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MANDATE

Geschäftsführer-Mandat: der residente Geschäftsführer für Ihre GmbH

Jede Schweizer GmbH muss durch mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können (Art. 814 Abs. 3 OR). Das treuhänderische Geschäftsführer-Mandat erfüllt diese Pflicht für Eigentümer im Ausland — für CHF 2'950 pro Jahr (Stand: Juli 2026).

Stand: 05.08.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Ohne residenten Geschäftsführer trägt das Handelsregisteramt eine GmbH gar nicht erst ein — und fällt der Schweizer Wohnsitz später weg, setzt es eine Frist zur Behebung des Organisationsmangels, notfalls bis zur Auflösung durch das Gericht. Für Gründer und Käufer aus dem Ausland ist das Geschäftsführer-Mandat deshalb kein Zusatzservice, sondern die Eintrittsbedingung: Ein Treuhänder mit Schweizer Wohnsitz übernimmt das Organ, im Register eingetragen und voll verantwortlich, während Eigentum und strategische Kontrolle bei Ihnen bleiben.

CHF 2'950Geschäftsführer-Mandat pro Jahr
Art. 814Abs. 3 OR — die Wohnsitzpflicht
1 Personmit CH-Wohnsitz gesetzlich verlangt
CHF 150Handelsregister-Mutation

Warum die GmbH einen residenten Geschäftsführer braucht

Das Obligationenrecht formuliert die Anforderung in Art. 814 Abs. 3 OR: Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat — einen Geschäftsführer oder einen Direktor. Drei Präzisierungen entscheiden in der Praxis. Es zählt der Wohnsitz, nicht der Pass: Ein italienischer Staatsangehöriger in Lugano erfüllt die Pflicht, ein Schweizer in Mailand nicht. Die residente Person muss zeichnungsberechtigt sein — ein eingetragener Geschäftsführer ohne Unterschriftsberechtigung genügt nicht. Und bei Kollektivunterschrift zu zweien verlangt die Registerpraxis, dass die Gesellschaft mit in der Schweiz wohnhaften Personen tatsächlich handeln kann.

Wer eine GmbH gründet, ohne dass ein Gesellschafter oder Mitarbeiter in der Schweiz wohnt, plant das Mandat darum von Anfang an ein: Der Mandatsträger wird direkt im Gründungsakt als Geschäftsführer bestellt und erscheint mit dem ersten Registereintrag.

Aufgaben des Geschäftsführers nach Art. 810 OR

Die Geschäftsführung der GmbH trägt unübertragbare Pflichten, die kein Mandatsvertrag wegbedingen kann: die Oberleitung der Gesellschaft und die nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung von Rechnungswesen und Finanzkontrolle, die Aufsicht über Personen mit übertragenen Führungsaufgaben, die Erstellung des Geschäftsberichts, die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung — und die Pflicht, bei begründeter Besorgnis der Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen.

Ein treuhänderischer Geschäftsführer nimmt diese Pflichten tatsächlich wahr: Er prüft die Jahresrechnung, überwacht Liquidität und Kapitaldeckung, hält Fristen gegenüber Handelsregister, Steuerverwaltung und Ausgleichskasse und dokumentiert seine Beschlüsse. Das operative Geschäft — Verkauf, Kunden, Personal — bleibt beim Eigentümer oder einem angestellten Team; der Mandatsträger führt das Organ, nicht den Betrieb.

Mandat oder eigener Geschäftsführer vor Ort?

