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Sozialversicherung in der Schweiz einfach erklärt

Die Schweizer Sozialversicherung kostet Angestellte und Arbeitgeber zusammen 10.6 % des Lohns für AHV/IV/EO plus 2.2 % ALV (bis CHF 148'200), dazu kommen BVG und Unfallversicherung. Selbständige zahlen 10 % AHV/IV/EO — ohne ALV und ohne BVG-Obligatorium.

Stand: 05.08.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Das Schweizer System verteilt die Vorsorge auf drei Säulen: die staatliche AHV/IV/EO, die berufliche Vorsorge (BVG) und die private Vorsorge. Für Unternehmer zählt vor allem, wer welche Beiträge zahlt — und die Antwort hängt von der Rechtsform ab: Der angestellte GmbH-Geschäftsführer trägt andere Abgaben als der Inhaber einer Einzelfirma. Dieser Beitrag liefert die Beitragssätze in einer Tabelle, erklärt jede Versicherung kurz und zeigt die Unterschiede zwischen angestellt und selbständig.

Die Säulen: AHV/IV/EO, BVG und private Vorsorge

Die erste Säule sichert die Existenz: Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zahlt Alters- und Hinterlassenenrenten, die Invalidenversicherung (IV) setzt auf Eingliederung vor Rente, und die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt Erwerbsausfall bei Militär- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft (14 Wochen) und Vaterschaft (2 Wochen), jeweils 80 % des Einkommens bis CHF 220 pro Tag (Stand: Juli 2026).

Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge (BVG): Pensionskassenbeiträge auf dem koordinierten Lohn, die zusammen mit der AHV die gewohnte Lebenshaltung sichern sollen. Die dritte Säule ist freiwilliges, steuerbegünstigtes Privatsparen. Dazu kommen die Arbeitslosenversicherung (ALV), die obligatorische Unfallversicherung (UVG) und die Familienzulagen (FAK) — sie vervollständigen das Netz für Erwerbstätige.

Beitragssätze im Überblick

Die folgenden Ansätze gelten für Arbeitnehmende und ihre Arbeitgeber (Stand: Juli 2026; Quelle: BSV):

VersicherungSatz totalArbeitnehmerArbeitgeberBemessung
AHV8.7 %4.35 %4.35 %Ganzer Lohn, unbegrenzt
IV1.4 %0.7 %0.7 %Ganzer Lohn
EO0.5 %0.25 %0.25 %Ganzer Lohn
ALV2.2 %1.1 %1.1 %Lohn bis CHF 148'200
BVG (Sparbeiträge)7–18 % je nach AlterArbeitgeber mindestens 50 %Koordinierter Lohn ab CHF 22'680 Jahreslohn
UVG BerufsunfallBranchenabhängig100 %Lohn bis CHF 148'200
UVG NichtberufsunfallBranchenabhängig, oft 1–2 %In der Regel 100 %Lohn bis CHF 148'200; ab 8 Std./Woche
Familienzulagen (FAK)Rund 1–3 %, kantonal100 %Ganzer Lohn (Ausnahme: Wallis mit AN-Anteil)

Für die Lohnbuchhaltung heisst das: Vom Bruttolohn eines Angestellten gehen typischerweise rund 6.4 % Sozialabzüge erster Säule (5.3 % AHV/IV/EO + 1.1 % ALV) plus NBU-Prämie und BVG-Anteil ab; der Arbeitgeber trägt zusätzlich seinen Teil samt FAK und Verwaltungskosten der Ausgleichskasse.

AHV, IV und EO: die erste Säule im Detail

Die AHV ist als Umlageverfahren organisiert — die heutigen Beiträge finanzieren die heutigen Renten, ergänzt durch Bundesmittel und Mehrwertsteuerprozente. Beitragspflichtig ist jedes Erwerbseinkommen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag; Nichterwerbstätige zahlen vermögensabhängige Beiträge. Die Rentenhöhe richtet sich nach Beitragsjahren und durchschnittlichem Einkommen: Lückenlose Beitragszeiten sind entscheidend, jedes fehlende Jahr kürzt die Rente anteilig.

Die IV finanziert primär Eingliederungsmassnahmen — Umschulung, Hilfsmittel, Arbeitsvermittlung — und erst nachrangig Renten. Die EO deckt Dienstleistende sowie Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung; ausbezahlt wird über die Ausgleichskassen.

ALV, UVG und BVG: was Arbeitgeber zusätzlich stemmen

Die Arbeitslosenversicherung (2.2 % paritätisch bis CHF 148'200 versichertem Höchstlohn) zahlt bei Stellenverlust in der Regel 70–80 % des versicherten Verdienstes, befristet und an Beitragszeiten geknüpft. Ein Solidaritätsprozent auf hohen Löhnen gibt es seit 2023 nicht mehr.

Die Unfallversicherung nach UVG ist für alle Angestellten obligatorisch: Berufsunfälle zahlt der Arbeitgeber, Nichtberufsunfälle (ab 8 Wochenstunden Pensum) trägt üblicherweise der Arbeitnehmer über den Lohnabzug; die Prämien sind risiko- und branchenabhängig.

Das BVG-Obligatorium greift ab CHF 22'680 Jahreslohn (Eintrittsschwelle); versichert ist der koordinierte Lohn nach Abzug von CHF 26'460 (Stand: Juli 2026). Die Altersgutschriften steigen von 7 % (25–34) über 10 % und 15 % auf 18 % (55–65); der Arbeitgeber zahlt mindestens die Hälfte. Für Kaderlöhne lohnt sich der Blick auf überobligatorische Lösungen.

