gründung-schweiz.com

RATGEBER

Firmengründung mit Kryptowährungen in der Schweiz

Das Gründungskapital einer GmbH (CHF 20'000) oder AG (CHF 100'000) kann statt in Franken auch als Sacheinlage in Kryptowährungen eingebracht werden. Zulässig sind liquide, bewertbare Coins wie Bitcoin und Ethereum — gegen Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung eines Revisors.

Stand: 23.07.2026 · Louis Mummenthaler, Treuhandexperte, Fachautor Firmengründung

Die Schweiz hat als eines der ersten Länder die Gründung mit digitalen Vermögenswerten praktisch etabliert: Das Handelsregisteramt Zug akzeptiert Kryptowährungen seit 2017 als Sacheinlage, das DLT-Gesetz von 2021 hat Registerwertrechte ins Obligationenrecht geschrieben. Wer sein Gründungskapital in Bitcoin oder Ethereum hält, kann damit direkt eine GmbH oder AG ausstatten — wenn Bewertung und Dokumentation stimmen.

Rechtsrahmen: Sacheinlage statt Bareinzahlung

Das Obligationenrecht behandelt Krypto-Kapital als Sacheinlage nach Art. 634 OR. Drei Anforderungen entscheiden über die Zulässigkeit: Der Vermögenswert muss bilanzierungsfähig sein (als Aktivum ausweisbar), sofort verfügbar (die Gesellschaft muss nach Eintrag frei darüber verfügen können) und verwertbar (ein liquider Markt muss die Umwandlung in Franken erlauben). Bitcoin und Ethereum erfüllen diese Kriterien nach gefestigter Praxis; bei kleineren Token entscheidet der Einzelfall, eigene Projekt-Token vor Marktstart scheitern regelmässig an der Verwertbarkeit.

Wichtig Die Wallet-Übertragung ersetzt die Bankbestätigung: Die Coins müssen vor der Beurkundung nachweislich in eine von der Gesellschaft kontrollierte Wallet übertragen werden, und der Notar dokumentiert Adresse und Bestand.

Bewertung und Volatilität

Bewertet wird zum Marktpreis anerkannter Handelsplätze im Gründungszeitpunkt. Das Risiko liegt im Zeitfenster zwischen Bewertung, Beurkundung und Handelsregistereintrag: Fällt der Kurs, kann die Einlage unter das gezeichnete Kapital rutschen. Die Praxis arbeitet deshalb mit zwei Instrumenten:

InstrumentWirkung
Sicherheitsabschlag auf den Marktwert üblich 10–30 % je nach CoinKapital bleibt auch bei Kursrückgang gedeckt
Übereinlage mehr Coins als rechnerisch nötigÜberschuss wird als Agio oder Darlehen verbucht

Für die Folgebilanz gilt: Krypto-Bestände sind Aktiven, Kursschwankungen wirken erfolgswirksam — ein Punkt, der in die Steuerplanung gehört (Überblick: Steuern in der Schweiz).

Ablauf der Krypto-Gründung

  1. Struktur festlegen

    Rechtsform (GmbH ab CHF 20'000, AG ab CHF 100'000), Höhe und Zusammensetzung der Einlage, Standort — für Krypto-Vorhaben in der Praxis meist Zug oder Zürich.

  2. Bewertung dokumentieren

    Marktpreis-Nachweis, Abschlag festlegen, Sacheinlagevertrag und Gründungsbericht erstellen.

  3. Revisor bestätigen lassen

    Ein zugelassener Revisor prüft Bewertung und Verfügbarkeit und stellt die Prüfungsbestätigung nach Art. 635a OR aus.

  4. Coins übertragen und beurkunden

    Übertragung in die Gesellschafts-Wallet, öffentliche Beurkundung der Gründung mit Sacheinlage-Offenlegung in den Statuten.

  5. Handelsregistereintrag

    Anmeldung mit vollständigem Sacheinlage-Dossier; nach dem Eintrag ist die Gesellschaft handlungsfähig — weiter wie bei jeder Gründung (Gesamtablauf).

Zeitbedarf: gegenüber der Bargründung etwa ein bis zwei Wochen zusätzlich für Revisor und Dokumentation.

