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STEUERN & RECHT

Stempelsteuer und Emissionsabgabe: wann der Bund bei Kapital mitverdient

Die Emissionsabgabe — im Alltag oft «Stempelsteuer» genannt — beträgt 1 Prozent auf der Ausgabe von Aktien und Stammanteilen, greift aber erst über der Freigrenze von CHF 1 Million. Eine Gründung mit CHF 20'000 oder CHF 100'000 Kapital zahlt: nichts (Stand: Juli 2026).

Stand: 05.08.2026 · Nadine Keller, Juristische Redaktorin (MLaw)

Kaum eine Schweizer Abgabe erzeugt mehr unnötige Sorge bei Gründern — und mehr echte Planungsfehler bei Finanzierungsrunden. Die Auflösung vorweg: Für die typische Gründung ist die Emissionsabgabe ein Nullposten. Relevant wird sie bei Kapitalisierungen über CHF 1 Million, bei Zuschüssen der Gesellschafter und in Sanierungen — genau dort entscheidet die Reihenfolge der Schritte über fünfstellige Beträge.

1 %Emissionsabgabe über der Freigrenze
CHF 1 Mio.Freigrenze, kumulativ
CHF 0bei Gründung mit 20'000 / 100'000
30 TageFrist zur Selbstdeklaration bei der ESTV

Die drei Stempelabgaben des Bundes

Das Stempelabgabengesetz bündelt drei Abgaben auf dem Rechtsverkehr mit Urkunden — daher der historische Name «Stempel»:

AbgabeSatzTrifftFür Gründer relevant?
Emissionsabgabe1 % über CHF 1 Mio.Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile, Partizipationsscheine) und Zuschüsseja — bei grosser Kapitalisierung
Umsatzabgabe0.15 % (inländische) / 0.3 % (ausländische Titel)Entgeltlicher Handel mit Wertschriften unter Mitwirkung eines Effektenhändlerskaum — betrifft Wertschriftenhandel
Versicherungsabgabe5 % (Einmalprämien-Leben: 2.5 %)Bestimmte Versicherungsprämiennein

Seit der Abschaffung der Emissionsabgabe auf Obligationen (2012) betrifft die Abgabe nur noch Eigenkapital: Wer die Gesellschaft mit Darlehen statt Kapital finanziert, löst keine Emissionsabgabe aus — dafür andere Fragen wie verdecktes Eigenkapital und Zinsabzug, die zur Gesamtsteuerplanung gehören.

Emissionsabgabe: Mechanik und Bemessung

Die Abgabe entsteht mit der Ausgabe der Beteiligungsrechte — bei Gründung, Kapitalerhöhung oder Ausgabe von Partizipationsscheinen. Bemessungsgrundlage ist der Betrag, der der Gesellschaft zufliesst, mindestens aber der Nennwert: Ein Agio zählt mit. Wer 1'000 Aktien à CHF 100 Nennwert zu CHF 500 ausgibt, rechnet also mit CHF 500'000 Zufluss, nicht mit CHF 100'000 Nominal. Frei bleiben — kumulativ über alle Ausgaben — die ersten CHF 1 Million; besteuert wird nur der übersteigende Teil (die vielzitierte «Freigrenze» ist technisch also ein Freibetrag).

Abgabepflichtig sind auch Zuschüsse, die Gesellschafter ohne Gegenleistung leisten (Art. 5 Abs. 2 StG): Die à-fonds-perdu-Einlage in die Reserven umgeht die Abgabe nicht. Die Gesellschaft schuldet die Abgabe selbst, deklariert unaufgefordert bei der ESTV und zahlt innert 30 Tagen nach Quartalsende.

Rechenbeispiele

VorgangZufluss kumuliertAbgabepflichtiger TeilEmissionsabgabe
Gründung GmbH, CHF 20'000CHF 20'000CHF 0
Gründung AG, CHF 100'000CHF 100'000CHF 0
Gründung AG mit CHF 2 Mio. KapitalCHF 2 Mio.CHF 1 Mio.CHF 10'000
Gründung CHF 500'000, später Erhöhung + CHF 800'000CHF 1.3 Mio.CHF 300'000CHF 3'000
Finanzierungsrunde mit Agio: Nominal CHF 50'000, Zufluss CHF 3 Mio. (vorher kumuliert CHF 1 Mio. erreicht)CHF 4 Mio.CHF 3 Mio.CHF 30'000

Das letzte Beispiel zeigt den Punkt, den Startups am häufigsten übersehen: Nicht das kleine Nominal zählt, sondern der tatsächliche Zufluss inklusive Agio. Eine Serie-A-Runde über mehreren Millionen löst die Abgabe auf dem vollen Betrag über der bereits verbrauchten Freigrenze aus — 1 Prozent, der in der Rundenplanung schlicht als Kostenposition budgetiert gehört.

Was die Abgabe auslöst — und was nicht

Löst Emissionsabgabe aus (über der Freigrenze)Löst keine Emissionsabgabe aus
Gründung und Kapitalerhöhung von AG und GmbHGründung/Erhöhung bis kumuliert CHF 1 Mio.
Ausgabe mit Agio — Bemessung nach ZuflussDarlehen der Gesellschafter (Fremdkapital)
Zuschüsse der Gesellschafter ohne GegenleistungErwerb bestehender Aktien oder Stammanteile einer aktiven Gesellschaft
Sacheinlagen, bemessen zum Wert der EinlageÜbernahme einer nie aktiven Vorratsgesellschaft
Mantelhandel: Mehrheitswechsel an einer wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft (Art. 5 Abs. 2 StG)Umwandlungen und Fusionen im Rahmen der Umstrukturierungsausnahmen
Partizipations- und GenussscheineSanierungsleistungen bis CHF 10 Mio. Freibetrag

