MANDATE
Mandatsübernahme in der Schweiz — Treuhand- und Organmandate geordnet übergeben
Eine Mandatsübernahme überträgt ein bestehendes Treuhand-, Buchhaltungs- oder Organmandat auf einen neuen Mandatsträger — mit schriftlicher Vollmacht, Aktenübergabe und bei Organmandaten mit Handelsregister-Mutation. Der Wechsel dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Gewechselt wird aus zwei Richtungen: Unternehmen holen sich einen neuen Treuhänder oder Anwalt, weil Spezialisierung, Erreichbarkeit oder Konditionen nicht mehr stimmen — und Kanzleien oder Treuhandbüros übernehmen laufende Mandate von Kollegen, etwa bei Pensionierung, Fusion oder Schliessung. In beiden Fällen entscheidet ein sauberer Prozess darüber, ob Fristen, Buchhaltung und Behördenkontakte ohne Lücke weiterlaufen.
Gründung Schweiz übernimmt Mandate beider Art in Zug und Zürich: Buchhaltungs- und Steuermandate ebenso wie Organfunktionen — Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Domizilhalter, Liquidator.
Was bedeutet Mandatsübernahme?
Die Mandatsübernahme bezeichnet die offizielle Übertragung eines bestehenden Mandats vom bisherigen auf einen neuen Mandatsträger. Rechtlich ist sie ein Wechsel des Beauftragten im Sinne von Art. 394 ff. OR: Das alte Auftragsverhältnis wird beendet, ein neues beginnt — die Akten, Zugänge und Verantwortlichkeiten wandern mit.
Typische Anlässe auf Seiten des Unternehmens:
- Der bisherige Treuhänder deckt neue Anforderungen nicht mehr ab (MWST, Konsolidierung, internationale Sachverhalte).
- Die Firma verlegt ihren Sitz — etwa nach Zug oder Zürich — und will die Betreuung vor Ort.
- Ein Organmitglied mit Wohnsitz in der Schweiz scheidet aus und muss ersetzt werden.
- Konditionen, Reaktionszeiten oder die persönliche Zusammenarbeit stimmen nicht mehr.
Typische Anlässe auf Seiten der Kanzlei oder des Treuhandbüros:
- Ein Berufskollege gibt sein Büro altersbedingt auf und übergibt den Mandantenstamm.
- Eine Kanzlei wird umstrukturiert, fusioniert oder geschlossen.
- Ein Mandat verlangt eine Spezialisierung, die intern fehlt, und wird weitergereicht.
Treuhandmandat oder Organmandat: zwei Arten der Übernahme
Ein Treuhandmandat (Buchhaltung, Steuererklärung, Beratung) wechselt formlos durch Kündigung und neue Mandatsvereinbarung — das Handelsregister ist nicht beteiligt. Ein Organmandat dagegen ist im Handelsregister eingetragen: Der Wechsel von Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Domizilhalter oder Liquidator wird erst mit der Mutation im Register wirksam und öffentlich sichtbar (prüfbar über Zefix).
| Mandat | Rechtsgrundlage | Typischer Anlass | Honorar (Stand: Juli 2026) |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsrats-Mandat (AG) | Art. 707 ff. und Art. 718 Abs. 4 OR | Aktionäre ohne Wohnsitz in der Schweiz | CHF 2'750 pro Jahr |
| Geschäftsführungs-Mandat (GmbH) | Art. 809 ff. und Art. 814 Abs. 3 OR | Gesellschafter im Ausland | CHF 2'950 pro Jahr |
| Domizilhalter (c/o-Adresse) | Art. 117 Abs. 3 HRegV | Kein eigenes Büro am Sitz der Gesellschaft | im Domizilpaket |
| Liquidator | Art. 740 Abs. 3 OR | Geordnete Auflösung der Gesellschaft | auf Anfrage |
| Treuhänderischer Gesellschafter | Art. 772 ff. OR (fiduziarisches Halten) | Diskretes Halten von Stammanteilen | CHF 1'450 pro Jahr |
| Halten und Verwahren von Aktien | Auftragsrecht, Art. 394 ff. OR | Verwahrung ohne eigene Depotstruktur | CHF 1'450 pro Jahr |
Alle Preise zuzüglich MWST (8.1%). Wer erst ein Organmandat einrichten will statt ein bestehendes zu übernehmen, findet Leistungen und Haftungsfragen auf der Seite VR-Mandat Schweiz.
Ablauf der Mandatsübernahme in fünf Schritten
Anfrage und Prüfung
Wir klären Umfang, Fristenlage und Risiken des Mandats — und identifizieren Mandant sowie wirtschaftlich berechtigte Personen nach Geldwäschereigesetz. Erst nach dieser Prüfung sagen wir zu.
