Die Haftung von Verbindlichkeiten bei einer GmbH beschränkt sich auf das Kapital der Gesellschaft. Wurde das Stammkapital voll liberiert, gibt es seitens des Gesellschafters keine Haftung gegenüber der Gesellschaft. Ist das Stammkapital nur teilliberiert, haftet der Gesellschafter für das noch nicht einbezahlte Stammkapital und hat es nachträglich einzubringen. Im Rahmen möglicher Verantwortlichkeitsklagen kann eine Haftung auf die Geschäftsführung und die Revisionsstelle ausgedehnt werden. Für unbezahlte AHV-Beiträge, Verrechnungssteuerabgaben und die direkte Bundessteuer kann die Geschäftsführung solidarisch haftbar gemacht werden, soweit die Geschäftsführung für die Bezahlung dieser Beiträge für die Gesellschaft verantwortlich war.