STEUERN & RECHT
Stempelsteuer und Emissionsabgabe: wann der Bund bei Kapital mitverdient
Die Emissionsabgabe — im Alltag oft «Stempelsteuer» genannt — beträgt 1 Prozent auf der Ausgabe von Aktien und Stammanteilen, greift aber erst über der Freigrenze von CHF 1 Million. Eine Gründung mit CHF 20'000 oder CHF 100'000 Kapital zahlt: nichts (Stand: Juli 2026).
Kaum eine Schweizer Abgabe erzeugt mehr unnötige Sorge bei Gründern — und mehr echte Planungsfehler bei Finanzierungsrunden. Die Auflösung vorweg: Für die typische Gründung ist die Emissionsabgabe ein Nullposten. Relevant wird sie bei Kapitalisierungen über CHF 1 Million, bei Zuschüssen der Gesellschafter und in Sanierungen — genau dort entscheidet die Reihenfolge der Schritte über fünfstellige Beträge.
Die drei Stempelabgaben des Bundes
Das Stempelabgabengesetz bündelt drei Abgaben auf dem Rechtsverkehr mit Urkunden — daher der historische Name «Stempel»:
| Abgabe | Satz | Trifft | Für Gründer relevant? |
|---|---|---|---|
| Emissionsabgabe | 1 % über CHF 1 Mio. | Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile, Partizipationsscheine) und Zuschüsse | ja — bei grosser Kapitalisierung |
| Umsatzabgabe | 0.15 % (inländische) / 0.3 % (ausländische Titel) | Entgeltlicher Handel mit Wertschriften unter Mitwirkung eines Effektenhändlers | kaum — betrifft Wertschriftenhandel |
| Versicherungsabgabe | 5 % (Einmalprämien-Leben: 2.5 %) | Bestimmte Versicherungsprämien | nein |
Seit der Abschaffung der Emissionsabgabe auf Obligationen (2012) betrifft die Abgabe nur noch Eigenkapital: Wer die Gesellschaft mit Darlehen statt Kapital finanziert, löst keine Emissionsabgabe aus — dafür andere Fragen wie verdecktes Eigenkapital und Zinsabzug, die zur Gesamtsteuerplanung gehören.
Emissionsabgabe: Mechanik und Bemessung
Die Abgabe entsteht mit der Ausgabe der Beteiligungsrechte — bei Gründung, Kapitalerhöhung oder Ausgabe von Partizipationsscheinen. Bemessungsgrundlage ist der Betrag, der der Gesellschaft zufliesst, mindestens aber der Nennwert: Ein Agio zählt mit. Wer 1'000 Aktien à CHF 100 Nennwert zu CHF 500 ausgibt, rechnet also mit CHF 500'000 Zufluss, nicht mit CHF 100'000 Nominal. Frei bleiben — kumulativ über alle Ausgaben — die ersten CHF 1 Million; besteuert wird nur der übersteigende Teil (die vielzitierte «Freigrenze» ist technisch also ein Freibetrag).
Abgabepflichtig sind auch Zuschüsse, die Gesellschafter ohne Gegenleistung leisten (Art. 5 Abs. 2 StG): Die à-fonds-perdu-Einlage in die Reserven umgeht die Abgabe nicht. Die Gesellschaft schuldet die Abgabe selbst, deklariert unaufgefordert bei der ESTV und zahlt innert 30 Tagen nach Quartalsende.
Rechenbeispiele
| Vorgang | Zufluss kumuliert | Abgabepflichtiger Teil | Emissionsabgabe |
|---|---|---|---|
| Gründung GmbH, CHF 20'000 | CHF 20'000 | — | CHF 0 |
| Gründung AG, CHF 100'000 | CHF 100'000 | — | CHF 0 |
| Gründung AG mit CHF 2 Mio. Kapital | CHF 2 Mio. | CHF 1 Mio. | CHF 10'000 |
| Gründung CHF 500'000, später Erhöhung + CHF 800'000 | CHF 1.3 Mio. | CHF 300'000 | CHF 3'000 |
| Finanzierungsrunde mit Agio: Nominal CHF 50'000, Zufluss CHF 3 Mio. (vorher kumuliert CHF 1 Mio. erreicht) | CHF 4 Mio. | CHF 3 Mio. | CHF 30'000 |
Das letzte Beispiel zeigt den Punkt, den Startups am häufigsten übersehen: Nicht das kleine Nominal zählt, sondern der tatsächliche Zufluss inklusive Agio. Eine Serie-A-Runde über mehreren Millionen löst die Abgabe auf dem vollen Betrag über der bereits verbrauchten Freigrenze aus — 1 Prozent, der in der Rundenplanung schlicht als Kostenposition budgetiert gehört.
