gründung-schweiz.com

RATGEBER

Firmenname prüfen: so vermeiden Sie die teure Ablehnung

Ob ein Firmenname frei ist, zeigt der Zentrale Firmenindex Zefix in 30 Sekunden — kostenlos und tagesaktuell. Die vollständige Prüfung geht weiter: Verwechslungsgefahr, Markenregister und die Bildungsregeln nach Art. 944 ff. OR entscheiden, ob der Name den Eintrag übersteht und danach verteidigt werden kann.

Stand: 13.08.2026 · Nadine Keller, Juristische Redaktorin (MLaw)

Der teuerste Namensfehler passiert nicht bei der Suche, sondern bei der Reihenfolge: Erst beurkunden lassen, dann prüfen. Steht der Name in den notariell beurkundeten Statuten und das Handelsregisteramt lehnt ab — oder ein Konkurrent mahnt nach dem Eintrag ab —, kostet die Korrektur eine neue Beurkundung, neue Gebühren und im schlimmsten Fall den bereits bezahlten Marktauftritt. Die Prüfung vor der Gründung kostet eine Stunde.

30 Sek.Zefix-Erstcheck, kostenlos
Art. 951OR — schweizweite Ausschliesslichkeit
0Reservierungsmöglichkeiten — Schutz erst ab Eintrag
2 Registerprüfen: Zefix und Swissreg

Die Prüfung in sechs Schritten

  1. Zefix-Suche mit Varianten

    Suchen Sie im Zentralen Firmenindex nicht nur den exakten Wunschnamen, sondern Schreibvarianten: mit und ohne Bindestrich, zusammen- und getrenntgeschrieben, deutsche und englische Fassung, gängige Tippfehler. Zefix zeigt auch gelöschte Firmen — deren Namen sind grundsätzlich wieder verfügbar.

  2. Ähnlichkeit bewerten

    Massstab ist der Gesamteindruck in Erinnerung des Publikums: Klang, Schriftbild und Sinngehalt. Ein abweichender Rechtsformzusatz oder ein zusätzliches Allerweltswort («Consulting», «Group») schafft keine deutliche Unterscheidung. Kritisch sind Namen derselben Branche und Region — dort urteilen Gerichte am strengsten.

  3. Markenregister Swissreg

    Prüfen Sie beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, ob der Name als Marke für Ihre Waren- oder Dienstleistungsklassen geschützt ist. Eine eingetragene Fremdmarke kann den Gebrauch Ihres Firmennamens im Geschäftsverkehr einschränken — auch wenn das Handelsregister ihn akzeptiert.

  4. Domain und Auffindbarkeit

    Verfügbarkeit der .ch- und .com-Domain, Kollisionen in Suchresultaten und sozialen Netzwerken. Kein Rechtskriterium, aber ein Geschäftskriterium: Ein Name, der online hinter einem etablierten Namensvetter verschwindet, verliert täglich Kundschaft.

  5. Formale Bildungsregeln

    Rechtsformzusatz «AG» oder «GmbH» zwingend, Familienname bei der Einzelfirma, Wahrheitsgebot und Täuschungsverbot nach Art. 944 OR: keine akademischen Titel ohne Grundlage, keine Tätigkeiten, die die Firma nicht ausübt, keine amtlich klingenden Bezeichnungen.

  6. Vorabklärung beim Amt

    In Zweifelsfällen — geografische Zusätze, regulierte Begriffe wie «Bank» oder «Versicherung», ungewöhnliche Konstruktionen — lohnt die unverbindliche Anfrage beim kantonalen Handelsregisteramt, bevor der Notar die Statuten beurkundet. Im Rahmen unserer Firmengründung ist diese Prüfung Teil des Mandats.

Was das Handelsregisteramt prüft — und was nicht

Das Handelsregisteramt prüft weniger, als die meisten Gründer annehmen — hier liegt das meistmissverstandene Detail des Schweizer Firmenrechts. Das Amt prüft die Identität: Ein Name, der buchstabengleich bereits eingetragen ist, wird zurückgewiesen (Art. 951 OR verlangt deutliche Unterscheidung von allen in der Schweiz eingetragenen Firmen). Die Verwechselbarkeit ähnlicher Namen prüft das Amt dagegen nicht — «Alpina Bau GmbH» wird neben «Alpina-Bau AG» eingetragen, obwohl die ältere Firma den Neuling anschliessend auf Unterlassung verklagen kann (Art. 956 OR). Der Registereintrag ist also kein Freibrief: Er bestätigt nur, dass kein identischer Name existiert, nicht, dass der Name rechtlich sicher ist.

Für die Einzelfirma gilt zusätzlich die örtliche Dimension: Ihr Namensschutz wirkt am Geschäftsort (Art. 946 OR), nicht schweizweit. Die schweizweite Ausschliesslichkeit der Kapitalgesellschaften ist einer der unterschätzten Gründe, weshalb wachsende Einzelfirmen in eine GmbH oder AG wechseln.

Die Bildungsregeln nach Rechtsform

RechtsformNamensfreiheitPflichtbestandteilSchutzumfang
AGfrei wählbar — Personen-, Sach- oder FantasienameZusatz «AG»ganze Schweiz
GmbHfrei wählbarZusatz «GmbH»ganze Schweiz
EinzelfirmaeingeschränktFamilienname des InhabersGeschäftsort
Kollektivgesellschaftfrei wählbar (seit der Firmenrechtsrevision 2016)Rechtsformzusatz, z. B. «KlG»ganze Schweiz

Für alle Formen gleich gelten Wahrheitsgebot und Täuschungsverbot: Der Name darf nichts Unwahres enthalten, keine falschen Erwartungen über Tätigkeit, Umfang oder amtlichen Charakter wecken und keine öffentlichen Interessen verletzen. Regulierte Begriffe — «Bank», «Versicherung», «Universität» — setzen die entsprechende Bewilligung voraus.