Vollmacht und Kündigung
Der Mandant unterzeichnet die Übernahme-Vollmacht. Sie berechtigt uns, Akten beim bisherigen Berater anzufordern und mit Behörden zu verkehren. Die Kündigung des alten Mandats ist nach Art. 404 OR jederzeit möglich — nur ein Widerruf «zur Unzeit» kann ersatzpflichtig machen.
Aktenübergabe
Der bisherige Mandatsträger übergibt Buchhaltungsdaten, Belege, Verträge, Steuerdossiers und offene Verfahren. Wir prüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit und dokumentieren den Übergabestand schriftlich.
Handelsregister-Mutation (bei Organmandaten)
Austritt des bisherigen und Eintritt des neuen Organs werden dem Handelsregisteramt gemeldet — mit Annahmeerklärung und beglaubigter Unterschrift. Die Mutation kostet CHF 150 zuzüglich Registergebühren (Stand: Juli 2026).
Fristen und laufende Verfahren übernehmen
MWST-Abrechnungen, Steuererklärungen, Sozialversicherungs-Deklarationen und hängige Verfahren werden in unsere Fristenkontrolle übernommen. Der Mandant erhält eine Bestätigung, dass keine Frist offen bleibt.
Vollmacht und Vorlage: die Dokumente im Detail
Die Übernahme-Vollmacht ist das zentrale Dokument des Wechsels. Sie enthält: Angaben zu Mandant und Gesellschaft (Firma, UID), den bisherigen Berater, den Umfang der Ermächtigung (Aktenherausgabe, Behörden- und Bankkontakt), eine allfällige Befristung sowie Ort, Datum und Unterschrift. Eine standardisierte Übernahme-Vorlage beschleunigt den Prozess zusätzlich — sie hält Mandatsbeschreibung, neue Zuständigkeiten und die Fristen der Übergabe fest, sodass beide Seiten denselben Stand dokumentiert haben.
Für Organwechsel kommen die Handelsregister-Belege dazu: Beschluss des zuständigen Organs, Annahmeerklärung der neuen Mandatsperson, beglaubigte Unterschrift und bei Domizilwechsel die Domizilhaltererklärung nach Art. 117 Abs. 3 HRegV.
Rechtliche Grundlagen in der Schweiz
Das Obligationenrecht regelt die Mandatsübernahme über das Auftragsrecht: Art. 394 ff. OR bestimmen Sorgfalts- und Treuepflicht des Beauftragten, Art. 400 OR die Rechenschafts- und Herausgabepflicht, Art. 404 OR das jederzeitige Kündigungsrecht beider Seiten. Für einzelne Berufsgruppen kommen Spezialnormen hinzu:
- Anwälte unterstehen dem Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) und dem Anwaltsgesetz (BGFA) — die Aktenweitergabe verlangt die Einwilligung des Mandanten, die in der Vollmacht liegt.
- Treuhänder als Finanzintermediäre (etwa beim Halten von Aktien oder als Organ) müssen nach Geldwäschereigesetz einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sein und die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren.
- Datenschutz: Die Übergabe von Personendaten richtet sich nach dem revidierten Datenschutzgesetz (in Kraft seit 01.09.2023).
Bei Organmandaten gilt zusätzlich das Wohnsitzerfordernis: Nach Art. 718 Abs. 4 OR muss eine AG durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können, nach Art. 814 Abs. 3 OR gilt dasselbe für die GmbH. Scheidet die bisherige residente Person aus, muss der Ersatz vor der Mutation feststehen — sonst droht ein Organisationsmangel mit Fristansetzung durch das Handelsregisteramt.
Haftung bei der Übernahme von Organmandaten
Die Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR trifft jedes Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmitglied persönlich — auch den treuhänderischen Mandatsträger. Wer ein Organmandat übernimmt, haftet ab Amtsantritt für pflichtwidrig verursachte Schäden, für schuldhaft nicht abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge (Art. 52 AHVG) und bei Beendigung der Gesellschaft unter Umständen solidarisch für Steuern bis zur Höhe des Liquidationsergebnisses.
Deshalb prüfen wir vor jeder Übernahme die Bilanz- und Fristenlage: Bestehen Beitragsausstände, ein Kapitalverlust oder gar eine Überschuldung, muss das vor dem Eintritt bereinigt oder vertraglich geregelt sein. Für Gesellschaften ohne eigene Räumlichkeiten koppeln wir das Mandat an ein Firmendomizil in Zug oder Zürich — Organ, Adresse und Postbearbeitung aus einer Hand halten die Substanz der Gesellschaft konsistent.
