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MANDATE

Mandatsübernahme in der Schweiz — Treuhand- und Organmandate geordnet übergeben

Eine Mandatsübernahme überträgt ein bestehendes Treuhand-, Buchhaltungs- oder Organmandat auf einen neuen Mandatsträger — mit schriftlicher Vollmacht, Aktenübergabe und bei Organmandaten mit Handelsregister-Mutation. Der Wechsel dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Stand: 23.07.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Gewechselt wird aus zwei Richtungen: Unternehmen holen sich einen neuen Treuhänder oder Anwalt, weil Spezialisierung, Erreichbarkeit oder Konditionen nicht mehr stimmen — und Kanzleien oder Treuhandbüros übernehmen laufende Mandate von Kollegen, etwa bei Pensionierung, Fusion oder Schliessung. In beiden Fällen entscheidet ein sauberer Prozess darüber, ob Fristen, Buchhaltung und Behördenkontakte ohne Lücke weiterlaufen.

Gründung Schweiz übernimmt Mandate beider Art in Zug und Zürich: Buchhaltungs- und Steuermandate ebenso wie Organfunktionen — Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Domizilhalter, Liquidator.

2–4 Wochentypische Dauer
CHF 150HR-Mutation der Organe
ab CHF 2'750Organmandat pro Jahr
Art. 400 ORHerausgabepflicht der Akten

Was bedeutet Mandatsübernahme?

Die Mandatsübernahme bezeichnet die offizielle Übertragung eines bestehenden Mandats vom bisherigen auf einen neuen Mandatsträger. Rechtlich ist sie ein Wechsel des Beauftragten im Sinne von Art. 394 ff. OR: Das alte Auftragsverhältnis wird beendet, ein neues beginnt — die Akten, Zugänge und Verantwortlichkeiten wandern mit.

Typische Anlässe auf Seiten des Unternehmens:

Typische Anlässe auf Seiten der Kanzlei oder des Treuhandbüros:

Treuhandmandat oder Organmandat: zwei Arten der Übernahme

Ein Treuhandmandat (Buchhaltung, Steuererklärung, Beratung) wechselt formlos durch Kündigung und neue Mandatsvereinbarung — das Handelsregister ist nicht beteiligt. Ein Organmandat dagegen ist im Handelsregister eingetragen: Der Wechsel von Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Domizilhalter oder Liquidator wird erst mit der Mutation im Register wirksam und öffentlich sichtbar (prüfbar über Zefix).

MandatRechtsgrundlageTypischer AnlassHonorar (Stand: Juli 2026)
Verwaltungsrats-Mandat (AG)Art. 707 ff. und Art. 718 Abs. 4 ORAktionäre ohne Wohnsitz in der SchweizCHF 2'750 pro Jahr
Geschäftsführungs-Mandat (GmbH)Art. 809 ff. und Art. 814 Abs. 3 ORGesellschafter im AuslandCHF 2'950 pro Jahr
Domizilhalter (c/o-Adresse)Art. 117 Abs. 3 HRegVKein eigenes Büro am Sitz der Gesellschaftim Domizilpaket
LiquidatorArt. 740 Abs. 3 ORGeordnete Auflösung der Gesellschaftauf Anfrage
Treuhänderischer GesellschafterArt. 772 ff. OR (fiduziarisches Halten)Diskretes Halten von StammanteilenCHF 1'450 pro Jahr
Halten und Verwahren von AktienAuftragsrecht, Art. 394 ff. ORVerwahrung ohne eigene DepotstrukturCHF 1'450 pro Jahr

Alle Preise zuzüglich MWST (8.1%). Wer erst ein Organmandat einrichten will statt ein bestehendes zu übernehmen, findet Leistungen und Haftungsfragen auf der Seite VR-Mandat Schweiz.

Ablauf der Mandatsübernahme in fünf Schritten

  1. Anfrage und Prüfung

    Wir klären Umfang, Fristenlage und Risiken des Mandats — und identifizieren Mandant sowie wirtschaftlich berechtigte Personen nach Geldwäschereigesetz. Erst nach dieser Prüfung sagen wir zu.

  2. Vollmacht und Kündigung

    Der Mandant unterzeichnet die Übernahme-Vollmacht. Sie berechtigt uns, Akten beim bisherigen Berater anzufordern und mit Behörden zu verkehren. Die Kündigung des alten Mandats ist nach Art. 404 OR jederzeit möglich — nur ein Widerruf «zur Unzeit» kann ersatzpflichtig machen.

  3. Aktenübergabe

    Der bisherige Mandatsträger übergibt Buchhaltungsdaten, Belege, Verträge, Steuerdossiers und offene Verfahren. Wir prüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit und dokumentieren den Übergabestand schriftlich.