Banking für Krypto-Gesellschaften

Die Kontoeröffnung bleibt der anspruchsvollste Teil. Klassische Retailbanken lehnen Krypto-nahe Geschäftsmodelle teils pauschal ab; spezialisierte Schweizer Institute mit Krypto-Fokus sowie einzelne Kantonalbanken führen solche Konten, verlangen aber lückenlose Herkunftsnachweise der Coins (Transaktionshistorie, Erwerbsbelege). Wer die Einlage-Coins über Jahre auf verschiedenen Börsen akkumuliert hat, sollte die Dokumentation vor dem Bankgespräch aufbereiten — fehlende Herkunftsnachweise sind der häufigste Ablehnungsgrund, noch vor dem Geschäftsmodell selbst.

Wann die Krypto-Sacheinlage nicht der richtige Weg ist

Wer kurzfristig ohnehin Franken-Liquidität braucht, fährt mit dem einfacheren Weg besser: Coins vor der Gründung verkaufen und bar gründen — das spart Revisor, Sacheinlage-Dokumentation und Bewertungsrisiko. Auch bei stark schwankenden oder illiquiden Token ist der Verkauf sauberer als der Streit mit dem Handelsregisteramt über die Verwertbarkeit. Die Sacheinlage lohnt sich vor allem, wenn grössere Bestände langfristig in der Gesellschaft gehalten werden sollen oder ein Verkauf im Privatvermögen steuerlich ungünstig wäre. Für ausländische Gründer gelten zusätzlich die üblichen Vertretungsregeln — Details im Beitrag Firma gründen als Ausländer.

Standort: Crypto Valley und darüber hinaus

Der Kanton Zug bleibt mit dem Crypto Valley der dichteste Blockchain-Standort Europas: spezialisierte Kanzleien, Revisoren mit Krypto-Erfahrung, ein Handelsregisteramt mit etablierter Sacheinlage-Praxis und tiefe Gewinnsteuern. Zürich zieht mit dem grösseren Talentpool nach. Für die glaubwürdige Präsenz internationaler Teams genügt zum Start oft ein Firmendomizil mit Geschäftsadresse — ausgebaut wird, wenn das Team wächst.

Häufige Fragen

Welche Kryptowährungen akzeptiert das Handelsregister als Sacheinlage?
In der Praxis anerkannt sind liquide Coins mit verlässlichem Marktpreis — namentlich Bitcoin und Ethereum, historisch auch Bitcoin Cash. Entscheidend sind Bilanzierungsfähigkeit, sofortige Verfügbarkeit und Verwertbarkeit. Illiquide Token, eigene Projekt-Token oder gesperrte Bestände scheiden aus.
Wie wird der Wert der Krypto-Einlage bestimmt?
Massgebend ist der Marktpreis im Zeitpunkt der Gründung, belegt über anerkannte Handelsplätze. Wegen der Volatilität wird in der Praxis ein Sicherheitsabschlag eingeplant, damit das Kapital auch bei Kursrückgang zwischen Bewertung und Handelsregistereintrag gedeckt bleibt.
Welche Dokumente braucht die Krypto-Gründung zusätzlich?
Drei Stücke mehr als die Bargründung: den Sacheinlagevertrag über die Übertragung der Coins an die Gesellschaft, den Gründungsbericht der Gründer zur Bewertung und die Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors. Statuten müssen die Sacheinlage offenlegen.
Muss die Firma danach ihre Buchhaltung in Krypto führen?
Nein. Die Buchführung erfolgt in Franken (oder einer zugelassenen Fremdwährung); Krypto-Bestände werden als Aktiven bilanziert und bewertet. Kursgewinne und -verluste wirken erfolgswirksam, was die Planung der Steuerlast beeinflusst.
Braucht eine Krypto-Firma eine FINMA-Bewilligung?
Nur wenn die Tätigkeit reguliert ist — etwa Verwahrung fremder Token, Handel für Dritte oder Entgegennahme von Publikumseinlagen. Softwareentwicklung, Beratung oder das Halten eigener Bestände sind bewilligungsfrei. Die Abgrenzung zeigt der Beitrag zur FINMA-Lizenzierung.

Bereit für den nächsten Schritt?

Schildern Sie uns Ihr Vorhaben — Sie erhalten innert eines Arbeitstages eine kostenlose Ersteinschätzung.

Beratung anfragen+41 44 515 25 93