Treuhänderisches MandatAngestellter Geschäftsführer in der Schweiz
Kosten pro JahrCHF 2'950 (Stand: Juli 2026)Lohn ab rund CHF 100'000 zzgl. Sozialabgaben
Erfüllt Art. 814 Abs. 3 ORjaja, sofern Wohnsitz in der Schweiz
Führt das Tagesgeschäftnein — Organfunktion und Aufsichtja
Verfügbarkeitinnert Tagen eingetragenRekrutierung über Monate
Geeignet fürHolding-, Vertriebs- und Startphasen ohne CH-Personaloperative Betriebe mit Team vor Ort

Die Tabelle zeigt die ehrliche Grenze des Mandats: Es ersetzt keinen operativen Chef. Sobald die Gesellschaft in der Schweiz Personal führt, Läger betreibt oder täglich Kundengeschäft abwickelt, gehört die Geschäftsführung in die Hände einer Person, die im Betrieb steht — das Mandat bleibt dann als zweite Zeichnungsberechtigung oder entfällt ganz.

Abgrenzung zum VR-Mandat der AG

Die AG kennt keinen Geschäftsführer als Pflichtorgan: Ihre Leitung liegt beim Verwaltungsrat, und die Wohnsitzpflicht erfüllt dort ein Verwaltungsratsmitglied oder Direktor (Art. 718 Abs. 4 OR). Das Gegenstück zum Geschäftsführer-Mandat ist für die AG das VR-Mandat — CHF 2'750 pro Jahr, mit denselben Sorgfaltsmassstäben. Wer die Rechtsformwahl noch vor sich hat, sollte sie nicht vom Mandatspreis abhängig machen: Die Differenz von CHF 200 pro Jahr ist gegenüber Kapital-, Publizitäts- und Finanzierungsfragen bedeutungslos.

Haftung: dieselbe Messlatte wie im Aktienrecht

Für die Verantwortlichkeit verweist Art. 827 OR auf das Aktienrecht: Der Geschäftsführer haftet wie ein Verwaltungsrat persönlich und unbeschränkt für Schäden aus absichtlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung. Praktisch im Vordergrund stehen die solidarische Haftung für nicht abgerechnete AHV/IV/EO-Beiträge (Art. 52 AHVG), die Steuerhaftung bei Liquidation und Sitzverlegung ins Ausland sowie die Haftung bei verschleppter Überschuldungsanzeige. Ein professioneller Mandatsträger steuert diese Risiken über definierte Informationsrechte, Kollektivunterschrift, dokumentierte Beschlüsse und eine Schadloshaltungsvereinbarung — und lehnt Mandate ab, deren Risiko er nicht überwachen kann. Ein Honorar deutlich unter Markt signalisiert das Gegenteil: keine echte Aufsicht, unkalkulierbares Risiko für beide Seiten.

So kommt das Mandat zustande

  1. Anfrage und Compliance-Prüfung

    Geschäftsmodell, wirtschaftlich berechtigte Personen und Risikoprofil werden nach Geldwäschereigesetz geprüft. Die Annahmekriterien stehen unter Mandatsübernahmen — nicht jedes Mandat nehmen wir an.

  2. Mandatsvertrag

    Aufgaben, Weisungsrahmen, Informationsrechte, Zeichnungsart, Honorar und Schadloshaltung werden schriftlich fixiert. Gerade beim Geschäftsführer-Mandat zählt der präzise Weisungsrahmen, weil das Organ dem Tagesgeschäft näher steht als ein Verwaltungsrat.

  3. Beschluss und Handelsregister

    Die Gesellschafterversammlung bestellt den Mandatsträger; Annahmeerklärung und beglaubigte Unterschrift gehen ans Handelsregisteramt. Die Mutation kostet CHF 150 Honorar zuzüglich Registergebühren (Stand: Juli 2026) — bei Neugründungen entfällt sie, da die Bestellung im Gründungsakt erfolgt.

  4. Laufende Mandatsführung

    Jahresrechnung, Fristenkontrolle, Behördenkontakt, Gesellschafterversammlung — dokumentiert, mit regelmässiger Berichterstattung. Buchhaltung und Lohnadministration sind separat als Administration buchbar (ab CHF 1'200 pro Jahr).