  4. Handelsregister-Mutation (bei Organmandaten)

    Austritt des bisherigen und Eintritt des neuen Organs werden dem Handelsregisteramt gemeldet — mit Annahmeerklärung und beglaubigter Unterschrift. Die Mutation kostet CHF 150 zuzüglich Registergebühren (Stand: Juli 2026).

  5. Fristen und laufende Verfahren übernehmen

    MWST-Abrechnungen, Steuererklärungen, Sozialversicherungs-Deklarationen und hängige Verfahren werden in unsere Fristenkontrolle übernommen. Der Mandant erhält eine Bestätigung, dass keine Frist offen bleibt.

Vollmacht und Vorlage: die Dokumente im Detail

Die Übernahme-Vollmacht ist das zentrale Dokument des Wechsels. Sie enthält: Angaben zu Mandant und Gesellschaft (Firma, UID), den bisherigen Berater, den Umfang der Ermächtigung (Aktenherausgabe, Behörden- und Bankkontakt), eine allfällige Befristung sowie Ort, Datum und Unterschrift. Eine standardisierte Übernahme-Vorlage beschleunigt den Prozess zusätzlich — sie hält Mandatsbeschreibung, neue Zuständigkeiten und die Fristen der Übergabe fest, sodass beide Seiten denselben Stand dokumentiert haben.

Für Organwechsel kommen die Handelsregister-Belege dazu: Beschluss des zuständigen Organs, Annahmeerklärung der neuen Mandatsperson, beglaubigte Unterschrift und bei Domizilwechsel die Domizilhaltererklärung nach Art. 117 Abs. 3 HRegV.

Rechtliche Grundlagen in der Schweiz

Das Obligationenrecht regelt die Mandatsübernahme über das Auftragsrecht: Art. 394 ff. OR bestimmen Sorgfalts- und Treuepflicht des Beauftragten, Art. 400 OR die Rechenschafts- und Herausgabepflicht, Art. 404 OR das jederzeitige Kündigungsrecht beider Seiten. Für einzelne Berufsgruppen kommen Spezialnormen hinzu:

Bei Organmandaten gilt zusätzlich das Wohnsitzerfordernis: Nach Art. 718 Abs. 4 OR muss eine AG durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können, nach Art. 814 Abs. 3 OR gilt dasselbe für die GmbH. Scheidet die bisherige residente Person aus, muss der Ersatz vor der Mutation feststehen — sonst droht ein Organisationsmangel mit Fristansetzung durch das Handelsregisteramt.

Haftung bei der Übernahme von Organmandaten

Die Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR trifft jedes Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmitglied persönlich — auch den treuhänderischen Mandatsträger. Wer ein Organmandat übernimmt, haftet ab Amtsantritt für pflichtwidrig verursachte Schäden, für schuldhaft nicht abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge (Art. 52 AHVG) und bei Beendigung der Gesellschaft unter Umständen solidarisch für Steuern bis zur Höhe des Liquidationsergebnisses.

Deshalb prüfen wir vor jeder Übernahme die Bilanz- und Fristenlage: Bestehen Beitragsausstände, ein Kapitalverlust oder gar eine Überschuldung, muss das vor dem Eintritt bereinigt oder vertraglich geregelt sein. Für Gesellschaften ohne eigene Räumlichkeiten koppeln wir das Mandat an ein Firmendomizil in Zug oder Zürich — Organ, Adresse und Postbearbeitung aus einer Hand halten die Substanz der Gesellschaft konsistent.

Wann wir ein Mandat ablehnen

Nicht jedes Mandat ist übernehmbar. Wir lehnen ab, wenn:

Diese Prüfung schützt beide Seiten: Ein Mandatsträger, der blind übernimmt, gefährdet seine eigene Haftung — und damit auch die Gesellschaft, die er vertreten soll.

Kosten der Mandatsübernahme

PositionKosten (Stand: Juli 2026)
Übernahme eines Treuhand- oder Buchhaltungsmandatskeine Wechselgebühr
Handelsregister-Mutation der Organe (bei Organwechsel)CHF 150 zzgl. Registergebühren
Laufendes VR-Mandat nach ÜbernahmeCHF 2'750 pro Jahr
Laufendes Geschäftsführungs-Mandat nach ÜbernahmeCHF 2'950 pro Jahr
Laufende Buchhaltung (bis 300 Buchungssätze)CHF 1'200 pro Jahr

Alle Beträge zuzüglich MWST (8.1%). Der Wechsel selbst kostet Sie damit im Regelfall nur die Registergebühr — bezahlt wird die laufende Betreuung, nicht die Übernahme.

Ein Wechsel lohnt sich zudem nicht immer sofort: Wer kurz vor dem Jahresabschluss steht, fährt meist besser, wenn der bisherige Treuhänder das laufende Jahr abschliesst und die Übernahme per neuem Geschäftsjahr erfolgt — das vermeidet doppelte Einarbeitung und doppelte Kosten.

