RATGEBER
Firma gründen in der Schweiz — so funktioniert es als Ausländer
Ausländerinnen und Ausländer können eine Schweizer GmbH oder AG zu 100 Prozent besitzen. Nötig sind eine Geschäftsadresse in der Schweiz und mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz — nicht aber ein Schweizer Pass.
Rund ein Drittel der Neugründungen in den Kantonen Zug und Zürich hat ausländische Beteiligung. Das Schweizer Gesellschaftsrecht macht es möglich: Eigentum und Staatsangehörigkeit sind vollständig entkoppelt. Was zählt, sind drei Dinge — eine Schweizer Geschäftsadresse, eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz und ein sauber dokumentierter Gründungsprozess.
Voraussetzungen: was das Gesetz wirklich verlangt
Das Obligationenrecht stellt an ausländische Gründer genau eine personelle Anforderung: Die Gesellschaft muss durch mindestens eine Person vertreten werden können, die in der Schweiz wohnt (Art. 718 Abs. 4 OR für die AG, Art. 814 Abs. 3 OR für die GmbH). Diese Person braucht keinen Schweizer Pass — massgebend ist der Wohnsitz. Sie kann einzelzeichnungsberechtigt sein oder kollektiv mit einer zweiten Person zeichnen.
Daneben gilt: Jede Gesellschaft braucht ein Rechtsdomizil in der Schweiz — entweder eigene Geschäftsräume oder eine Domiziladresse mit c/o-Erklärung des Domizilhalters nach Art. 117 HRegV. Eigentum, Kapitalherkunft und Gewinnbezug dürfen vollständig im Ausland liegen; zu beachten bleiben die Steuerfolgen im Wohnsitzstaat des Eigentümers.
EU/EFTA oder Drittstaat: zwei verschiedene Ausgangslagen
EU/EFTA-Staatsangehörige profitieren vom Freizügigkeitsabkommen. Wer in die Schweiz zieht, um das eigene Unternehmen zu führen, erhält bei nachgewiesener selbständiger Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung B. Der Nachweis gelingt mit Businessplan, Handelsregisterauszug und ersten Aufträgen. Wer im Heimatland wohnen bleibt, braucht gar keine Bewilligung — dann greift die Mandatslösung.
Drittstaatsangehörige (etwa aus Grossbritannien, den USA, der Türkei oder Russland) unterliegen dem Ausländer- und Integrationsgesetz. Eine Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit setzt ein gesamtwirtschaftliches Interesse voraus: nachhaltige Arbeitsplätze, Investitionen, Diversifikation der regionalen Wirtschaft. Die Kantone entscheiden restriktiv, und die Bewilligungen sind kontingentiert. Praktisch führt der Weg für Drittstaats-Gründer deshalb fast immer über die Struktur ohne eigenen Umzug: Schweizer Gesellschaft, Schweizer Domizil, Schweizer Mandatsträger — Wohnsitz bleibt im Ausland.
| Ausgangslage | Eigentum an CH-Firma | Eigener Umzug in die Schweiz | Praktische Lösung |
|---|---|---|---|
| EU/EFTA, bleibt im Ausland | uneingeschränkt | nicht nötig | Mandat für Vertretung |
| EU/EFTA, zieht in die Schweiz | uneingeschränkt | Bewilligung B (FZA), gut erreichbar | selbst Geschäftsführer |
| Drittstaat, bleibt im Ausland | uneingeschränkt | nicht nötig | Mandat für Vertretung |
| Drittstaat, will einreisen | uneingeschränkt | kontingentierte Bewilligung, hohe Hürden | Einzelfallprüfung |
Ablauf der Gründung aus dem Ausland
Rechtsform und Firmenname festlegen
GmbH (CHF 20'000) oder AG (CHF 100'000, mindestens CHF 50'000 einbezahlt). Der Firmenname wird gegen das Handelsregister geprüft — Details im Beitrag zum Handelsregistereintrag.
