
Die Schweizer AG ist die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in der Schweiz.
Mindestkapital:
|
CHF 100‘000 |
Mindestens einzuzahlendes Kapital:
|
CHF 50‘000 |
Bargründung:
|
die am häufigsten gewählte Art einer Gründung |
Sachgründung:
|
möglich |
Gemischte Gründung
|
(Kombination von Bar- und Sachgründung): möglich |
Aktien:
|
Inhaberaktien oder Namenaktien. Bei Inhaberaktien muss das Aktienkapital voll einbezahlt sein. |
Mindestnennwert je Aktie:
|
CHF 0.01 (1 Rappen) |
Geschäftsführung/Verwaltungsrat:
|
Ernennung mindestens einer Person als „Mitglied des Verwaltungsrats“. Bei der Ernennung von zwei oder mehr Personen ist die Ernennung eines Präsidenten des Verwaltungsrats vorgeschrieben. Voraussetzungen: Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Schweizer Wohnsitz muss die Gesellschaft allein vertreten können. |
Haftung:
|
Die Haftung von Verbindlichkeiten bei einer AG beschränkt sich auf das Kapital der
Gesellschaft. Wurde das Aktienkapital voll liberiert, gibt es seitens des Aktionärs keine Haftung
gegenüber der Gesellschaft. Ist das Aktienkapital nur teilliberiert, haftet der Aktionär für das noch nicht einbezahlte Aktienkapital und hat es nachträglich einzubringen. Im Rahmen möglicher Verantwortlichkeitsklagen kann eine Haftung auf den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle ausgedehnt werden. Für unbezahlte AHV-Beiträge, Verrechnungssteuerabgaben und die direkte Bundessteuer kann der Verwaltungsrat solidarisch haftbar gemacht werden, soweit der Verwaltungsrat für die Bezahlung dieser Beiträge für die Gesellschaft verantwortlich war. |