Checkliste: Unterlagen für einen reibungslosen Wechsel

Für ein Treuhand- oder Buchhaltungsmandat sollten beim neuen Mandatsträger vorliegen:

Für ein Organmandat kommen hinzu: aktueller Handelsregisterauszug und Statuten, Aktienbuch bzw. Anteilbuchführung mit Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l OR), Protokolle der letzten Generalversammlungen, Bankvollmachten sowie eine Übersicht über hängige Verfahren und Steuerrulings. Fehlt eine Position, dokumentieren wir den Vorbehalt schriftlich — so bleibt nachvollziehbar, welche Verantwortung ab wann übergeht.

Häufige Herausforderungen — und wie wir sie lösen

Verzögerte Aktenfreigabe ist das häufigste Problem: Der bisherige Berater reagiert nicht oder knüpft die Herausgabe an offene Honorare. Hier hilft die klare Rechtslage (Art. 400 OR) in Verbindung mit einer schriftlichen Fristansetzung — in hartnäckigen Fällen die Ankündigung rechtlicher Schritte. Unvollständige Buchhaltungsdaten fangen wir mit einer Übernahmebilanz und dokumentierten Vorbehalten ab; unklare Fristenläufe klären wir direkt bei Steuerverwaltung und Ausgleichskasse.

Sauber aufgesetzt ist die Mandatsübernahme damit kein Risiko, sondern ein Neustart mit geordneter Ausgangslage — bei laufender Administration und Buchhaltung übernehmen wir die Konten per Stichtag ohne Unterbruch. Und wer die Gesellschaft erst noch gründet, setzt Organe und Betreuung von Anfang an richtig auf: alle Schritte unter Firmengründung in der Schweiz.

Häufige Fragen

Was ist eine Mandatsübernahme?
Eine Mandatsübernahme ist die geordnete Übertragung eines bestehenden Mandats auf einen neuen Mandatsträger. Das betrifft Beratungsmandate (Buchhaltung, Steuern, Recht), die von einem Treuhänder oder Anwalt zum nächsten wechseln, ebenso wie Organmandate: Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Domizilhalter oder Liquidator einer Gesellschaft. Grundlage ist das Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR.
Wie lange dauert eine Mandatsübernahme?
In der Regel 2 bis 4 Wochen. Die Dauer hängt von der Aktenübergabe durch den bisherigen Berater, der Vollständigkeit der Unterlagen und bei Organmandaten von der Handelsregister-Anmeldung ab. Liegen Vollmacht, Akten und KYC-Unterlagen vollständig vor, ist eine Übernahme auch innert weniger Tage möglich.
Welche Dokumente braucht es für die Übernahme?
Kern ist die schriftliche Vollmacht des Mandanten, die den neuen Mandatsträger zur Aktenanforderung und zum Behördenkontakt berechtigt. Dazu kommen die Kündigung an den bisherigen Berater, die Mandatsvereinbarung, Identifikationsunterlagen nach Geldwäschereigesetz sowie bei Organmandaten Handelsregister-Anmeldung, Annahmeerklärung und beglaubigte Unterschrift.
Was kostet eine Mandatsübernahme?
Die Handelsregister-Mutation der Organe kostet bei uns CHF 150. Laufende Mandate werden als Jahrespauschalen geführt: Verwaltungsratsmandat CHF 2'750, Geschäftsführungsmandat CHF 2'950, treuhänderischer Gesellschafter CHF 1'450, Buchhaltung ab CHF 1'200 pro Jahr, jeweils zuzüglich MWST (Stand: Juli 2026). Reine Beratungsmandate übernehmen wir ohne Wechselgebühr.
Kann der bisherige Treuhänder die Akten zurückbehalten?
Nein, grundsätzlich nicht. Nach Art. 400 OR muss der Beauftragte alles herausgeben, was er im Rahmen des Mandats erhalten oder erstellt hat — Belege, Verträge, Abschlüsse, Registerauszüge. Offene Honorare berechtigen nicht dazu, die Herausgabe geschäftskritischer Originalunterlagen zu blockieren. In der Praxis löst eine klare schriftliche Aufforderung mit Fristansetzung die meisten Fälle.
Worin unterscheidet sich die Mandatsübernahme vom VR-Mandat?
Die Mandatsübernahme ist der Wechselprozess: Ein bestehendes Mandat geht vom bisherigen auf einen neuen Träger über. Das VR-Mandat ist die Dienstleistung selbst: Ein Treuhänder stellt einer AG das gesetzlich verlangte Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz in der Schweiz, bei der GmbH den Geschäftsführer. Wer noch keinen Mandatsträger hat, braucht keine Übernahme, sondern ein neues Mandat.

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