Wann Sie kein Mandat brauchen

Lebt ein Gesellschafter, Mitgründer oder leitender Angestellter mit Wohnsitz in der Schweiz, ist dessen Eintragung als Geschäftsführer fast immer die bessere Lösung: günstiger, näher am Geschäft, ohne Treuhandschnittstelle. Wer den eigenen Umzug in die Schweiz konkret plant, braucht das Mandat höchstens als Übergang bis zum Einzug. Und wer ein operatives Geschäft mit Team vor Ort führt, braucht echtes Management statt einer Vertretungslösung. Das Mandat ist das Werkzeug für die Lücke zwischen ausländischem Eigentum und Schweizer Registerpflicht — nicht mehr, aber im richtigen Fall genau das.

Häufige Fragen

Was kostet ein Geschäftsführer-Mandat in der Schweiz?
Bei uns kostet das treuhänderische Geschäftsführungsmandat für die GmbH CHF 2'950 pro Jahr zuzüglich MWST (Stand: Juli 2026). Die Eintragung des Mandatsträgers ins Handelsregister kostet einmalig CHF 150 Honorar zuzüglich Registergebühren. Erhöhter Aufwand — Einzelunterschrift, regulierte Branche, viele Sitzungen oder eine Sanierungslage — wird vorab nach Offerte verrechnet. Marktüblich sind je nach Risikoprofil CHF 2'500 bis 15'000 pro Jahr.
Wer kann Geschäftsführer einer Schweizer GmbH sein?
Jede handlungsfähige natürliche Person — eine Schweizer Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich. Verlangt ist nur, dass die Gesellschaft durch mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden kann. Ein deutscher Gesellschafter kann sich also selbst als Geschäftsführer eintragen lassen; lebt niemand aus dem Gesellschafterkreis in der Schweiz, schliesst ein treuhänderischer Mandatsträger die Lücke.
Steht der Mandatsträger im Handelsregister?
Ja, zwingend. Geschäftsführer sind Organe der GmbH und werden mit Name, Heimatort beziehungsweise Staatsangehörigkeit, Wohnsitzgemeinde und Zeichnungsart im Handelsregister publiziert — öffentlich einsehbar über Zefix. Einen anonymen Geschäftsführer gibt es im Schweizer Recht nicht; wer Diskretion über die Eigentümerschaft sucht, erreicht sie bei der GmbH ohnehin nicht, da auch die Gesellschafter im Register stehen.
Zeichnet der Mandatsträger einzeln oder kollektiv?
Üblich ist die Kollektivunterschrift zu zweien: Der Mandatsträger kann die Gesellschaft nur gemeinsam mit einer zweiten zeichnungsberechtigten Person — typischerweise dem Eigentümer — verpflichten. Das schützt beide Seiten vor Alleingängen. Zu beachten ist die Registerpraxis: Damit die Gesellschaft handlungsfähig vertreten ist, braucht es bei kollektiver Zeichnung zwei zeichnungsberechtigte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz — oder der Mandatsträger erhält für definierte Geschäfte Einzelunterschrift.
Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsführer-Mandat und VR-Mandat?
Das Organ und die Rechtsform. Die GmbH wird von Geschäftsführern geführt (Art. 809 ff. OR), die AG vom Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) — das Geschäftsführer-Mandat besetzt das GmbH-Organ, das VR-Mandat das AG-Organ. Pflichten und Haftung sind weitgehend deckungsgleich, da Art. 827 OR für die GmbH auf das Aktienrecht verweist. Der Geschäftsführer steht allerdings näher am Tagesgeschäft, weshalb der Weisungsrahmen im Mandatsvertrag präziser geregelt sein muss.
Wie schnell ist der Mandatsträger eingetragen?
Nach Abschluss der Compliance-Prüfung und Unterzeichnung des Mandatsvertrags dauert es üblicherweise wenige Arbeitstage: Gesellschafterbeschluss, Annahmeerklärung und beglaubigte Unterschrift des neuen Geschäftsführers gehen ans Handelsregisteramt, das die Mutation innert etwa einer Woche einträgt. Bei einer Neugründung wird der Mandatsträger direkt im Gründungsakt bestellt — ohne separate Mutation.

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