Wann wir ein Mandat ablehnen
Nicht jedes Mandat ist übernehmbar. Wir lehnen ab, wenn:
- die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht zweifelsfrei identifizierbar sind oder Angaben zur Herkunft der Mittel fehlen;
- Beteiligte auf Sanktionslisten stehen oder das Geschäftsmodell erkennbar auf Umgehung von Sanktions- oder Steuerrecht zielt;
- die Gesellschaft überschuldet ist und kein tragfähiger Sanierungsplan vorliegt — ein Organmandat ist kein Ersatz für eine Sanierung;
- der Zweck der Struktur allein Verschleierung ist (reine Briefkastenkonstruktion ohne nachvollziehbare Geschäftstätigkeit);
- der Mandant Informationen zu hängigen Verfahren oder Altlasten zurückhält.
Diese Prüfung schützt beide Seiten: Ein Mandatsträger, der blind übernimmt, gefährdet seine eigene Haftung — und damit auch die Gesellschaft, die er vertreten soll.
Kosten der Mandatsübernahme
| Position | Kosten (Stand: Juli 2026) |
|---|---|
| Übernahme eines Treuhand- oder Buchhaltungsmandats | keine Wechselgebühr |
| Handelsregister-Mutation der Organe (bei Organwechsel) | CHF 150 zzgl. Registergebühren |
| Laufendes VR-Mandat nach Übernahme | CHF 2'750 pro Jahr |
| Laufendes Geschäftsführungs-Mandat nach Übernahme | CHF 2'950 pro Jahr |
| Laufende Buchhaltung (bis 300 Buchungssätze) | CHF 1'200 pro Jahr |
Alle Beträge zuzüglich MWST (8.1%). Der Wechsel selbst kostet Sie damit im Regelfall nur die Registergebühr — bezahlt wird die laufende Betreuung, nicht die Übernahme.
Ein Wechsel lohnt sich zudem nicht immer sofort: Wer kurz vor dem Jahresabschluss steht, fährt meist besser, wenn der bisherige Treuhänder das laufende Jahr abschliesst und die Übernahme per neuem Geschäftsjahr erfolgt — das vermeidet doppelte Einarbeitung und doppelte Kosten.
Checkliste: Unterlagen für einen reibungslosen Wechsel
Für ein Treuhand- oder Buchhaltungsmandat sollten beim neuen Mandatsträger vorliegen:
- letzter Jahresabschluss mit Kontendetail und Steuererklärung samt Veranlagung;
- Buchhaltungsdaten des laufenden Jahres (Export aus der bisherigen Software) und offene Belege;
- MWST-Abrechnungen des laufenden Jahres, Zugang zum ESTV-Portal, gewählte Abrechnungsmethode;
- Lohnjournal, Sozialversicherungs-Abrechnungen und Versicherungspolicen (BVG, UVG);
- laufende Verträge mit Fristen: Miete, Leasing, Kredite, Abonnemente.
Für ein Organmandat kommen hinzu: aktueller Handelsregisterauszug und Statuten, Aktienbuch bzw. Anteilbuchführung mit Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l OR), Protokolle der letzten Generalversammlungen, Bankvollmachten sowie eine Übersicht über hängige Verfahren und Steuerrulings. Fehlt eine Position, dokumentieren wir den Vorbehalt schriftlich — so bleibt nachvollziehbar, welche Verantwortung ab wann übergeht.
Häufige Herausforderungen — und wie wir sie lösen
Verzögerte Aktenfreigabe ist das häufigste Problem: Der bisherige Berater reagiert nicht oder knüpft die Herausgabe an offene Honorare. Hier hilft die klare Rechtslage (Art. 400 OR) in Verbindung mit einer schriftlichen Fristansetzung — in hartnäckigen Fällen die Ankündigung rechtlicher Schritte. Unvollständige Buchhaltungsdaten fangen wir mit einer Übernahmebilanz und dokumentierten Vorbehalten ab; unklare Fristenläufe klären wir direkt bei Steuerverwaltung und Ausgleichskasse.
Sauber aufgesetzt ist die Mandatsübernahme damit kein Risiko, sondern ein Neustart mit geordneter Ausgangslage — bei laufender Administration und Buchhaltung übernehmen wir die Konten per Stichtag ohne Unterbruch. Und wer die Gesellschaft erst noch gründet, setzt Organe und Betreuung von Anfang an richtig auf: alle Schritte unter Firmengründung in der Schweiz.
Häufige Fragen
Was ist eine Mandatsübernahme?
Wie lange dauert eine Mandatsübernahme?
Welche Dokumente braucht es für die Übernahme?
Was kostet eine Mandatsübernahme?
Kann der bisherige Treuhänder die Akten zurückbehalten?
Worin unterscheidet sich die Mandatsübernahme vom VR-Mandat?
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