Fünf Namen, die durchfallen

Aus der Registerpraxis, verallgemeinert: «Müller» als Einzelfirma ohne Vornamen-Zusatz, wenn am Ort bereits eine Firma Müller eingetragen ist — die Einzelfirma muss sich dann durch Vornamen oder Zusatz unterscheiden. «Zürich Treuhand AG» mit Sitz in Zug — täuschende Geografie. «Dr. Weber Consulting GmbH» ohne Doktortitel des namensgebenden Gesellschafters — unwahrer Titel. «Schweizerische Prüfstelle für Bauqualität GmbH» — amtlicher Anstrich einer Privatfirma. «Estrella AG», wenn eine «Estrella Group AG» derselben Branche existiert — eingetragen würde er, aber die Unterlassungsklage ist programmiert. Jeder dieser Fehler ist mit einer Stunde Prüfung vermeidbar; nach der Beurkundung kostet jeder eine Statutenänderung.

Wann die Namensprüfung nicht das Problem ist

Die Prüfung sichert den Namen — sie beschleunigt nichts. Wer unter Zeitdruck steht, weil ein Vertrag oder eine Ausschreibung eine eingetragene Gesellschaft verlangt, gewinnt mit dem perfekten Namen keine Woche: Die Gründung dauert ihre 2–3 Wochen, und reservieren lässt sich der Name nicht. In dieser Lage ist die Vorratsgesellschaft das passende Werkzeug — übernehmen, umbenennen (mit vorher geprüftem Namen), weiterarbeiten. Und wer den Namen primär als Marke aufbauen will, sollte die Gewichte umkehren: Erst die Markenrecherche und -anmeldung, dann die Firma, deren Registername zur Not vom Markennamen abweichen darf. Den Eintrag selbst, seine Wirkungen und die öffentliche Einsehbarkeit beschreibt der Handelsregistereintrag in der Schweiz; wie Sie bestehende Einträge lesen, zeigt der Handelsregisterauszug.

Häufige Fragen

Wie prüfe ich kostenlos, ob ein Firmenname frei ist?
Über Zefix, den Zentralen Firmenindex des Bundes: Er durchsucht alle Handelsregistereinträge der Schweiz kostenlos und tagesaktuell. Suchen Sie den Wunschnamen und naheliegende Varianten — andere Schreibweisen, Bindestriche, Zusammen- und Getrenntschreibung. Ergänzend gehören das Markenregister Swissreg und die gewünschte Domain zur Prüfung, denn ein freier Registereintrag schützt nicht vor einer fremden Marke.
Kann ich einen Firmennamen reservieren?
Nein. Das Schweizer Recht kennt keine Namensreservierung: Der Schutz entsteht erst mit dem Handelsregistereintrag der Gesellschaft. Zwischen Namenswahl und Eintrag bleibt also ein Restrisiko, dass jemand schneller ist. Wer das Risiko ausschalten will, verkürzt die Zeitspanne — vollständige Unterlagen, zügige Beurkundung — oder gründet über eine bereits eingetragene Gesellschaft, etwa eine Vorratsgesellschaft, und benennt sie um.
Muss die Rechtsform im Firmennamen stehen?
Ja, zwingend. Aktiengesellschaften führen den Zusatz «AG», Gesellschaften mit beschränkter Haftung «GmbH» — ausgeschrieben oder als Abkürzung (Art. 950 OR). Die Einzelfirma braucht keinen Rechtsformzusatz, muss aber den Familiennamen des Inhabers enthalten (Art. 945 OR). Fantasienamen ohne Familienname sind der Einzelfirma verwehrt — eine «Alpina Consulting» ohne Nachnamen gibt es nur als GmbH oder AG.
Darf «Schweiz» oder «Swiss» im Firmennamen vorkommen?
Grundsätzlich ja, sofern die Bezeichnung wahr ist und nicht täuscht — eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz darf ihre Herkunft nennen. Grenzen setzen das Täuschungsverbot von Art. 944 OR und die Swissness-Gesetzgebung, sobald «Swiss» als Qualitätsversprechen für Produkte auftritt, die die Herkunftskriterien nicht erfüllen. Im Zweifel lohnt die Vorabklärung beim Handelsregisteramt, bevor der Name in die Statuten wandert.
Was passiert, wenn mein Name einem bestehenden zu ähnlich ist?
Das Handelsregisteramt weist nur identische Firmen zurück — die Verwechselbarkeit prüft es nicht. Ein ähnlicher Name wird also eingetragen, kann aber danach zivilrechtlich angegriffen werden: Die ältere Firma hat nach Art. 951 und 956 OR Anspruch auf Unterlassung, notfalls mit Schadenersatz. Das böse Erwachen kommt dann nach dem Marktauftritt — Logo, Domain und Drucksachen inklusive. Deshalb gehört die Ähnlichkeitsprüfung vor die Gründung, nicht nach die Abmahnung.
Schützt der Handelsregistereintrag meinen Namen auch als Marke?
Nein. Das Firmenrecht schützt den Namen als Unternehmensbezeichnung; für Produkte und Dienstleistungen schützt erst die Markeneintragung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum. Umgekehrt kann eine bestehende Marke Ihren Firmengebrauch einschränken, selbst wenn Zefix den Namen als frei zeigt. Wer eine Brand aufbaut, prüft deshalb beide Register und meldet die Marke parallel zur Gründung an.

Bereit für den nächsten Schritt?

Schildern Sie uns Ihr Vorhaben — Sie erhalten innert eines Arbeitstages eine kostenlose Ersteinschätzung.

Beratung anfragen+41 44 515 25 93