Selbständig oder angestellt: der Status des Firmeninhabers

Die Rechtsform bestimmt den Sozialversicherungsstatus des Inhabers — mit spürbaren Kostenfolgen:

Über den Status entscheidet die Ausgleichskasse anhand der wirtschaftlichen Realität (eigenes Risiko, eigene Infrastruktur, mehrere Auftraggeber). Wer nur für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, riskiert die Einstufung als Scheinselbständiger — mit Beitragsnachforderungen beim Auftraggeber. Diese Statusfrage gehört in die Rechtsformwahl: Bei der GmbH-Gründung sind die höheren Lohnnebenkosten einzupreisen, dafür sind ALV-Schutz und Pensionskasse inklusive.

Anmeldung: wo, wann, wie

Die Anmeldung läuft dezentral über die Ausgleichskassen: Neue Arbeitgeber melden sich mit der ersten Lohnzahlung bei der kantonalen Ausgleichskasse oder ihrer Verbandsausgleichskasse an; Selbständige beantragen die Anerkennung ihres Status direkt bei der Kasse — üblicherweise nach dem Handelsregistereintrag. Dazu kommen der UVG-Vertrag mit einem Versicherer und der Anschluss an eine Pensionskasse, sobald BVG-pflichtige Löhne fliessen. Wer Personal beschäftigt, rechnet die Beiträge monatlich oder quartalsweise mit Akontozahlungen ab; die Jahresabrechnung gleicht die effektive Lohnsumme aus.

Verspätete Anmeldungen sind teuer: Die Kassen fordern Beiträge rückwirkend samt Verzugszinsen nach, und Organe einer GmbH oder AG haften für nicht abgelieferte Sozialversicherungsbeiträge unter Umständen persönlich.

Wo das System teurer wird als gedacht

Drei Punkte unterschätzen Gründer regelmässig. Erstens die Gesamtlast bei Kapitalgesellschaften: Zum Bruttolohn kommen arbeitgeberseitig schnell 10–15 % Nebenkosten (AHV/ALV-Anteile, BVG, UVG, FAK, Verwaltungskosten) — das gehört in jede Kalkulation. Zweitens die Lücken der Selbständigkeit: keine ALV, keine automatische zweite Säule, keine obligatorische Unfalldeckung; wer hier nicht freiwillig vorsorgt, spart kurzfristig und zahlt langfristig. Drittens Grenzfälle mit Auslandbezug: Für Inhaber mit Wohnsitz im Ausland entscheidet die Koordination mit dem Wohnsitzstaat über das anwendbare System — die Details für den häufigsten Fall zeigt der Beitrag Firma gründen als Grenzgänger.

Fazit: Status klären, dann rechnen

Die Beitragslogik ist einfach, sobald der Status feststeht: Angestellte (auch der eigenen GmbH) tragen 10.6 % AHV/IV/EO plus 2.2 % ALV paritätisch, dazu BVG und UVG; Selbständige zahlen bis 10 % — und kaufen sich Schutz freiwillig dazu. Klären Sie vor der Gründung den Sozialversicherungsstatus, kalkulieren Sie die Arbeitgeberlast in den Businessplan ein und melden Sie Kasse, UVG und Pensionskasse fristgerecht an. Unser Team rechnet Ihnen die Abgabenlast für Ihre geplante Struktur durch — im Rahmen jeder Firmengründung oder als separate Analyse.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die AHV-Beiträge in der Schweiz?
Der AHV-Beitragssatz beträgt 8.7 % des Lohns, paritätisch getragen: 4.35 % zahlt der Arbeitnehmer, 4.35 % der Arbeitgeber. Zusammen mit IV (1.4 %) und EO (0.5 %) ergeben sich 10.6 % — je 5.3 % pro Seite (Stand: Juli 2026). Selbständigerwerbende zahlen maximal 10 % auf dem Erwerbseinkommen, mit sinkender Skala bei tieferen Einkommen und einem Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr.
Bin ich als GmbH- oder AG-Inhaber angestellt oder selbständig?
Wer sich aus der eigenen GmbH oder AG einen Lohn zahlt, gilt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer — mit allen paritätischen Beiträgen inklusive ALV und BVG-Obligatorium. Als selbständig gilt nur, wer eine Einzelfirma oder Personengesellschaft führt. Über den Status entscheidet die AHV-Ausgleichskasse, nicht die eigene Einschätzung; massgebend sind Rechtsform und wirtschaftliche Kriterien.
Welche Versicherungen muss ich als Arbeitgeber anmelden?
Mit dem ersten Lohn müssen Sie das Unternehmen bei einer AHV-Ausgleichskasse anmelden und AHV/IV/EO sowie ALV abrechnen. Dazu kommen die obligatorische Unfallversicherung (UVG) bei einem Versicherer, ab CHF 22'680 Jahreslohn die Anmeldung bei einer Pensionskasse (BVG) und die Familienausgleichskasse. Die Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen respektive vom Arbeitgeber getragen.
Was gilt für Selbständige ohne Angestellte?
Selbständigerwerbende melden sich selbst bei der Ausgleichskasse an und zahlen AHV/IV/EO von maximal 10 % auf dem Geschäftseinkommen. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung — bei Geschäftsaufgabe besteht kein Taggeldanspruch. BVG und Unfallversicherung sind freiwillig, aber dringend zu prüfen: Ohne zweite Säule entsteht eine Vorsorgelücke, ohne Unfalldeckung ein existenzielles Risiko.
Welche Leistungen zahlt die EO bei Mutterschaft und Vaterschaft?
Die Erwerbsersatzordnung zahlt bei Mutterschaft während 14 Wochen 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag; beim anderen Elternteil sind es zwei Wochen zu denselben Ansätzen (Stand: Juli 2026). Auch Dienstleistende in Armee und Zivilschutz erhalten EO-Entschädigungen. Anspruch haben Angestellte wie Selbständige, sofern die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sind.

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