Domizil und Vertretung organisieren
Geschäftsadresse in Zug oder Zürich einrichten und die zeichnungsberechtigte Person mit Schweizer Wohnsitz bestimmen — als VR- oder Geschäftsführer-Mandat, wenn kein eigener Wohnsitz besteht.
Dokumente erstellen und beglaubigen
Statuten, Gründungsurkunde und Vollmachten. Auslandsunterschriften werden notariell beglaubigt und je nach Land mit Apostille versehen; die öffentliche Beurkundung erfolgt beim Schweizer Notar — persönliche Anwesenheit ist mit Vollmacht nicht nötig.
Kapital einzahlen
Auf ein Kapitaleinzahlungskonto einer Schweizer Bank. Die Bank prüft die Herkunft der Mittel (Kontoauszüge, Verkaufsverträge, Steuererklärungen bereithalten).
Handelsregistereintrag und Start
Nach dem Eintrag wird das Kapital freigegeben. Es folgen Geschäftskonto, Mehrwertsteuer-Registrierung ab CHF 100'000 Umsatz und Sozialversicherungsanmeldung — zum Gesamtablauf: Ablauf der Firmengründung.
Realistischer Zeitrahmen aus dem Ausland: zwei bis vier Wochen, wobei die Beschaffung beglaubigter Dokumente und die Bankprüfung die längsten Posten sind.
Bankkonto: die eigentliche Hürde
Nicht die Gründung, sondern die Kontoeröffnung ist für ausländische Gründer der anspruchsvollste Schritt. Schweizer Banken prüfen wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsmodell und Mittelherkunft streng. Drei Faktoren verbessern die Annahmequote deutlich: ein nachvollziehbarer Bezug des Geschäftsmodells zur Schweiz, vollständige KYC-Unterlagen ab dem ersten Kontakt und eine glaubwürdige Substanz — ein reines Briefkastenkonstrukt ohne lokale Tätigkeit lehnen die meisten Institute ab (zur Abgrenzung: Virtual Office vs. Briefkastenfirma).
Wann die Schweizer Gründung als Ausländer nicht sinnvoll ist
Ehrlicherweise passt die Schweiz nicht für jedes Vorhaben. Wer ausschliesslich eine Steuerersparnis sucht, ohne je Substanz in der Schweiz aufzubauen, riskiert die Qualifikation als ausländisch beherrschte Briefkastenfirma — mit Besteuerung am tatsächlichen Verwaltungsort und Problemen bei Bank und Doppelbesteuerungsabkommen. Auch für sehr kleine Nebenprojekte unter etwa CHF 50'000 Jahresumsatz stehen die Fixkosten (Domizil, Mandat, Buchhaltung) oft in keinem Verhältnis zum Nutzen. In solchen Fällen ist eine Gesellschaft im Wohnsitzstaat die sauberere Lösung — die Zahlen dazu im Kostenüberblick.
Steuern: was ausländische Eigentümer einplanen müssen
Die Schweizer Gesellschaft versteuert ihren Gewinn in der Schweiz — in Zug effektiv rund 11.9 Prozent (Stand: Juli 2026). Auf Dividenden an ausländische Eigentümer erhebt der Bund 35 Prozent Verrechnungssteuer; je nach Doppelbesteuerungsabkommen wird sie ganz oder teilweise zurückerstattet (Deutschland: Reduktion auf 15 Prozent für Privatpersonen, 0 Prozent für qualifizierte Beteiligungen von Kapitalgesellschaften). Zusätzlich gilt im Wohnsitzstaat des Eigentümers dessen Steuerrecht — inklusive Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung, wenn die Schweizer Gesellschaft keine echte Funktion hat. Eine Abstimmung mit einem Steuerberater im Wohnsitzland gehört deshalb in jede seriöse Planung.
Häufige Fragen
Kann ich als Ausländer eine Schweizer Firma zu 100 Prozent besitzen?
Brauche ich eine Aufenthaltsbewilligung, um zu gründen?
Wie erfülle ich die Wohnsitzanforderung ohne Umzug in die Schweiz?
Kann ich die Gründung komplett aus dem Ausland abwickeln?
Welche Rechtsform wählen ausländische Gründer am häufigsten?
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