Was die Abgabe auslöst — und was nicht
| Löst Emissionsabgabe aus (über der Freigrenze) | Löst keine Emissionsabgabe aus |
|---|---|
| Gründung und Kapitalerhöhung von AG und GmbH | Gründung/Erhöhung bis kumuliert CHF 1 Mio. |
| Ausgabe mit Agio — Bemessung nach Zufluss | Darlehen der Gesellschafter (Fremdkapital) |
| Zuschüsse der Gesellschafter ohne Gegenleistung | Erwerb bestehender Aktien oder Stammanteile einer aktiven Gesellschaft |
| Sacheinlagen, bemessen zum Wert der Einlage | Übernahme einer nie aktiven Vorratsgesellschaft |
| Mantelhandel: Mehrheitswechsel an einer wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft (Art. 5 Abs. 2 StG) | Umwandlungen und Fusionen im Rahmen der Umstrukturierungsausnahmen |
| Partizipations- und Genussscheine | Sanierungsleistungen bis CHF 10 Mio. Freibetrag |
Für Käufer von Bestandsgesellschaften gilt eine wichtige Unterscheidung. Der Kauf von Anteilen an einer aktiven Gesellschaft und die Übernahme einer nie operativen Vorratsgesellschaft lösen keine Emissionsabgabe aus — es werden keine neuen Beteiligungsrechte ausgegeben. Anders der klassische Mantelhandel: Den Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer wirtschaftlich liquidierten oder in liquide Form gebrachten Gesellschaft stellt Art. 5 Abs. 2 StG der Ausgabe neuer Rechte gleich — die Übernahme eines stillgelegten Firmenmantels kann die Abgabe also nachträglich auslösen. Bemessung und allfällige Freibetragsanrechnung hängen vom Einzelfall ab; wer einen Mantel übernimmt, klärt die Abgabefolgen vor der Unterschrift und preist sie in die Transaktion ein.
Sanierung: Freibetrag und Erlass
Gerät eine Gesellschaft in die Sanierung, nimmt das Gesetz Rekapitalisierungen bis CHF 10 Millionen von der Abgabe aus; darüber hinaus kann die ESTV die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Erhebung die Sanierung erschweren würde. Die Ausnahme greift bei der offenen Sanierung — Verlustbeseitigung in der Bilanz — und muss mit der Deklaration dokumentiert beansprucht werden. Wer eine grössere Rekapitalisierung plant, holt die Bestätigung der ESTV vor der Beschlussfassung ein: nachträgliche Korrekturen sind aufwendig, die schriftliche Vorabklärung ist es nicht.
Wann Stempelabgaben Ihre Planung wirklich betreffen
Für die grosse Mehrheit der Gründungen ist diese Seite eine Entwarnung: Standardkapital, keine Abgabe, kein Formular über die Gründungsdeklaration hinaus. Ernst wird es in vier Konstellationen — Kapitalisierung über CHF 1 Million (Immobilien-, Finanzierungs- und Handelsstrukturen), Finanzierungsrunden mit hohem Agio, wiederkehrende Gesellschafterzuschüsse und Sanierungen. In diesen Fällen gehört die Abgabe in die Transaktionsplanung, neben die kantonale Gewinnsteuer — für Zuger Strukturen im Detail unter Unternehmenssteuern in Zug — und die übrigen Bundesabgaben aus der Übersicht Steuern in der Schweiz. Die Umsatzabgabe schliesslich bleibt ein Thema für Effektenhändler und aktive Wertschriftenportfolios, nicht für das operative KMU: Wer keine Wertschriften über Händler handelt, begegnet ihr nie.
Häufige Fragen
Was ist die Stempelsteuer in der Schweiz?
Zahle ich bei der Gründung mit CHF 20'000 oder CHF 100'000 Emissionsabgabe?
Gilt die Freigrenze von CHF 1 Million pro Kapitalerhöhung oder insgesamt?
Wer schuldet die Emissionsabgabe und wann ist sie fällig?
Was gilt bei einer Sanierung?
Ist die Verrechnungssteuer eine Stempelabgabe?
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