übernimmt eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation. Verlangt werden:
- Organisation: geeignete Rechtsform (in der Praxis meist GmbH oder AG), klare Kompetenzordnung, Risikomanagement und interne Kontrolle, die vom ertragsorientierten Geschäft unabhängig ist.
- Personen: Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit, fachliche Qualifikation der Geschäftsführung (Berufserfahrung und Ausbildung), mindestens zwei qualifizierte Geschäftsführer im Regelfall.
- Substanz in der Schweiz: Sitz und tatsächliche Leitung in der Schweiz — ein blosses Domizil ohne Führungssubstanz genügt der FINMA nicht; zur Abgrenzung siehe Firmendomizil.
- Anschluss: Aufsichtsorganisation, Ombudsstelle, Prüfgesellschaft.
Ablauf der Lizenzierung
Geschäftsmodell einordnen
Tätigkeit gegen die Bewilligungskategorien abgrenzen: Verwaltungsvollmacht über Kundenvermögen? Publikumseinlagen? Kollektivanlagen? Aus der Einordnung folgen Kapital- und Organisationsanforderungen.
Gesellschaft gründen und ausstatten
Rechtsträger gründen, Kapital einzahlen, Organisation dokumentieren (Statuten, Organisationsreglement, Compliance- und Risikokonzept). Die Gesellschaft besteht sinnvollerweise vor Gesuchseinreichung.
Gesuch über die FINMA-Erhebungsplattform einreichen
Vollständiges Dossier mit Geschäftsplan, Finanzplanung, Personendossiers (Lebenslauf, Strafregister-, Betreibungsauszug), Versicherungsnachweis und AO-Anschlussbestätigung.
Rückfragen und Bewilligung
Die FINMA prüft und stellt Rückfragen; bei Vermögensverwaltern sind sechs bis zwölf Monate bis zur Bewilligung realistisch. Danach gelten laufende Melde- und Prüfpflichten.
Wann sich der Lizenzweg nicht lohnt
Die Bewilligung ist kein Selbstzweck. Wer nur das eigene Vermögen oder das der eigenen Familie strukturiert verwaltet, braucht in der Regel keine FINIG-Bewilligung — hier genügt oft eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Drittkundengeschäft. Auch reine Beratungsmodelle ohne Vollmacht kommen ohne Lizenz aus. Der Aufbau einer beaufsichtigten Struktur lohnt sich erst, wenn wiederkehrende Erträge aus Drittkundengeschäft die jährlichen Regulierungskosten (Aufsicht, Prüfung, Compliance-Personal — realistisch ab CHF 50'000 pro Jahr) klar übersteigen.
Standort Zug und Zürich
Für regulierte Institute zählt das Umfeld: Zürich stellt den grössten Pool an Compliance- und Finanzfachkräften, Zug kombiniert tiefe Gewinnsteuern mit der Dichte des Crypto-Valley-Ökosystems. Beide Handelsregisterämter und die kantonalen Steuerverwaltungen sind mit Finanzstrukturen vertraut, was Rulings und Eintragungen beschleunigt. Die Wahl des Kantons ändert an der FINMA-Aufsicht nichts — sie ist eidgenössisch.
Häufige Fragen
Wer braucht in der Schweiz eine FINMA-Bewilligung?
Wie viel Kapital verlangt eine Vermögensverwalter-Bewilligung?
Wie lange dauert das FINMA-Bewilligungsverfahren?
Was ist der Unterschied zwischen FIDLEG und FINIG?
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