Für Käufer von Bestandsgesellschaften gilt eine wichtige Unterscheidung. Der Kauf von Anteilen an einer aktiven Gesellschaft und die Übernahme einer nie operativen Vorratsgesellschaft lösen keine Emissionsabgabe aus — es werden keine neuen Beteiligungsrechte ausgegeben. Anders der klassische Mantelhandel: Den Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer wirtschaftlich liquidierten oder in liquide Form gebrachten Gesellschaft stellt Art. 5 Abs. 2 StG der Ausgabe neuer Rechte gleich — die Übernahme eines stillgelegten Firmenmantels kann die Abgabe also nachträglich auslösen. Bemessung und allfällige Freibetragsanrechnung hängen vom Einzelfall ab; wer einen Mantel übernimmt, klärt die Abgabefolgen vor der Unterschrift und preist sie in die Transaktion ein.

Sanierung: Freibetrag und Erlass

Gerät eine Gesellschaft in die Sanierung, nimmt das Gesetz Rekapitalisierungen bis CHF 10 Millionen von der Abgabe aus; darüber hinaus kann die ESTV die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Erhebung die Sanierung erschweren würde. Die Ausnahme greift bei der offenen Sanierung — Verlustbeseitigung in der Bilanz — und muss mit der Deklaration dokumentiert beansprucht werden. Wer eine grössere Rekapitalisierung plant, holt die Bestätigung der ESTV vor der Beschlussfassung ein: nachträgliche Korrekturen sind aufwendig, die schriftliche Vorabklärung ist es nicht.

Wann Stempelabgaben Ihre Planung wirklich betreffen

Für die grosse Mehrheit der Gründungen ist diese Seite eine Entwarnung: Standardkapital, keine Abgabe, kein Formular über die Gründungsdeklaration hinaus. Ernst wird es in vier Konstellationen — Kapitalisierung über CHF 1 Million (Immobilien-, Finanzierungs- und Handelsstrukturen), Finanzierungsrunden mit hohem Agio, wiederkehrende Gesellschafterzuschüsse und Sanierungen. In diesen Fällen gehört die Abgabe in die Transaktionsplanung, neben die kantonale Gewinnsteuer — für Zuger Strukturen im Detail unter Unternehmenssteuern in Zug — und die übrigen Bundesabgaben aus der Übersicht Steuern in der Schweiz. Die Umsatzabgabe schliesslich bleibt ein Thema für Effektenhändler und aktive Wertschriftenportfolios, nicht für das operative KMU: Wer keine Wertschriften über Händler handelt, begegnet ihr nie.

Häufige Fragen

Was ist die Stempelsteuer in der Schweiz?
Der Sammelbegriff für drei Bundesabgaben nach dem Stempelabgabengesetz: die Emissionsabgabe von 1 Prozent auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte über CHF 1 Million, die Umsatzabgabe von 0.15 Prozent auf inländischen und 0.3 Prozent auf ausländischen Urkunden beim Wertschriftenhandel unter Mitwirkung eines Effektenhändlers, und die Abgabe auf bestimmten Versicherungsprämien. Für Gründer ist praktisch nur die Emissionsabgabe relevant.
Zahle ich bei der Gründung mit CHF 20'000 oder CHF 100'000 Emissionsabgabe?
Nein. Die Abgabe entsteht erst, soweit die der Gesellschaft zufliessenden Eigenkapitalbeträge die Freigrenze von CHF 1 Million übersteigen. Die Standardgründung einer GmbH mit CHF 20'000 Stammkapital oder einer AG mit CHF 100'000 Aktienkapital bleibt vollständig frei — ebenso spätere Erhöhungen, solange die kumulierte Summe unter CHF 1 Million bleibt.
Gilt die Freigrenze von CHF 1 Million pro Kapitalerhöhung oder insgesamt?
Insgesamt, kumulativ über die Lebensdauer der Gesellschaft. Wer mit CHF 500'000 gründet und später um CHF 800'000 erhöht, überschreitet die Grenze mit der Erhöhung: Abgabepflichtig ist der Teil über CHF 1 Million, hier CHF 300'000, also CHF 3'000. Mehrere kleine Finanzierungsrunden umgehen die Abgabe deshalb nicht — gezählt wird die Summe aller Ausgaben.
Wer schuldet die Emissionsabgabe und wann ist sie fällig?
Die Gesellschaft selbst. Sie deklariert die Abgabe unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung; die Zahlungsfrist für Beteiligungsrechte beträgt 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in dem die Forderung entstanden ist (Art. 11 StG) — bei einer Gründung im Juli ist die Abgabe also bis Ende Oktober zu entrichten. Verspätete Zahlung löst Verzugszins aus. Die Deklaration erfolgt mit den amtlichen Formularen der ESTV.
Was gilt bei einer Sanierung?
Bei der offenen Sanierung einer Gesellschaft bleibt Eigenkapital bis zu einem Freibetrag von CHF 10 Millionen von der Emissionsabgabe ausgenommen; darüber hinaus kann die ESTV die Abgabe erlassen, wenn ihre Erhebung die Sanierung gefährden würde. Wer eine Rekapitalisierung plant, klärt die Voraussetzungen vorab mit der ESTV — die Ausnahme muss dokumentiert beansprucht werden.
Ist die Verrechnungssteuer eine Stempelabgabe?
Nein, das sind zwei verschiedene Bundesgesetze mit umgekehrter Richtung. Die Emissionsabgabe trifft Kapital, das in die Gesellschaft hineinfliesst (1 Prozent über der Freigrenze). Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent trifft Erträge, die herausfliessen — Dividenden und bestimmte Zinsen — und wird in der Schweiz ansässigen Empfängern bei korrekter Deklaration vollständig zurückerstattet.

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