Die Haftung von Verbindlichkeiten bei einer AG beschränkt sich auf das Kapital der Gesellschaft. Wurde das Aktienkapital voll liberiert, gibt es seitens des Aktionärs keine Haftung gegenüber der Gesellschaft.
Ist das Aktienkapital nur teilliberiert, haftet der Aktionär für das noch nicht einbezahlte Aktienkapital und hat es nachträglich einzubringen. Im Rahmen möglicher Verantwortlichkeitsklagen kann eine Haftung auf den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle ausgedehnt werden. Für unbezahlte AHV-Beiträge, Verrechnungssteuerabgaben und die direkte Bundessteuer kann der Verwaltungsrat solidarisch haftbar gemacht werden, soweit der Verwaltungsrat für die Bezahlung dieser Beiträge für die Gesellschaft verantwortlich war.